mit haftstrafe zu rechnen?

6. August 2006 Thema abonnieren
 Von 
roehrchen61
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
mit haftstrafe zu rechnen?

hallo, bei mir, bzw. meinem mann kommen einige delikte zusammen, zwei einbrüche mit einem freund gemeinsam mit geringer beute, einen wohnungseinbruch mit Diebstahl von ec-karten und abhebung von geld von den jeweiligen konten, zwei körperverletzungen, eine schwere körperverletzung und nun noch fahren ohne führerschein unter alkoholeinfluss und nach unfall ohne personenschaden unfallflucht. mein mann ist 38 jahre und hatte eine 3 1/2 järige jugendhaftstrafe wegen bewaffneten raubes abgesessen, vor 20 jahren. hat mein mann da noch die chance auf bewährung oder ist eher mit haftstrafe zu rechnen?




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Prosecutor
Status:
Frischling
(44 Beiträge, 11x hilfreich)

Der Strafrahmen für den Wohnungseinbruch fängt bei 6 Monaten an, bei den schweren Diebstählen bei 3 Monaten, d.h. es gibt mit Sicherheit eine Freiheitsstrafe, die, sofern sie 2 Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Im Klartext: Keine Verurteilungen in den letzten Jahren, keine Drogenabhängigkeit, feste Arbeitsstelle.

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#2
 Von 
roehrchen61
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

es sind ja nicht nur die einbrüche, sondern auch die körperverletzungen sowie das fahren ohne fahrerlaubnis mit unfallflucht, alles in den letzten 7 monaten. zudem ist mein mann alkoholabhängig

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#3
 Von 
Alex2006
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 12x hilfreich)

Dann sieht es vermutlich eher nach Haft aus ...

:(

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34444 Beiträge, 17809x hilfreich)

Hi,

bei schwerer KV liegt schon die Mindeststrafe bei einem Jahr. Im Übrigen sind das hier 9 Delikte, wenn ich richtig zähle, in eher kurzer Zeit - wo soll da eine günstige Sozialprognose herkommen? Das gibt mit Sicherheit Haft und/oder Einweisung in eine Entziehungsanstalt.

Gruß vom mümmel

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#5
 Von 
roehrchen61
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

staatsanwaltschaft hat den Starfantrag wegen der KV zurückgezogen mit der Begründung:gegen den Beschuldigten ist ein weiteres Verfahren anhängig, in dem er mit einer erheblichen Bestr5afung zu rechnen hat. Kam heute mit der Post

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#6
 Von 
Lindemann
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,
wenn es hilfreich ist, in meinem Bundesland gibt es nach diesen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafe zwischen 4 und 6 Jahre Haft für die gesammelten Werke.
Natürlich kann man einen Prozessausgang nie voraussagen.
Ich kenne einige ähnlich gelagerte Fälle, in einem Fall wurde ein 23 jähriger nach mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und stets unter Drogeneinfluss zu 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt und das ohne Wohnungseinbrüche, Unfallflucht o.ä.
MfG
Lindemann

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#7
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Wo hat den Die Staatsanwaltschat Anklage erhoben vor dem Land oder Amtsgericht?

Grundsätzlich sehe ich hier eine Notwenige Verteidigung nach §140 STPO als gegeben an Ihnen wird daher ein RA, beigeordnet dieser wird sie beraten, und Ihnen auch Auskunft über das Strafmaß geben könne, was wir hier nicht tun können da wir den Inhalt der Akte nicht kennen.

DIE Jugenstrafe ist überingens nach meine Auffassung als nicht Einschlägig zu bezeichnen, und wird für den Strafrahnen kaum bis keine Rolle spielen, sie ist schließlich 20 Jahre her.


MFG

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