kommt es zu einem Hauptverfahren?

30. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
*miami92f*
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
kommt es zu einem Hauptverfahren?

Hallo zusammen,

das ganze ist nun über 3 monate her. ich bin mit einem freund bei einer polizeikontrolle herrausgewunken wurden. es wurden gaspistole, messer und leider auch ein geklautes nummernschild (was aus langerweile von einem anderen auto demontiert wurde) usw gefunden. nach 15 stunden haft wurden wir freigelassen. nun liegt der staatsanwaltschaft die akte vor: angeblich "lauf info von anwalt" wird nun wegen planung raub überfall ermittelt. was mich verwundert ist, dass es jetzt schon über 14 wochen her sind und ich nichts mehr von der polizei oder der staatsanwaltschaft gehört habe. muss ich hier mit einem hauptverfahren rechnen? kann hier noch eine hausdurchsuchung kommen und kann ich von der polizei abheört werden?

wäre schön wenn hier mal ein paar informationen über die weitere vorgehensweise kommen würden... da ich täglich in mein briefkasten schaue...

THX

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15 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Dazu kann man jetzt noch nichts sagen. Einen "Raub zu planen" ist als solches keine Straftat. Bis jetzt sehe ich hier nur einen Diebstahl (Nummernschild) und ggf. Verstöße gegen das Waffengesetz (Gaspistole ohne kl. Waffenschein, Messer, wenn dem WaffG unterfallend, z.B. Butterfly). Ob das im Rahmen einer Hauptverhandlung oder ggf. per Strafbefehl abgeurteilt wird (oder ob's eingestellt wird), kann man nicht vorher sagen. Falls Jugendrecht zur Anwendung kommt, ist allerdings kein Strafbefehl möglich.

Hausdurchsuchung wäre schon gewesen, normalerweise. Was nicht heißt, dass es ausgeschlossen ist, dass noch eine stattfindet falls sich weitere Hinweise auf Straftaten ergeben im Rahmen der Ermittlungen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Zur Info:

§ 30
Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.


Aber die Polizei mag viel vermuten.
Was es gibt ist ein Verstoß gegen das Waffenesetz und ein Diebstahl. Nur muss das ja erstmal einem von Ihnen nachgewiesen werden. Haben Sie bei der Poliezei etwas ausgesagt? Bei der Durchsuchung zum Beispiel?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Jups, ja. Den § 30(2) hatte ich jetzt nicht präsent... ;)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Naja, er passt ja auch nur am Rande, weil das der Vorwurf der Polizei war. Einschlägig dürfte er wohl hier - so wie sonst auch - kaum sein ;)


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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

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#5
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Sind Vorstrafen vorhanen?
Alter Erwachsenen Recht oder Jugend Recht?

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12331.01.2011 09:32:02
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Brauche ich auch nicht habe ja meine Arbeit

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12331.01.2011 09:32:02
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann wahrscheinlich mehr als du.
Pfandflaschen einsammeln das ist wohl dine Arbeit.


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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12331.01.2011 09:32:02
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mausi11111
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Schulabschluss habe ich auch.
Ich putze auch keine fremden Toiletten nur meine eigene.


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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Mal zur Sache zurück: Voraussetzung für ein Hauptverfahren ist, dass der Staatsanwalt eine Anklageschrift verfaßt, das Gericht die Anklageschrift zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Ob das Gericht und Staatsanwaltschaft entsprechend verfahren werden, das können wir hier nicht abschätzen.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
*miami92f*
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich bin selbst 22J. Also keine Jugendstrafe! Vorstrafen habe ich natürlich keine ;-)

Bei der Polizei habe ich selbst eine Aussage getätigt, ich habe offen zugegeben, dass ich die nummernschilder demontiert habe - dennoch hatte ich hier keine straftat vor bzw. ich hatte sie nur im auto liegen und nicht mit meinen getauscht.

Mit welchen Geldstrafen muss ich hier rechnen? Besitz von Gaspistole und Diebstahl von Nummernschildern...

"""was man nicht alles so macht wenn man lange weile hat"""

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Meine Güte, Du kapierst es nicht. Es ist völlig wurscht, was Du vor hattest. Du hast doch schon eine Straftat begangen, indem Du die Schilder abmontiertest, gelle?

Das ist schon einmal ein Diebstahl. Außerdem so grundlos montiert man ja nicht Schilder ab. Und behält sie dann noch mit anderen "einschlägigen Werkzeugen." Dumm gelaufen. Was da rauskommt, das kann hier niemand sagen. Hängt von dem Ergebnis der Beweisaufnahme und vielem anderen ab.

Und was Du bekommen wirst, auch.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Da hat's ja ordentlich getrollt, meine Güte.

Wir haben also den Diebstahl des Kennzeichens und einen Verstoß gegen das Waffengesetz.

Das dürfte, da Sie ja geständig waren, auf einen Strafbefehl hinauslaufen. So zwischen 60 und 80 Tagessätze.

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