mofa bekifft gefahren ohne führerschein was kann ich erwarten?

20. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb493507-18
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
mofa bekifft gefahren ohne führerschein was kann ich erwarten?

hallo beisammen,

ich habe folgendes problem:
§ 24 a Abs. 2 StVG , Führen eines Kfz unter Einfluß berauschender Mittel

ich, 18 jahre alt bin vor 1,2 monaten (zu dem zeitpunkt noch 17 gewesen) bekifft eine mofa gefahren.

ich bin momentan dabei meine führerscheinlizens für die klasse b zu machen, jedoch wie gesagt noch dabei.
jedenfalls wurde ich angehalten. ich sollte pinkeln, was ich nicht konnte und so wurde ich mit auf die wache genommen und ein arzt angerufen um ein bluttest zu machen.
der natürlich positiv sein wird, da mein konsum ehr über dem durchschnittskonsumenten liegt.

nun ist die frage, wie die rechtslage aussieht? was ich zu erwarten habe? ob die führerscheinstelle kontaktiert werden kann, wenn ich mich mit meinem 2. namen an der fahrschule angemeldet bin? und ob ich meinen führerschein vielleicht irgendwie weiter machen kann?


ich habe einen vorladung in die Dienststelle für den kommenden mittwoch erhalten, ich bitte um schnellstmögliche hilfe


mfg


nyrf


-- Editiert von Moderator am 20.06.2018 15:22

-- Thema wurde verschoben am 20.06.2018 15:22

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8 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
§ 24 a Abs. 2 StVG , Führen eines Kfz unter Einfluß berauschender Mittel


Aus dieser Owi kann auch noch der Straftatbestand des § 316 StGB werden

Zitat:
ob die führerscheinstelle kontaktiert werden kann, wenn ich mich mit meinem 2. namen an der fahrschule angemeldet bin?


Die Führerscheinstelle wird von der Polizei oder der StA oder der kommunalen Ordnungsbehörde informiert. Die Fahrschule hat damit nichts zu tun.

Zitat:
mofa bekifft gefahren ohne führerschein


Für ein Mofa braucht man keinen Führerschein, sondern eine "Prüfbescheinigung". Was genau war es also? Mofa ohne Prüfbescheinigung oder war es ein ungedrosselter Roller (50er) ohne Führerschein.

0x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
snooky1988
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 49x hilfreich)

Das ist schon recht interessant wie man als "Konsument" in eine "Ecke" gestellt wird. Auch wenn der Themenstarter nicht davon erwähnt hat, kann durchaus eine Ausnahme erfolgen.

Bei mir z.b. ist es, man könnte schon sagen, genau anders herum. Auch wenn dies eher die Ausnahme ist. So muss ich regelmäßig ein Opioid einnehmen und kriege Bedrocan (medizinischen Cannabis) verschrieben.

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/74004/Cannabispatienten-duerfen-Auto-fahren

Natürlich liegt mir die Ausnahmegenehmigung vom Bundesministerium für Gesundheit vor, jedoch kannst du mir glauben führe ich ein Fahrzeug sicherer durch den Straßenverkehr als andere. Auf "Entzug" würde ich vielmehr eine Gefährung darstellen.

Nicht gleich immer alle über einen Kamm scheren.

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#5
 Von 
snooky1988
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 49x hilfreich)

Das ist zwar korrekt jedoch sollte man es trotzdem nicht einfach verallgemeinern. Gut dann fahr ich eben nicht bekifft, dann nennen wir es eben Erbsen zählen und sagen

Ich führe ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln.

Besser?

Dann möchte ich noch aufführen (KEINE RECHTSBERATUNG)

Ich würde angehalten, sollte pinkeln, positiv, wache, Blutentnahme, klar positiv auf THC. Dann kam die Post. Entziehung der Fahrerlaubnis. Sofort Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Was kam dabei raus? Gewonnen denn es ist der THC-COOH Wert von Bedeutung.

Warum? Weil die Führerscheinverordnung eben auch hergibt, das wenn man Konsum und Führen des Kraftfahrzeuges trennt es eben auch NUR zu einer MPU OHNE BTM Nachweis oder garnichts passieren kann.

