in D mit 1,4g cannabis erwischt

8. Januar 2007 Thema abonnieren
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träumend
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
in D mit 1,4g cannabis erwischt

hallo,
ich wollte am freitag mit ein paar freunden snowboarden fahren. wir sind aus oberösterreich und wollte nach salzburg (kaprun) fahren. blöderweise sind wir durchs "deutsche eck" (bayern, nahe salzburg) gefahren und von der autobahnpolizei aufgehalten worden. drogenkontrolle. sie haben dann bei mir (ich war nicht der lenker) gras gefunden. hab auch keinen pass mit gehabt nur führerschein (bin kein österr. staatsbürger, auch kein EU-bürger, ex-jug.). ab ins nahegelgene revier piding.
dort wurden meine personalien registriert, fingerabdrücke entnommen und fotos gemacht:
V. g. BtMG - Schmuggel von Cannabis einschließlich Zubereitung (Par. 29 BtMG) (1,4 Gramm Marihuana)

Was kommt jetzt auf mich zu? Habe noch meinen Probeführerschein.
lebe schon seit 16 jahren in Österreich, bin 18 und schüler , ohne vorstrafen.

Bin dankbar für Antworten.

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8 Antworten
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#1
 Von 
träumend
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

wirklich keiner?

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Das Strafverfahren in Deutschland wird zieml. sicher eingestellt werden. Entweder nach § 31a BtmG, oder nach § 45 JGG .

Da Sie nicht gefahren sind, wird Ihnen auch kein Fahrverbot auferlegt. Sonstige führerscheinrechtliche Maßnahmen Ihren AT-Führerschein betreffend (in Hinblick auf die Eignung zum Führen von KFZ) kann Deutschland mangels Rechtsgrundlage nicht veranlassen (abgesehen davon, daß man das in diesem Fall auch bei einem Deutschen nicht machen würde).

Ob D eine Mitteilung über das Verfahren nach AT macht, weiß ich nicht. Ob AT, falls D eine Mitteilung macht, führerscheinrechtliche Maßnahmen ergreift, weiß ich -mangels Kenntnis der AT-Vorschriften hierüber- ebenfalls nicht.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
träumend
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

danke für die antwort.

Also D leitet die Daten sicher weiter. (an die Bezirkshauptmannschaft, etc)

wie wahrscheinlich ist es mit einer Geldstrafe seitens D (wegen Einfuhr bzw schmuggel)?

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Eine Geldstrafe ist -bei dieser Menge- wie gesagt unwahrscheinlich. Eine Einstellung gem. § 31a BtmG (die ich hier für am wahrscheinlichsten halte) kann nicht mit einer Geldauflage verbunden werden. § 31a regelt das 'Absehen von der Strafverfolgung' bei Besitz von geringen Mengen BTM zum Eigenverbrauch. Hierunter fällt auch die 'Einfuhr' von 'geringen Mengen' zum Eigenverbrauch. Das Bundesland Bayern definiert die 'geringe Menge' bei Cannabis bis zu 6g.

Eine Einstellung nach § 45 JGG könnte theo. mit einer Auflage verbunden wären. Im Jugendrecht sind Geldauflagen aber sehr selten. Eher werden z.B. gemeinnützige Arbeitsstunden verhängt. Im Fall eines ausländischen Staatsbürgers, der auch keinen Wohnsitz in Deutschland hat, wird man das aber nicht machen, da die Durchführung und Überwachung ein unverhältnismäßiger Aufwand wäre.

Allerschlechtestenfalls könnte ich mir noch eine Einstellung nach Erwachsenenrecht nach § 153a StPO (die dann in Verbindung mit einer Geldauflage, z.B. 150,00 - 200,00 €) vorstellen.

Sollte es auch darüber noch tatsächlich hinausgehen, also durch die deutsche StA z.B. ein Strafbefehl beantragt werden (der einer erwachsenenrechtlichen Verurteilung gleichkäme), würde ich mir an Ihrer Stelle einen Anwalt nehmen und Einspruch dagegen einlegen. Soweit wird es aber m.E. keinesfalls kommen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
träumend
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

OK, hab keine weiteren fragen mehr.
Vielen Danke für die ausführlichen Informationen!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
träumend
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Würde noch schnell gerne Ihre meinung zu dieser aussage wissen:

"Das wird sehr teuer!
Da du kein Deutscher bist und somit das Gras geschmuggelt hast können kosten von mehreren tausend Euro auf euch zukommen!
Vorstrafen sind egal, da es kein Verfahren gibt sondern eben nur eine Busse.
FeF's von mir musste schonmal wegen 3g Pilzen umgerechnet 2000EUR zahlen als sie an der grenze erwischt wurden."

ich vertraue zwar ihrer meinung mehr, aber das beängstigt mich irgendwie trotzdem.

danke.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Pilze werden rechtlich auch noch anders behandelt als Cannabis.

Ich kann mich nur wiederholen: Sie haben durch den Grenzübertritt den Tatbestand der 'Einfuhr' begangen (den Begriff 'Schmuggel' gibt es im deutschen Gesetz nicht). Die Einfuhr fällt (soweit es geringe Mengen Cannabis betrifft) genauso unter 31a BtMG, wie der Besitz, also wenn ein Deutscher in Deutschland 1,4g besessen hätte.

Vorstrafen sind egal, da es kein Verfahren gibt sondern eben nur eine Busse.

Mit 'Busse' meinte der wahrscheinlich eine Auflage nach § 153a StPO die ich oben schon ansprach. Aber das entscheidet a) nicht der Zöllner, und b) ist die Staatsanwaltschaft bei jemandem, der bisher noch nicht auffällig war, eher geneigt auf eine Auflage zu verzichten, als bei jemandem, bei dem das nicht so ist.

Falls es eine gibt, wird die aber schlimmstenfalls in dem Bereich liegen, den ich oben schon nannte.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
träumend
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Gut, jetzt hab ich wirklich keine fragen mehr.
Vielen Dank für deine Zeit und deine kompetenten Beiträge!

0x Hilfreiche Antwort

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