hallo an alle,
ich bin neu hier im forum, habe ein riesen problem und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen koennt.
ich brauche fuer ein immigration visa fuer die staaten gerichtsakten von einer veruteilung von 1994.
ich habe bei der zustaendigen staatanwaltschaft angerufen und die auskunft erhalten, dass ich als privatperson keine akteneinsicht und schon gar keine kopien erhalte.
laut amerikanischem konsulat in frankfurt muss mir aber eine kopie der akten gewaehrt werden.
was stimmt jetzt? habe ich ein recht auf eine kopie oder nicht? und wenn ja, wie setze ich dies am besten durch.
ich freue mich ueber jede hilfreiche antwort, da ich hier absolut nicht mehr weiter weiss.
liebe gruesse,
starfall
kopie von gerichtsakten
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Die Auskuft der Staatsanwaltschaft kann nicht richtig sein, denn auch ein Angeklagter, der ohne anwaltliche Vertretung ist, kann in einem laufenden Verfahren Akteneinsicht erhalten.
In Ihrem Falle dürften die vollständigen Akten aber nicht mehr vorhanden sein.
Nach den Aufbewahrungsbestimmungen
werden diese ausgesondert; was für 30 Jahre aufgehoben wird sind rechtskräftige Urteile sowie Strafbefehle.
quote:
ich brauche fuer ein immigration visa fuer die staaten gerichtsakten von einer veruteilung von 1994.
Das ist sehr merkwürdig. Ich weiß zwar nicht, worum es 1994 ging, aber vermutlich ist doch der entsprechende BZR-Eintrag gelöscht.... oder ging es um ein schweres Verbrechen ?
Irgendwie habe ich das Gefühl, daß hier noch eine entscheidende Information fehlt.
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@ meri
vielen dank fuer die antwort. kannst du mir vielleicht noch sagen, wie genau diese aufbewahrungsbestimmungen sind?
@ justice005
warum es ging, ist denke ich egal, da meine frage sich ja nur darum dreht, ob man als privatperson an gerichtsakten kommt oder nicht.
@starfall:
Nr. Re-gister- zeichen Angelegenheit Aufbewah-
rungsfrist Vor der Vernichtung
herauszunehmende
Schriftstücke Bemerkungen
41 Bs a) Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Privatklagen 10 Jahre Vergleiche (siehe Nr. 41 b)) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48)
b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre
42 Cs, Ds (früher: DLs, Ds, Es) Akten (einschließlich etwaiger Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO
) und Strafbefehle
a) wenn auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher Heil- oder Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist, 30 Jahre -
b) wenn wegen einer Straftat nach §§ 174
bis 180
oder § 182 StGB
auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 20 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nr. 48)
c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsun-
fähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO
aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG
genannten Gründen abgelehnt worden ist, Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit (siehe Nr. 48)
aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach den §§ 174
bis 180
oder § 182 StGB
20 Jahre
d) wenn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten erkannt ist (ohne die Fälle nach Buchstabe e)), 15 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnach-
weise usw. (siehe Nr. 48)
e) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr unter Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist, 10 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw. (siehe Nr. 48)
f) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder auf Jugendstrafe erkannt ist, 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw. (siehe Nr. 48)
g) wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist 5 Jahre Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungs-
nachweise usw. (siehe Nr. 48)
h) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw. (siehe Nr. 48)
46 OWi Akten über
a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre
b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nr. 48)
48 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählennicht Erziehungsmaß-
regeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbe-
schlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Abs. 2 Satz 2 StPO
bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungs-
pflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaß-
nahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81 g StPO
; Kostenfestsetzungs-
beschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10
, 11 StrEG
zuerkannt wor den ist; die B eschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG
) oder der Tilgung (§ 47 BZRG
). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Nr. 42 Buchstabe c) genannten Akten.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist. 30 Jahre
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungs-
nachweise aus den unter Nr. 42 Buchst. g) genannten Akten 10 Jahre
49 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen 1 Jahr - Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
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