Wenn ich also nun alle 4 Wochen nach Holland fahre (Freitags) , mir einen Joint Rauche und Sonntags zurück fahre man mir absolut gar nichts kann. Hier liegt gelegentlicher Konsum vor.

Und das ist nichtmals Medizinischer Absicht. Natürlich ist man aber auch in der Beweispflicht und muss die ganzen Gutachten zahlen. Aber man kann nicht einfach sagen,

Ja fuhrerscheinstelle wird informiert und das war es dann. Sowas beruht, wenn man Klagt, immer auf eine Einzelfallentscheidung. Kann aber nicht wie hier einfach pauschalisiert werden.

Demnach kann ich dem Themen starter nur raten sich einen Anwalt zu nehmen und ggf Klage einreichen.

Wir haben nicht umsonst Gerichte. Ich habe es noch übertrieben. Der Behörde war das egal und entzog die Fahrerlaubnis. Somit kamen noch etliches Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, öfteres Abschleppen und Sicherstellen meines Fahrzeuges hinzu. Alles wurde abgewiesen und man musste mir alle Kosten ersetzt. Demnach kann ich nur jedem Raten einen Anwalt zu konsultieren und ggf. Klage zu erheben. Wenn man sich das Leisten kann hat man schon eine Chance auf Erfolg. Aber günstig wird das keineswegs.

-- Editiert von snooky1988 am 21.06.2018 10:22

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Es hat hier ja niemand alle über einen Kamm geschert. Wie hoch mag der Anteil derjenigen "Unter-THC-Einfluss-Fahrer" in Deutschland sein, die Cannabis ärztlich verordnet bekommen? Und auch aus dieser Gruppe sind nicht alle zwangsläufig auch fahrtüchtig.

Wenn man bei jeder Antwort "von Haus aus" jede erdenkliche Ausnahme berücksichtigen würde, die in dem jeweiligen Fall in Frage kommt, müsste man zu jeder Frage einen "Roman" schreiben.

Zitat:
man mir absolut gar nichts kann. Hier liegt gelegentlicher Konsum vor.


Ja, ich glaube die entsprechenden Vorschriften der FEV sind den meisten "Stamm-Antwortern" hier bekannt. Wie cabel schon sagte: Es ist schön, dass Sie unter THC-Einfluss fahren dürfen, da in Ihrem konkreten Fall eben die Voraussetzungen für eine Entziehung der FE nicht vorliegen.

Abgesehen von der Entziehung per Verwaltungsrecht gibt es allerdings auch noch die Entziehung nach StGB. Falls Sie z.B. einen Unfall bauen und sich dabei herausstellen würde, dass die Medikation dafür mit(!) ursächlich war, sind sie den Schein im absoluten Regelfall los und bekommen eine Sperrfrist. §§ 69 , 69a StGB . Da nützt Ihnen dann auch ihr Opiodausweis oder das VG-Urteil nichts.

Das selbe gilt für "berauschte Fahrer" die -auch ohne Unfall- Ausfallerscheinungen aufweisen.

Und was unseren TE hier angeht, hat er durch den Vorfall ja selbst bewiesen, dass er Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr eben nicht trennt.

Zitat:
Der Behörde war das egal und entzog die Fahrerlaubnis.


...was dem TE ja schon mal nicht passieren kann, da er gar keine hat.

Er könnte auf strafrechtlicher Ebene auch eine isolierte Sperre nach § 69a StGB gekommen. Das hat mit Verwaltungsrecht/der FEV rein gar nichts zu tun.

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#8
 Von 
snooky1988
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 49x hilfreich)

Das ist korrekt, und genau das wollt eich eben sagen, es ist immer auf den EINZELFALL zu sehen. Also so pauschalisiert kann man das nicht sagen. In diesem Fall liegt keine Erlaubnis vor und man wurde berauscht erwischt. Es steht aber nichts davon ob der TE vll irgendwas hat, nur weil er davon nichts geschrieben hat heisst das ja nichts.

Und auch ein Cannabis Patient darf eine Fahrerlaubnis machen...

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