Guten Morgen,
rund um ein Fussballspiel wurde einem Fan ohne anwendung oder androhung von gewalt ein fanschal entwendet. vorausgegangen waren die bei einem fussballspiel üblichen verbalen attacken. der täter hatte die absicht den schal nach ankunft vor dem stadion wieder auszuhändigen, sprich er hatte sich leicht angetrunken einfach einen spass daraus gemacht und ist zu keiner zeit aggressiv aufgetreten.
ihm wurde von der polizei trotzdem räuberischer diebstahl vorgeworfen, was meinen internetrecherchen zufolge diebstahl unter anwendung/androhung von gewalt bedeutet.
der täter ist 26 jahre, hat keinerlei vorstrafen und es gibt einige zeugen die den vorfall und dessen ablauf so bezeugen können.
wäre es für den täter trotzdem ratsam einen anwalt aufzusuchen um akteneinsicht zu erhalten und das weitere vorgehen zu beprechen?
und
Mit welcher Strafe muss der Täter in dem konkreten fall rechnen?
MfG
räuberischer Diebstahl?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
für einen Diebstahl braucht man einen Enteignungsvorsatz. Das bedeutet, man muss die Sache, die man weggenommen hat, dem Opfer entgültig entziehen. Eine bloße Gebrauchsanmaßung reicht hier nicht!
Und so wie ich den Sachverhalt verstanden habe, war das hier der Fall. Im Übrigen muss man bei einem räuberischem Diebstahl mit Gewalt "auf frischer Tat betroffen" sein. Die Drohung oder Gewalt muss also dazu dienen, die weggenommene Sache bei sich zu behalten. Ob das so der Fall war, magst du selber entscheiden.
Räuberischer Diebstahl ist ein Verbrechen, für das es mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe gibt, In minder schweren Fällen ab einem halben bis zu 5 Jahren.
Aber meiner Meinung nach hast du weder einen räuberischen Diebstahl, noch einen Diebstahl begangen. Einen Anwalt solltest du trotzdem Aufsuchen!
MfG
Hallo.
Da kann man ja nun geteilter Meinung sein. So wie "Baumann 82" würde sicherlich der Verteidiger argumentieren, ob StA/Gericht das ebenso sehen, ist die 2. Frage.
So dann geb' ich mal den StA :
"Auf frischer Tat betroffen" war der Täter hier. (er hat dem anderen Fan den Schal abgenommen, nach eigenen Angaben zwar ohne Gewalt und verbale Gewaltandrohung, jedoch reicht hier auch aus wenn sich die Gewaltandrohung aus dem -non-verbalen- Kontext ergibt, wie etwa bei der Nötigung [ BGH 9, 257; NJW 52, 1026
; M/Schroeder/Maiwald 35/41] zur "psychischen Nötigung" auch Tröndle/Fischer 50., S. 1379, Rn 10.
Die Wegnahmehandlung war vollendet. Die -behauptete- Absicht, die Sache wieder zurückgeben zu wollen, ist IMHO irrelevant, bzw. wird regelmäßig als Schutzbehauptung zurückzuweisen sein, da sonst jeder Räuber behaupten könnte, die geraubte Sache später wieder zurückgeben zu wollen, und somit eine Strafbarkeit -zumindest wegen eines Raubdeliktes- entfallen würde.
Alles in allem sehe ich den § 252 hier als erfüllt an, wobei man evtl. einen minderschweren Fall mit einer Mindesstrafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe annehmen.
@ Micha: Ein Anwalt ist hier auf jeden Fall anzuraten. Sollte es zu einer Verhandlung kommen, besteht eh Anwaltspflicht, da es sich -wie Baumann82 schon sagte- um ein Verbrechen iSd. § 12 StGB
handelt, somit ein Fall der notwenigen Verteidigung nach § 140(1) StPO
vorliegt.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
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Alles in allem sehe ich den § 252 hier als erfüllt an, wobei man evtl. einen minderschweren Fall mit einer Mindesstrafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe annehmen.
Was bedeutet Mindeststrafandrohung allgemein? Heisst das in diesem Fall würde man zwangsläufig 6 Monate Haft verbüßen?
Hallo Streetworker,
ich finde deine Ausführungen sehr interessant.
Ich hoffe, wir stimmen in dem Punkt überein, dass die Nötigungsmittel des § 252 denen des Raubes entsprechen.
Dann bräuchten wir hier eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.
Die Nebeneinanderstellung von Leib und Leben spricht hier dafür, dass eine Drohung mit einer völlig unerheblichen Körperbeeinträchtigung nicht ausreicht (RGSt 72, 229, 230 f.).
Ob die "üblichen verbalen Attacken" unter diesen Begriff subsumiert werden können, mag man bezweifeln. Wenn sich die Gewaltanwendung aus dem non-verbalen Kontext ergibt, müssten ja Drohgebärden oder ähnliches vorliegen, die dem Opfer konkludent zu erkennen geben, dass ihm Ungutes widerfährt, wenn er sich nicht fügt. Aber mein Mandant ist ja überhaupt nicht aggressiv geworden.
