ladendiebstahl [8€]

4. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
fellow
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
ladendiebstahl [8€]

hallo.
ich habe folgendes problem:
gestern war ich mit zwei freunden beim einkaufen und steckte an der kasse zwei schachteln zigarretten im wert von je 4€ ein. gleich nachdem wir unseren eigentlichen einkauf bezahlt hatten wurden wir von zwei ladendetektiven gestellt und aufgefordert mit ihnen zu kommen.
ich gab die schachteln gleich unaufgefordert heraus und war im übrigen sehr kooperativ. sie sagten mir dass die anzeige wahrscheinlich eh fallen gelassen werde, ich jedoch 100€ feststellungsgebühr an das kaufhaus zahlen und bei der polizei eine aussage machen müsse.
ich bin 19 und komme aus bayern (LK traunstein) und möchte gerne wissen was nun auf mich zukommt - ob ich ausser den 100€ noch etwas zahlen muss und ob die anzeige fallen gelassen wird.
wenn sie fallen gelassen wird - mit welchen auflagen ist das verbunden?
bitte antwortet möglichst schnell!
dankeschön im voraus, fellow

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

Beim Ersttäter wird das Verfahren in aller Regel eingestellt. Außnahmen gibt es aber trotzdem.

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#2
 Von 
fellow
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

achso, dann bin ich schon ein bisschen beruhigter... :) dankeschön!
aber wie siehts da mit auflagen aus?? ich hab e in diesem forum schon mehrere male den begriff "einstellung gegen geldauflage" gelesen... oder wird das nur bei einem höheren warenwert angewandt?

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#3
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

§ 153a Einstellung gegen Auflagen

Die Bestimmung war einmal zur vereinfachten Bearbeitung von Bagatelldelikten ohne Einschaltung des Richters gedacht und hat sich längst als Möglichkeit zur Bewältigung auch umfangreicher Wirtschaftsstrafsachen weiterentwickelt, die im normalen Verfahren nicht abgewickelt werden könnten. Dadurch erlangen jedoch die Täter mit den weißen Krägen gleichheitswidrige Vorteile. Die jetzige Praxis stellt teilweise die Wiedereinführung eines Aktenprozesses durch die Hintertür dar, da die Entscheidung über Schuld oder Unschuld nach Aktenlage fällt und der Beschuldigte den ungewissen Ausgang des Verfahrens fürchten muss, wenn er sich auf die Einstellung nicht einläßt. Ein häufiger und auch sinnvoller Anwendungsfall ist gegeben bei einem nicht vorbestraften und geständigen Ladendieb mit geringer Beute. Die Einstellung erfolgt dann formularmäßig nach Einholung der vom Diebstahlswert abhängigen Zustimmung des Gerichts durch Anschreiben an den Beschuldigten, der aufgefordert wird, eine Geldbuße zu entrichten, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen usw. Eine Eintragung in das Bundeszentralregister entfällt. Wenn der Angeklagte die Auflage nicht erfüllt, muss die Sache neu terminiert und die gesamte Verhandlung mit Beweisaufnahme wiederholt werden. Die Einstellung verbraucht die Strafklage auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldumfang größer als angenommen war (OLG Düsseldorf StV 1997, 344 ).


Hoffe das reicht Ihnen so?

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#4
 Von 
fellow
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

jo, das reicht. danke. habs zwar nich ganz verstanden ;) aber ich lass das ganze jetzt mal auf mich zukommen und hoffe dass wg 8€ nicht der gesamte rechtsapparat bayerns in bewegung gebracht wird.

nochmal danke. greetz fellow

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#5
 Von 
Johnny112
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 110x hilfreich)

Ohhhhhhhhh, in Bayern findet das ganze statt, da möcht ich echt nicht wohnen, da wird man wegen sowas auf der Stelle standrechtlich hingerichtet !

<img src=http://www.smilies-world.de/smilies/smilies_Picture/brutale_Smilies/12.gif></img>

-- Editiert von johnny112 am 04.11.2006 23:07:51

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#6
 Von 
Dummkopfxxl
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 2x hilfreich)

Mach doch dem Bub net so ne Angst :-) @fellow, das wird zu 99,99 % eingestellt... Mach dir kein Kopp... mfG

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#7
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Auch wenn ich die "Feststellungsprämie" doch etwas hoch finde, die beläuft sich normal eigentlich auf 40 bis 50 €, zumindest hier.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#8
 Von 
Coffinnail
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ließ der BGH im Jahre 1979 bei einem Diebstahl höherwertiger Ware eine Fangprämie von 50 DM zu, wird man heute ihre Grenze der Höhe nach auf 50 Euro begrenzen.
Eine Fangprämie kann allerdings, so der BGH, dann nicht verlangt werden, wenn ihre Höhe in keinem Verhältnis zum Wert des Diebstahlgutes liegt. Von Minderjährigen ist die Erhebung generell unzulässig! Also 100€ wurde ich nicht bezahlen....

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#9
 Von 
fellow
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

aaaaha. soll ich mich jetz einfach weigern das zu zahlen?? die meinten nämlich, dass ich da relativ hoch angemahnt werde, d.h. 100->120->150 usw.

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#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Guten Tag,

die Fangprämie von EUR 100,- ist außer Verhältnis zum Wert der Diebstahlsware. Der Verkäufer muss also eine Verhältnismäßigkeit darlegen. Wie bereits angesprochen werden durchschnittliche Fangprämien von EUR 50,- anerkannt.

@Coffinail
Auch von Minderjährigen kann eine Fangprämie eingefordert werden. Es kommt auf den Einzelfall an. Bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr kann von den Minderjährigen keine Fangprämie verlangt werden. Ist der Minderjährige älter, kommt es auf seine Einsichtsfähigkeit an. Hier muss seine geistige Entwicklung, seine Fähigkeit zur Erkenntnis, etwas Unrechtes getan zu haben, berücksichtigt werden. Desweiteren handelt es sich im beschriebenen Sachverhalt nicht um einen Minderjährigen.

Ihre Antwort ist mithin zu pauschal und so nicht ganz korrekt.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#11
 Von 
fellow
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

aha. aber worauf kann ich mich hier berufen??? kann ja schlecht sagen: "im internet habe ich gehört dass dieser betrag zu hoch ist", oder? ich hätte gerne was wasserdichtes in der hand, da ich ja falltypischerweise in der schwächeren position ggü dem kaufhaus bin.

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