ladendiebstahl- FRAGEN!!!

16. November 2006 Thema abonnieren
 Von 
Fehltritt2006
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
ladendiebstahl- FRAGEN!!!

Wir( beide 20), eine Studentin, eine Auszubildende, haben dummerweise in einem Kaufhaus was geklaut. Wie alle anderen hier bereuen wir unsere tat zutiefst. Es war das erste mal dass wir so was gemacht haben und wir sind uns sicher dass wir so was nie nie wieder machen. Wir sind vorher noch nie polizeilich verwickelt gewesen haben uns also noch nichts zu schulde kommen lassen. Wir wohnen in Baden-Württemberg (Rhein-Neckar-Kreis) und haben waren im wert von unter 50 Euro geklaut (die eine für 6,40€, die andere für 46 €). Unser Delikt wird als gemeinschaftlicher Ladendiebstahl bezeichnet. Der Brief der Polizei der an uns geschickt wurde ist von einem Jugendsachberater verfasst. Wir haben jetzt einige Frage die wir uns auch durch das Lesen des vorgeschlagenen Artikels nicht beantworten können.

1.wird die geklaute summe jetzt addiert, denn dann wären wir ja über dem geringfügigen wert von 50€?

2.wie wird jetzt weiter verfahren? Wird unsere Straftat schon nach Jugendgesetzt verhandelt oder müssen wir noch mit dem Jugendamt in Verbindung treten?

3.wie ungefähr könnte unsere Strafe aussehen? (Bestenfalls und schlechtenfalls)

4.was sollen wir in den Anhörungsbogen schreiben? Den kompletten Tathergang aus unserer Sicht oder lediglich, dass wir die Tat gestehen und sie zutiefst bereuen und uns entschuldigen?

5.Soll ich mir als Lehramtsstudentin einen Anwalt suchen, denn eine Eintragung in ein Register würde ja automatisch bedeuten dass ich nicht mehr verbeamtet werden kann?

6.wir haben des Öfteren gelesen, dass man auf dem Anhörungsbogen ankreuzen kann die Anklage gegen Zahlung eines Betrages fallen zu lassen, warum ist dies bei uns nicht möglich? Hat das was zu bedeuten?

Wir bedanken uns schon mal im Vorraus für eure Antworten und hoffen dass diese uns ein wenig beruhigen können!!!!!

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

zunächst möchte ich auf den Artikel von Herrn Rönner verweisen, da sind viele Fragen bereits beantwortet:

http://www.123recht.net/article.asp?a=7417&f=ratgeber_strafrecht~-~besonderer~teil_ladendiebstahlroenner&p=1

1. Wenn eine Mittäterschaftliche Begehung angenommen wird (was wohl auch hier der Fall ist) wird der Schaden addiert, in dem Fall wird wohl die Geringwertigkeitsgrenze überschritten sein.

2. Sie müssen sich mit niemandem in Verbindung setzen, wenn Strafverfolgungsbehörden etwas von Ihnenw wollen werden die sich mit Ihnen in Verbindung setzen. Eine Anwendung von Jugenstrafrecht ist möglich, bei einer Lehramtsstudentin (womöglich mit eigener Wohnung) würde ich persönlich jedoch zu Erwachsenenstrafrecht tendieren.

3. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird: Nach Jugendstrafrecht Sozialstunden, nach Erwachsenenstrafrecht eine milde Geldstrafe oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt.

4. Es kann auf keinen Fall schaden.

5. Das bleibt Ihnen überlassen, allerdings führt nicht jede Eintragung gleich dazu, dass man nicht verbeamtet wird, eine Strafe unter 90 TS wird nicht im Führungszeugniss vermerkt, und ist meines wissens auch nicht von der Schulbehörde einsehbar, aber ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

6. Wenn die Möglichkeit nicht gegeben ist schreiben Sie einfach in den Anhörungsbogen: "Mit einer Verfahrenseinstellung gegen Auflagen gem. (ich glaube es ist) § 153a StPO erkläre ich mich einverstanden.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#2
 Von 
Fehltritt2006
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank für die schnelle antwort. spielt es eine rolle wenn ich zu dem zeitpunkt noch keine studentin war? und ich wohne bei meinen eltern habe keine eigene wohnung

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#3
 Von 
Fehltritt2006
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen dank für die schnelle antwort. spielt es eine rolle wenn ich zu dem zeitpunkt noch keine studentin war? und ich wohne bei meinen eltern habe keine eigene wohnung

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Es wird halt geprüft, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.

Bei einer 20jährigen geht die Tendenz schon eher zum Erwachsenenstrafrecht.

Ausbildung, Wohnung etc werden da gegebenfalls als Beurteilungsmaßstab herangezogen.

Gruß Justice

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#5
 Von 
Fehltritt2006
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

sind sie sich sicher, dass die beiden geklauten beträge zusammen addiert werden? im brief steht nicht mit wem man diese tat begangen hat,sondern nur, dass es gemeinschaftlich war.
muss man dann zu einer anhörung, wie sehen die nächsten schritte aus?

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#6
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Bei gemeinschaftlichem Diebstahl wird sicherlich von einer mittäterschaftlichen Begehungsweise ausgegangen (bewusstes und gewolltes Zusammenwirkung innerhalb eines gemeinsamen Tatplanes).

Bei einem Anhörungsbogen müssen Sie nicht zu einer Anhörung erscheinen. Der nächste Schritt ist aller Wahrscheinlichkeit Post von der Staatsanwaltschaft. Mit Glück: Ein Einstellungsbescheid mit Auflagen

Mit Pech: Eine Anklage wegen Gemeinschaftlichen Diebstahles und eine Vorladung zur Hauptverhandlung.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#7
 Von 
Fehltritt2006
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

un wenn wir pech haben und angeklagt werden was wird dann in welches registern eingetragen?
eintragung ins bundeszentralregister, die dann nach 5 jahren verfällt?

und muss auf jedenfall geprüft werden ob nach jugend oder erwachsenenrecht besraftz wird oder können die einfach sagen, dass wir erwachsen sind ohne uns zu kennen?

wie hoch könnte die einlage ungefähr sein?

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#8
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Bei einer Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht gibt es eine Eintragung im BZR, mit einer Tilgungszeit von 5 Jahren, allerdings wohl keine im Führungszeugniss.
Nach Jugendstrafrecht gibt es eine Eintragung im Erziehungsregister, die mit Ablauf des 24. Lebensjahres gelöscht wird.
Auf beide Register haben nur ganz wenige Stellen Zugriff.

Eine Anklage würde beim Jugendrichter erfolgen, der dann im Urteil das entsprechende Recht anwendet, also nach der Hauptverhandlung.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#9
 Von 
Kathi80
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

Hi "Fehltritt",

ich hab so einen Mist im Rhein-Neckar-Kreis auch schon durchgestanden

kathi_zansle@yahoo.de

wenn Du etwas Austausch brauchst....

auch Studi, auch Lehramt....bin jetzert im Ref..

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#10
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
Kathi80
Status:
Frischling
(42 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich widerspreche karl.may ja ungerne,

ubd als Betroffene würd ich ja auch gern sagen, dass meine Fehlgriffe Kinderkram seien,

aber Klauen ist leider kein Kinderkram...
wenn auch einmal klauen nicht die Welt zum Untergang bringt und auch kein Fegefeuer als Strafe nach sich zieht

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#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Liebe Kathi,

quote:
aber Klauen ist leider kein Kinderkram...
Wir hatten diese Diskussion über die Ansicht von Karl.May schon häufiger. Leider ist dieser der Meinung, dass eine Vielzahl von Straftaten, welche hier geschildert worden sind, unsachlicherweise als 'Kinderkram' einzuordnen sind. Trotz aller Bemühen ist Karl.May leider nicht zu der Ansicht gelangt, dass es sich bei begangenen Straftaten nie um 'Kinderkram' handelt. Vorwürfe und Kritik zu seiner Ansicht hat er leider ignoriert.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von Cand. jur. Hr. J. Rönner am 17.11.2006 19:55:54

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#13
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Karl.May,

es geht in diesem Kontext nicht darum, ob es sich um ein Delikt mit Bagatellcharakter handelt, oder nicht. Es geht allein darum, dass man Straftaten per se nicht als 'Kinderkram' abstempeln darf. Das ist unsachlich, unangemessen und wird sowohl den Fragenden wie der objektiven Situation nicht im geringsten gerecht.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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