hi
unzwar ging ich gestern zusammen mit ein freund von mir über einen öffentlichen platz. auf einer bank saß eine kleinere gruppe. einer von ihnen meinte zu uns das wir mal zu ihn kommen sollen.
wir haben warum gefragt und da meinte er weil er uns eins auf dre fresse hauen will! aber wir haben uns nicht provozieren lassen und sind weiter gegangen. nach einer weile kam er dann mit einer bierflasche in der hand zu uns gerannt (leicht schwankend).
er meinte nur warum wir so rumlaufen und mein freund ohne ersichtlichen grund ins gesicht geschlagen (mehere leute haben es gesehen). darauf ging er gleich auf mich los. dann wollte ich mein pfefferspray einsetzen (hab es aber dann nicht getan). hab ihn auch ein paar mal vorgewarnt das ich es habe und benutzen werde. bin dann mit mein freund den streit aus dem weg gegangen!
so jetzt zu meiner frage: hätte ich mit strafrechtliche konsequenzen rechnen müssen wenn ich mein pfefferspray eingesetz hätte?
pfefferspray einsatz?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Guten Tag,
nein, nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt hätte dieses keine strafrechtlichen Konsequenzen für Sie, da Ihr Verhalten von einem Rechtfertigungsgrund getragen ist.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
erstmal danke für die schnelle hilfe
dann hab ich noch eine frage: ab wann hätte ich es einsetzen können als er mein freund geschlagen hat oder als er erst auf mich los ging?hätte ich es auch schon als er zu uns gerannt kam einsetzen können?
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Nach Ihren Schilderungen wäre schon der Einsatz des Pfeffersprays zu Verteidigungszwecken gerechtfertigt gewesen, als der Angreifer ersichtlich mit der Bierflasche zum Angriff auf Ihren Freund und Sie losging. Wenn dieses ersichtlich war, brauchen Sie keine Schläge oder ähnliches ertragen, bevor Sie tätig werden können, sondern können schon vorher präventiv tätig werden.
Genauso ist es gerechtfertigt, wenn Sie Ihrem Freund zu Verteidigungszwecken gegen diesen Angriff zu Hilfe kommen. Auch hier können Sie tätig werden. Die Rechtfertigungsgründe beschränken sich also nicht nur auf Sie, sondern sind auch auf Verteidigungshandlungen für Andere gültig.
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
-- Editiert von J. Roenner (Bobo) am 30.03.2005 17:03:22
danke
(close)
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Genau so ist es.
Ich habe dazu noch eine Nachfrage.
Die handelsüblichen Pfeffersprays werden mit der Bemerkung angeboten, daß diese "nur zur Tierabwehr eingesetzt" werden dürften.
Hat dieses überhaupt einen rechtlichen Hintergrund? Ich habe mal gelesen, daß der einzige Grund für diesen Satz sei, daß Pfeffersprays nicht hinsichtlich der Zusammensetzung gemäß irgendeiner DIN-Norm zertifiziert seinen.
Ansonsten kann ich aber nicht erkennen, wieso ein Unterschied bei der Anwendung im Notfall gegenüber wildgewordenen Tieren und gewalttätigen Personen bestehen soll.
Ich sehe da kein Problem, wenn man einen in Notwehr erschießen kann, dann kann man auch Pfefferspray verwenden.
Ich denke er hätte das Spray ohne Gesetzesüberschreitungen einsetzen können, denn in Notwehr darf man alles und das wäre Notwehr gewesen.
Das denke ich ist wiederum falsch! Wenn die Notwehrhandlung in erkennbarem Mißverhältnis zum vorliegenden Angriff liegt ist die Abwehrmaßnahme durchaus strafbar:
StGB § 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist
, um einen gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
StGB § 33
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder
Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Ich kenne mich nun mit Pfefferspray nicht wirklich aus, aber sollte ein solches Mittel etwa so stark sein, dass der Gegner in der obigen Situation davon blind wird, so wäre das meiner Ansicht nach eine deutliche Überschreitung der Notwehr, die für die Abwehr einer einfachen Körperverletzung nicht mehr gerechfertigt wäre und für die der Richter, wenn er nicht §33 STGB erfüllt sieht, Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr
verhängen müßte, denn schwere Körperverletzung im Sinne des §226 STGB ist ein Verbrechen
. Wenn ein minder schwerer Fall angenommen würde, wäre die Mindestfreiheitstrafe 6 Monate.
-- Editiert von DanielB am 01.04.2005 00:23:55
Die Formulierung "man darf alles" war wohl etwas unglücklich, aber wie gesagt um eine Körperverletzung abzuwenden dürfte man unter bestimmten Umständen sogar jemanden töten und wenn er von dem Pfefferspray blind ist das sein Problem.
Das mit dem Missverhältnis stimmt zwar dieses muss aber wirklich krass sein und das wäre hier nicht der Fall.
Sehr geehrter Herr Daniel B.,
eine direkte Abwägung der Verhältnismässigkeit zwischen dem Tatmittel des Angriffs und dessen der Verteidigung wird gerade bei der Notwehr, im Gegensatz zu einigen anderen ausländischen Strafrechtssystemen, nicht vorgenommen. Ihre Bedenken werden durch die Erforderlichkeit ("das relativ mildeste Mittel, welches zum gleichen Erfolg führt"), als auch durch die Gebotenheit abgedeckt. Dadurch ist die "Verhältnismässigkeit" gegeben. Es kommt somit immer auf den jeweiligen Einzelfall an, pauschale Bewertungen somit juristisch nicht korrekt. Es kann folglich auch gerechtfertigt sein, wenn man sein Eigentum mit tödlichen Schüssen verteidigt, sofern die nötigen Voraussetzungen gegeben sind.
Hier im Fall ist es durchaus gerechtfertigt, wenn sich der Verteidiger gegen einen ihn mit einer Bierflasche offensichtlich angreifenden Täter zur Wehr setzt. An dieser juristischen Bewertung würde es auch nichts ändern, wenn der Täter durch das Pfefferspray Schaden erleiden würde. Hier hatte der Verteidiger auch kein anders mögliches Mittel. Eine diskutable Ausnahme könnte sein, wenn der Angreifer sich im schuldmilderndem oder schuldausschließendem Zustand befand. Denken Sie in solchen Konstellationen immer an den Merksatz: "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen".
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Danke an rumor
das nächste Mal werde ich das besser ausformulieren.
Hallo,
als Pfefferspraybesitzer hab ich mich mal eingehend darüber schlau gemacht wie die Regelungen in dem Fall sind.
Eine Notwehr muss immer in angemessenem Mass erfolgen, d.h. das man z.B. einen alten sturzbetrunkenen Penner der einen anpöbelt und herumschubst zur Abwehr nicht krankenhausreif schlagen darf.
Da Pfefferspray offiziell nicht gegen Attacken von Menschen zugelassen ist muss dann schon eine relle Gefahr von dem Angreifer ausgehen die man anderes nicht abwenden konnte so das jedes Mittel gerechtfertigt ist. Hier wieder als Bsp. wenn man als 185 cm grosser Mann von einem um sich schlagenden 12 Jährigen angegriffen wird und ihm ohne lange zu zögern eine Dosis Pfeffer gibt dann kann einem das vor Gericht durchaus als überzogene Reaktion negativ ausgelegt werden.
Wenn man allerdings von jemandem aus heiterem Himmel angegriffen wird der einem offensichtlich ( z.B. mit der Bierflasche auf den Kopf ) schwer verletzen oder gar töten könnte dann ist wirklich so ziemlich jedes Mittel recht um den Angriff von einem abzuwenden, man hat halt dann eben aus Angst um sein Leben weil man sich nicht anderes zu helfen wusste das Pfefferspray das man natürlich nur gegen bösartige Kampfhundangriffe dabei hat gezogen und drauf los gesprüht.
Fazit: So lange eine reelle nachvollziehbare Gefahr für Leib und Leben gegen sich selbst oder auch gegen andere besteht ist jedes Mittel recht um die Gefahr abzuwenden aber auch nur dann.
Gruss,
Tom
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"ego lavo meum manus endo innocentia"
-- Editiert von thomasovic am 02.04.2005 17:02:19
Sehr schön zusammengefasst!
Danke für die Blumen Wastl
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"ego lavo meum manus endo innocentia"
Oh, gern geschehen!
Schönes Wochenende!
Wenn ich (15 Jahre) von den Bullen kontrolliert werd, und Pfefferspray dabei hab, kann ich dann deshalb bestraft werden?
Solange Sie nicht `andere gesundheitsgefährdende Stoffe´ in Gestalt von Pfefferspray im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 2 StGB beibringen, dürfte eine Strafbarkeit kaum erkennbar sein.
... oder dieses jedenfalls nicht versuchen!
was sind "andere gesunheitsgefährdende Stoffe" ?
Pfefferspray hat in Händen eines kleinen 15jährigen Bubilein nichts verloren!
MfG
weiß ich...
es ist bloß so, dass in letzter zeit n paar von meinen frunden von den nazis zusammengeschlagen wurden!!!
ein bekannter hat für pfefferspray einsatz 3jahre bewährung und 120 arbeitsstunden bekommen!!!schwere körperverletzung obwohl aussage gegen aussage war!
Man hat bei solchen Verteidigungs"waffen" immer zu bedenken, dass sie vom körperlich überlegenen Gegner entwendet und gegen sich selbst eingesetzt werden kann.
MfG
Wenn der körperlich überlegene Gegner aber vorher eine kräftige Dosis Pfeffer abkriegt wird er die nächsten Tage gar nichts mehr entwenden ! *gg*
Es gibt genügend Menschen die resistent sind gegen Pfefferspray
Wollen Sie es mal ausprobieren Dumbele? ;-)
Pfefferspray wird nicht umsonst von der Polizei verwendet da er im Gegensatz zu CS-Gas auch bei den meisten Drogen- und Alkolsüchtigen etc. hervorragend wirkt
-- Editiert von thomasovic am 18.04.2006 00:18:04
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