Mich würd interessieren, wie du das siehst.
Und an Micha: Du wirst natürlich nicht ins Gefängnis kommen. Falls man dich verurteilt, dann zu einer niedrigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Wenn...
Aber ins Gefängnis wirst du aller Wahrscheinlichkeit nach nicht müssen. Ich hoffe, Streetworker ist da meiner Meinung.
Wie ich gerade von Zeugen erfahren habe, hatte der Geschädigte nicht vor Anzeige zu erstatten und hat 2x die Unterschrift unter dem Formular verweigert und ebenfalls bestätigt das es zu keiner Zeit körperliche Gewalt angedroht/ausgeübt wurde. Prinzipiell wollte er die Sache nur geklärt haben und das Fussballspiel schauen, nachdem er von dritten Informiert wurde das eine Unterschrift einer Anzeige gleichkommen würde hat er dies wie erwähnt verweigert und wurde daraufhin von der Polizei auf die Stadionwache geführt.
Da bis dato natürlich noch keinerlei Post von der Polizei eingetroffen ist dürfte es momentan schwer sein zu dem Herren Kontakt aufzunehmen, oder? Denn wie gesagt er hatte keinerlei Interesse daran und wollte das auch so nicht unterschreiben - ob er es dann im Nachhinein noch getan hat entzieht sich allerdings meiner Kenntnis, wobei dies natürlich durchaus vorstellbar ist.
quote:<hr size=1 noshade>Ich hoffe, wir stimmen in dem Punkt überein, dass die Nötigungsmittel des § 252 denen des Raubes entsprechen. <hr size=1 noshade>
Ja, tun wir. Diese Tatsache hatte ich bei meinem ersten posting außer Acht gelassen, bzw. hatte ich Literaturhinweis verwechselt. Asche auf mein Haupt So kommt hier anstatt eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung, wohl eher ein Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung in Betracht.
quote:<hr size=1 noshade>Ob die "üblichen verbalen Attacken" unter diesen Begriff subsumiert werden können, mag man bezweifeln. <hr size=1 noshade>
Richtig, daß kann man wohl verneinen
quote:<hr size=1 noshade> Wenn sich die Gewaltanwendung aus dem non-verbalen Kontext ergibt, müssten ja Drohgebärden oder ähnliches vorliegen, die dem Opfer konkludent zu erkennen geben, dass ihm Ungutes widerfährt, wenn er sich nicht fügt. Aber mein Mandant ist ja überhaupt nicht aggressiv geworden.
Mich würd interessieren, wie du das siehst. <hr size=1 noshade>
Ausgangspunkt meiner Überlegung war hier (ich bin selber "aktiver" Fußballfan ), daß ein Fan sich nicht ohne weiteres den Schal abnehmen läßt, wenn er sich nicht zumindest subjektiv bedroht fühlt. Ich könne mir hier eine bedrohliche Pose des Beschuldigten und seiner Begleiter vorstellen (z.B. ein Umringen, daß vom Opfer als bedrohlich empfunden wird) als Nötigungsmittel des § 240, aber nicht des § 252 wie Du richtig angemerkt hast.
Aber natürl. müßte man -um das Ganze seriös beurteilen zu können- die Akte (die Aussagen aller Beteiligten kennen)
quote:<hr size=1 noshade>Und an Micha: Du wirst natürlich nicht ins Gefängnis kommen. Falls man dich verurteilt, dann zu einer niedrigen Freiheitsstrafe auf Bewährung. Wenn...
Aber ins Gefängnis wirst du aller Wahrscheinlichkeit nach nicht müssen. Ich hoffe, Streetworker ist da meiner Meinung. <hr size=1 noshade>
Ja, 100%ig. Selbst bei Verurteilung wg. §252 StGB ist eine Bewährungsstrafe zu erwarten.
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@Micha:
Was die "Nichtstellung des Strafantrags" betrifft, kommt es sehr darauf an, welcher Tatbestand nun letztendlich vorgeworfen wird. (Ich war auch davon ausgegangen, daß der TB des "räuberischen Diebstahls" schon konkret von der StA vorgeworfen wird, wobei IMHO -selbst bei Vorliegen von Nötigungsmitteln iSd. § 249- eher eine "räuberische Erpressung", als ein "räuberischer Diebstahl" in Frage käme.)
Falls ein Raubdelikt vorgeworfen wird, handelt es sich um ein sog. Offizialdelikt, daß heißt, es wird "von Amts wegen" ein Verfahren eingeleitet, unabhängig davon, ob der Geschädigte Strafantrag stellt oder nicht.
Bei einem Diebstahl oder Unterschlagung nach § 242/246, 248a StGB handelt es sich um ein "Antragsdelikt", d.h. die Tat wird nur verfolgt, wenn der Geschädigte Strafantrag stellt, oder wenn die StA "besonderes öffentliches Interesse" an der Strafverfolgung bejaht.
Letzendlich solltest Du jetzt erst einmal abwarten, welcher Tatbestand Dir konkret und offiziell vorgeworfen wird.
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