ladendiebstahl/betrug dringend!!!!

9. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
annemarie
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ladendiebstahl/betrug dringend!!!!

habe über mehrere wochen in einer best. filiale kleidung gekauft u. mit der rechnung beim nä. besuch neue ware aus dem laden um-/zurückgetauscht (die gutschrift erfolgte jeweils auf meine kreditkarte).
bin mitte feb von einem detektiv befragt worden, als ich wieder etwas umtauschen wollte. dieser liess mich dann aber (nach kontrolle meines vorhandenen kassenzettels) gehen.
habe jetzt eine vorladung wg betrug im jan/feb von der polizei erhalten.
mit welchen konsequenzen habe ich zu rechnen? (vorstrafe/geldstrafe)
werde ich als ersttäter gewertet,obwohl ich wiederholt sachen zurückgetauscht habe (videoaufnahmen als beweis)
(bin nicht vorbestraft).
habe quasi vorsätzlich + wiederholt gehandelt.
verschlimmert das meine situation?
habe schreckliche angst deswegen u. bereue das ganze.
bitte um baldige antwort.



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"annemarie"

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Hallo Annemarie,

die Strafe beim Betrug wird unter anderem davon beeinflusst, mit welcher kriminellen Energie bei der Verwirklichung des Tatbestandes (hier: Betrug) vorgegangen ist und was für ein Vermögensschaden beim Betrogenen entstanden ist. Je höher der Schaden und je mehr kriminelle Energie, desto schärfer die Strafe.

Das Strafmaß beim Betrug gemäß §263 StGB geht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Dabei halte ich eine Freiheitsstrafe in Ihrem Fall für unwahrscheinlich. Jedoch besteht die Möglichkeit einer Bewährungsfreiheitsstrafe. Die Geldstrafe richtet sich unter anderem auch nach Ihrem Einkommen und dem Geld, was Sie zur Verfügung haben. Alternativ zur Geldstrafe kann diese auch in Haft "abgesessen" werden.

Nochmal: Die Strafe richtet sich aber nach Ihrer kriminellen Energie, was im Einzelfall herauszufinden ist und nach dem von Ihnen im Kaufhaus angerichteten Vermögensschaden.

Die Unterscheidung zwischen Erst- und Wiederholungstäter erfolgt nicht danach, ob Sie den Straftatbestand des Betruges "immer wiederholt haben", sondern ob Sie schon vorher strafrechtlich in Erscheinung getreten sind (vorherige Verurteilung wegen anderer Straftaten etc.), also vorbestraft sind.

Dass Sie bei der Tat vorsätzlich und wiederholend strafbar tätig wurden wird sich selbstverständlich strafschärfend auswirken.

Daneben spielt auch eine Rolle, ob Sie noch unter Jugendrecht fallen (JGG), oder unter das Erwachsenenstrafrecht. Das richtet sich unter anderem nach Ihrem Alter und Ihrer Entwicklung. Dabei ist das Jugendstrafrecht milder als das Erwachsenenstrafrecht.

Neben dem Strafrecht müssen Sie eventuell auch mit zivilrechtlichen Ansprüchen (z.B. Schadensersatz etc.) seitens des Kaufhauses gegen Sie rechnen.

Auch in Ihrem Fall frage ich mich wieder, warum Sie sich der Konsequenzen Ihrer Tat nicht vorher bewusst waren.

Vielleicht konnte ich Ihnen ein wenig weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Erklären Sie bitte noch mal, wie das vonstatten gegangen ist. Sie haben Ware gekauft, und sind später mit der Rechnung in den Laden gegangen, haben neue Ware aus dem Regal genommen und diese "Quasi-zurückgegeben" ??

Habe ich das so richtig verstanden?

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Ich musste erst auch eine Weile drüber nachdenken wie das wohl gemeint gewesen ist, aber letztendlich habe ichs auch so gesehen wie Sie, Bob.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Ja, dann hab ich es wohl richtig verstanden :-)

Ich halte, vorausgesetzt Sie fallen unter das Erwachsenstrafrecht -sind also mindestens 21 Jahre alt-, eine Geldstrafe für am wahrscheinlichsten.

Also X Tagessätzte mal 1/30 ihres Einkommens.

Wie BOBO schon richtig erklärt hat, sind Sie (insoweit nicht vorbelastet) als Ersttäter zu werten.

Die Anklage wird auf "Betrug in soundsoviel Fällen" lauten. Dann wird für jede einzelne Tat eine Geldstrafe verhängt werden, aus der schliesslich eine sogenannte Gesamt(geld-)strafe gebildet werden wird. Wobei die Gesamtstrafe allerdings geringer ausfallen wird, als die Summe, die bei der addition der Einzelstrafen herauskäme.

Anschauliches Beispiel hierzu:

Einer der von mir betreuten Klienten wurde neul. wegen Drogenhandels in 80 Fällen zu 2 Monaten Freiheitsstrafe für JEDEN Fall verurteilt. Das wären nach Adam Riese 160 Monate Knast ! Aus diesen Einzelstrafen wurde dann eine (wie es so schön heißt) "Tat- und Schuldangemessene Gesamtstrafe" von 24 Monaten gebildet. Dies' nur mal zur Relation.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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