saftige Geldstrafe mit geringer Menge!!

24. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
lentazy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
saftige Geldstrafe mit geringer Menge!!

Hallo Zusammen,
bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurden 0,2 Gramm Marihuana in meinem Fahrzeug sichergestellt.
Einen freiwilligen Urintest habe ich verweigert, es wurde eine Blutentnahme angeordnet, welche negativ ausfiel.
Nun, einen Montag später erhalte ich ein Schreiben „Strafbefehl" der Staatsanwaltschaft, es sei eine Geldstrafe, 30 Tagessätze a 30,- €, sprich 900,- €, gegen mich verhängt worden. Zwei Wochen Einspruchsrecht.
Soll hier Einspruch eingelegt werden?
Mit was für einer Strage kann man nach einer Gerichtsverhandlung rechnen?
Wie hoch belaufen sie ggf. Gerichts sowie Anwaltskosten?
ps: ich wohne in bayern, hier hat sich er vorfall auch ereignet!
vielen Dank

-----------------
""

-- Editiert am 24.05.2011 21:45

-- Editiert am 24.05.2011 21:47

-- Editiert am 24.05.2011 21:57

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Tja, die Bayern. Sind nicht so einstellungsfreudig, was den § 31a BtmG angeht... Oder gibt es bereits irgendwelche strafrechtlichen Vorbelastungen, womöglich auch schon wegen BTM?

Was die Hauptverhandlung nach Einspruch angeht, wird man auch dort sicherlich keine Einstellung nach § 31a BtmG erreichen können, da auch dort die StA zustimmen müßte. Wenn sie das wollte, hätte sie gleich eingestellt, anstatt einen Strafbefehl zu beantragen.

Was die Strafe angeht sind 30 Tagessätze sind mega-viel. 20 hätten es zwar auch getan, aber nun denn...

Die Höhe des einzelnen Tagessatzes orientiert sich am Nettoeinkommen und soll rd. 1/30 dessen betragen. Bei Ihnen ist man also davon ausgegangen, dass Sie rd. 900,00 € netto im Monat verdienen (ohne irgendwelche Abzüge wie Miete, Kreditraten o.ä. - lediglich gesetzlicher Unterhalt könnte abgezogen werden). Kommt dieser Betrag ungefährt hin?, also entspricht er Ihrem realen Nettoeinkommen?

quote:

Mit was für einer Strage kann man nach einer Gerichtsverhandlung rechnen?


Kommt drauf an, was für einen Einspruch man einlegt. Beschränkt man ihn auf die Tagessatzhöhe (nur! die Höhe, nicht auch die Anzahl), weil das Einkommen zu hoch angesetzt wurde, kann! (nicht muß) auch ohne Verhandlung durch Beschluß entschieden werden und es darf keine Verschlechterung zu Lasten des Angeklagten stattfinden.

Legt man vollumfänglichen oder aufs gesamte Strafmaß bezogenen Einspruch ein, gilt dieses "Verschlechterungsverbot" nicht.

Die reinen Gerichtskosten betragen (wenn Sie mit dem Einspruch baden gehen) weitere 60,00 € (also zusätzlich zu den 60,00 €, die jetzt schon im Strafbefehl stehen), mithin insg. 120,00 €

Einen Anwalt kann man hier vergessen. Ein Freispruch wird ja nicht möglich sein. Und eine Strafminderung wird nie und nimmer in einer Größenordnung ausfallen, bei der sich das Anwaltshonorar "rechnet".

Schon bei Abrechnung nur der gesetzlichen Gebühren nach RVG (Mittelgebühr) kommt man incl. Telekompauschale, Kopiekosten für die Akte (ausgehend von einer rel. schmalen Akte) und Mehrwertsteuer auf rd. 675,00 € Anwaltskosten (davon ausgehend, dass nur 1 Hauptverhandlungstag stattfindet, also keine Vertagung notwendig wird).

Vielleicht findet man auch einen RA, der es pauschal für 500,00 macht, aber auch das lohnt in solch einem Fall nicht. Am Tatbestand als solchem gibt es ja nichts zu rütteln, das ändert auch ein Anwalt nicht. Und beim Strafmaß geht es ja nicht um Freiheitsstrafe und ggf. die Frage: "Bewährung: ja/nein". In solchen Fällen ist ein Anwalt sehr sinnvoll, aber nicht bei 30 Tagessätzen und grds. unstreitigem Sachverhalt.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lentazy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schon mal.
Der berechnete Tagessatz wäre somit zu nieder berechnet, somit wäre ein Einspruch der Höhe nach nicht Sinnvoll.
Kann man Einspruch für die Menge an Tagessätzen auch stellen?
Oder muss ich dazu vollumfänglich Einspruch einlegen?
Macht das Sinn dem Staatsanwalt eine Einigung anzubieten? zum Bsp. pauschal 200,- €?
wie würde ggf. hier ein Richter Urteilen?
Grüße


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Kann man Einspruch für die Menge an Tagessätzen auch stellen? <hr size=1 noshade>


Kann man. Nur gilt dann wie gesagt das "Verschlechterungsverbot" nicht, d.h. die Strafe kann auch höher ausfallen. Zumal hier die TS-Höhe ja zu gering bemessen wurde. Ich nehme jetzt mal als Beispiel, dass Sie 1.200,00 € verdienen, somit 40,00 € der korrekte Tagessatz wäre.

