hallo,
mit 14 habe ich ladendiebstahl begangen und musste daraufhin 20 arbeitsstunden ableisten.
diese jugenddummheit blieb gottseidank die einzige.(bin 19 jahre alt und werde dieses jahr 20)
in dem bewerbungsbogen eines potenziellen arbeitgebers ist in der erklärung über schuldenfreiheit folgendes anzukreuzen:
Ich bin weder gerichtlich vorbestraft noch mit polizeilichen
oder disziplinaren Maßnahmen belegt worden; gegen mich
ist ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nicht anhängig.
trifft das in meinem fall zu?
MFG
ladendiebstahl - Erziehungsregister, Ermittlungsverfahren
Ja, das können Sie ankreuzen.
Wer ist der der pot. AG? Also, ich will nicht den genauen Namen/Anschrift wissen
, aber ist es eine Behörde? Falls ja, was für eine?
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
danke für die antwort..zu der frage: ja es ist das finanzamt...ändert sich dadurch die sachlage?
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Nein, ich wollte nur sichergehen, daß es keine Behörde ist, die nach § 61 BZRG
Auskunft aus dem Erziehungregister (dort stehen die 20 Stunden) bekommt. Ist beim FA nicht der Fall. Du kannst beruhigt ankreuzen, daß nichts von dem auf Dich zutrifft.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
dann bin ich ja beruhigt
aber nur mal so aus reinem interesse,welche behörden bekommen auskunft aus dem erziehungsregister?
MFG martin
§ 61 Auskunft aus dem Erziehungsregister
(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen - unbeschadet der §§ 42a, 42c - nur mitgeteilt werden
1.
den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
2.
den Vormundschaftsgerichten und Familiengerichten für Verfahren, welche die Sorge für die Person des im Register Geführten betreffen,
3.
den Jugendämtern und den Landesjugendämtern für die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben der Jugendhilfe,
4.
den Gnadenbehörden für Gnadensachen,
5.
den für waffen und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass nur Entscheidungen und Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 mitgeteilt werden dürfen.
(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregister als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft zu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister (§ 41 Abs. 4) auch die in das Erziehungsregister aufgenommenen Eintragungen mitgeteilt.
(3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden weitergeleitet werden.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
gut dann steht ja der bewerbung bei der stadtverwaltung ebenfalls nichts im wege, soweit ich das verstehe.
vielen dank für deine hilfe
Guten Abend,
ich habe auch einen bzw. zwei Diebstähle hintereinander gemacht, wo ich bei einem auch erwischt wurde (>siehe mehrfacher Ladendiebstahl). Ich bin auch 14 Jahre alt. Werden diese Informationen von den zuständigen Behörden nach einer Gewissen Zeit gelöscht? Schließlich bin ich sonst eher unauffällig.
Mfg, Streber
Der Eintrag ins Erziehungsreigster, der diesen Diebstählen folgen wird, wird mit Vollendung des 24. Lebensjahres aus dem Erziehungsregister gelöscht.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Ok, danke. Das ist ja dann ganz gut so. Jetzt bin ich schon etwas entspannter
Das wäre ja auch echt übertrieben, da es eine Jugendsünde war und nie wieder passieren wird!
Gute Nacht, Streber
Und jetzt?
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