Nun würde, selbst wenn das Gericht bei der Tagessatzanzahl um z.B. 5 auf 25 runtergeht, aber gleichzeitig die Tagessatzhöhe berichtigt (was es durchaus tun kann) eine Strafe von 1000,00 € rauskommen (25 mal 40,00 €), also 100,00 € mehr als jetzt. Auch bei einer Minderung um 10 TS auf 20 TS (was sehr fraglich ist) bei gleichzeitiger Korrektur der Höhe auf 40,00 wären es immer noch 800,00 €. Für 100,00 € würde ich das Risiko nicht eingehen.

quote:<hr size=1 noshade>
Macht das Sinn dem Staatsanwalt eine Einigung anzubieten? zum Bsp. pauschal 200,- €? <hr size=1 noshade>


Das hätte man im Vor verfahren (also bevor die StA den Strafbefehl beantragt hat) machen können (Einstellung nach § 153a, Abs. 1 StPO ). Allerdings macht die Staatsanwaltschaft solch ein Angebot in aller Regel schon von sich aus, wenn sie grundsätzlich dazu bereit ist und wenn wäre sie bei dieser Strafhöhe auch garantiert nicht mit nur 200,00 € Auflage einverstanden gewesen. Die Auflage hätte sich vermutlich vielmehr in ähnl. Höhe wie die Strafe bewegt, da man durch die Einstellung nach § 153a StPO schon den Vorteil gehabt hätte, dass man keinen Eintrag ins Bundeszentralregister bekommt, im Gegensatz zum Strafbefehl.

Rein theoretisch kann auch in der Hauptverhandlung noch nach § 153a StPO eingestellt werden. Und zwar nach Abs. 2 des §. Im Gegensatz zu Abs. 1 muß dort auch das Gericht einverstanden sein, und halt auch wieder die Staatsanwaltschaft. Und da gilt dann wieder grds. dasselbe wie bei Abs. 1: Wenn die StA an solch einer Verfahrensbeendigung "interessiert" wäre, hätte sie von sich aus solch ein Angebot gemacht.

quote:<hr size=1 noshade>wie würde ggf. hier ein Richter Urteilen? <hr size=1 noshade>


Wie gesagt: Da es kein "Verschlechterungsverbot" gibt, läuft man in jedem Fall Gefahr, dass das Gericht bei den 30 Tagessätzen bleibt und sogar die Tagessatzhöhe noch dem richtigen Einkommen anpasst, also erhöht.

Ich persönlich würde daher hier keinesfalls Einspruch einlegen.

Zumal: Meine Frage nach Vorbelastungen (ggf. schon welche wegen BTM) wurde nicht beantwortet ;) Das läßt vermuten, dass es welche gibt ?! Die Tatsache, dass die StA hier auch kein Angebot nach § 153a StPO gemacht hat, deutet ebenfalls darauf hin. Wenn das der Fall ist, wäre das ein weiterer entscheidener Grund keinen(!) Einspruch einzulegen.

Aber entscheiden müssen und können Sie das natürlich nur selbst und alleine. Nur wundern Sie sich am Ende nicht gar zu sehr, wenn es ggf. noch einiges teuerer geworden ist, als es jetzt schon ist. Diese Gefahr besteht in jedem Fall.

-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
lentazy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

also vorbelastung gibt es lediglich eine kleinigkeit, ich wurde vor 4 Jahren mit einem halben joint in der hand von der zivilpolizei erwischt, damals in münchen und verfahren wegen geringfügigkeit eingestellt.
Das problem ist, dass der Staatsanwalt sehr sauer ist, da für mich 2,5 std 5 polizisten, 1 hund, 3 einsatzfahrzeuge, der staatsanwalt selbst, der richter, die blutentnahme, paralell wurde eine hausdurchsuchung gestartet, sprich nochmals 2 mann mit einsatzfahrzeug, im einsatz waren und nun versucht er sich irgendwo wieder etwas von dem geld zu besorgen dass für mich rausgeschmissen wurde, was die 900,- weit übersteigt.
das ist eine schwierige entscheidung, da ich das wie schon erwähnt höchst unverschämt und übertrieben finde.

-----------------
""

-- Editiert am 25.05.2011 18:12

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle wurden 0,2 Gramm Marihuana in meinem Fahrzeug sichergestellt.



Ich grüble da gerade drüber.

Da ja alle möglichen Leute in Autos mitfahren, ich habe z.B. eine gammlige Packung Wurstsalat in meinem gefunden, von der ich auch nichts wusste, genügt das für die Anklage?

Allein der unbewusste Besitz dürfte ja für den strafrechtlichen Gewahrsam nicht ausreichen. Halterhaftung gibt es auch nicht, wohl auch nicht in BY.

Wurde der Besitz zugegeben oder sonst personenbezogen nachgewiesen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lentazy
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

leider befand sich dieser in einer kleinen box auf der meine fingerabdrücke sichergestellt wurden..
daher leider kein grund um daraus zu kommen..:-(

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
also vorbelastung gibt es lediglich eine kleinigkeit, ich wurde vor 4 Jahren mit einem halben joint in der hand von der zivilpolizei erwischt, damals in münchen und verfahren wegen geringfügigkeit eingestellt.


Tja, da haben wir es. In Bayern kriegt man seine § 31a BtmG Chance idR. nur 1mal alle paar Jahre Und die haben Sie verbraucht.

Was den Rest angeht: Die Leute waren so oder so im Dienst und die Kosten werden dem StA auch nicht vom Gehalt abgezogen. ;)



-----------------
"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.850 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.249 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen