schwere Körperverletzung - Ist das Notwehr?

2. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Sinuplex
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)
schwere Körperverletzung - Ist das Notwehr?

Hallo,

Hab ne kurze Frage würde mich über eine schnelle Antwort freuen.

Person A - männlich 16 jahre
Person B - männlich 17 jahre
Person C - weiblich 15 Jahre

Die Situation sieht wie folgt aus.
Über 3 Monate beleidigt person B Person A im Internet. Person A sieht darüber hinweg. Irgendwann fängt Person B an der besten Freundin (Person C) von Person A zudrohen. Person B schreibt Person A im Internet folgenden Text "Ich sollt dir mal sorichtig auf die Fresse hauen"(ausgedruckter Schriftwechsel, mit Datum). Person A fängt nun an sich verbal zuwehren. Nach längerer Streiterei und Drohungen von Person B schreibt Person A ihm "14.30Uhr am Platz XX 1zu1 keiner mischt sich ein, und dann klatschst" Um 14.30 treffen sich die zwei. Person A spricht Person B an "Was hast du denn eig fürn Problem?! Ich kann mit dir reden muss mich nicht hauen oder du machst das was du mir geschrieben hast" - Person B schlägt zu. Person A schlägt EINMAL in innerhalb von 2 Sekunden zurück und trifft B am Auge da sich dieser duckt. 60% Sehkraftverlust

Fazit- Person A bekommt eine schwere Körperverletzungsanzeige.

Meine Fragen:

1) Ist das Notwehr? Person A nötigt Person B ja zzu einer Schlägerrei jedoch will er es im Endeffekt doch mit Worten klären, wie er es auch bei dem Treffen sagt?

2) Kann Person A sagen dass er diese Mitteilung nicht geschrieben hat? Zum Beispiel, dass ihm jemand das Passwort seines Accountsgeklaut hat und diese Message geschrieben hat?

Hoffe auf eine schnelle Antwort.
Grüße Sinuplex

EDIT: Person A hat mehrere Zeugen dass er sagte er wolle reden und das Person B zuschlug

EDIT: Person B hat schon mehrere Gerichtsverhandlungen hinter sich wegen Ausseinandersetzungen beidenen er den Streit provoziert hat.


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-- Editiert am 02.12.2010 16:09

-- Editiert am 02.12.2010 16:12

-- Editiert am 02.12.2010 16:15

-- Editiert am 02.12.2010 16:21

-- Editiert am 02.12.2010 16:59

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10 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Person A hat mehrere Zeugen dass er sagte er wolle reden und das Person B zuschlug


Und das ist das einzig wichtige, wenn es um die Frage Notwehr oder nicht geht. Was da vorher verabredet wurde oder nicht ist relativ egal.

Die Geschichte stammt ja schon aus Mai 2010

http://www.123recht.net/Jungendliche---Schl%C3%A4gerrei-__f232274.html

also müßte das Ermittlungsverfahren ja mittlerweile abgeschlossen sein. Hat die Staatsanwaltschaft denn Anklage erhoben? Dann mußt Du Dir eh einen Anwalt nehmen, da "schwere KV" ein Delikt ist, dass der Pflichtverteidigung unterfällt, weil Verbrechenstatbestand.





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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sinuplex
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo Streetworker.

Die Lage sieht wiefolgt aus.

Ich habe schon einen Anwalt, der mir auch einen ziemlich guten Eindruck macht.

Hatte eben nochmal einen Termin bei ihm, er hat Akteneinsicht bekommen und hatte diese heute vorliegen.

Der Sehverlust der Person beträgt mittlerweile nurnoch 15%
sprich schwere Köperverletzung ist ausgeschlossen, gegen mich wird nun wegen Körperverletzung ermittelt.

Notwehr sagt mein Anwalt schließt er aus, da mein Gegenüber 3 Zeugen hat, die Aussagen, dass ich in der Situation des Gegenüberstehns sagte "Hau mich" und die Zeugen meinerseite sagen, dass das nicht sogewesen sei.

Jedoch sagt er gäbe es einen Paragrafen beidem ein Verabreden zu einer Schlägerrei beiderseits die strafrechtliche Verfolgung ausschließt. Jedoch ist dieser 15% Sehkraftverlust auf einem Auge bleibend und somit aber noch ein Brennpunkt.

Mein Anwalt schreibt nun eine Stellungsnahme.

Grüße Sinuplex



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Notwehr sagt mein Anwalt schließt er aus, da mein Gegenüber 3 Zeugen hat, die Aussagen, dass ich in der Situation des Gegenüberstehns sagte "Hau mich" und die Zeugen meinerseite sagen, dass das nicht sogewesen sei. <hr size=1 noshade>


Da ist dann die Frage welche Zeugen das Gericht für Glaubwürdiger hält.

quote:<hr size=1 noshade>Jedoch sagt er gäbe es einen Paragrafen beidem ein Verabreden zu einer Schlägerrei beiderseits die strafrechtliche Verfolgung ausschließt. <hr size=1 noshade>


Wenn er da mal nicht was verwechselt (oder Du was falsch verstanden hast).

Er meint wohl den:
quote:<hr size=1 noshade>
§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei

(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

(2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist. <hr size=1 noshade>


An einer "Schlägerei" im Sinne von § 231 StGB müssen min. 3 Personen beteiligt sein, was bei Euch nicht der Fall ist. Schon deswegen ist er nicht anwendbar. Und selbst wenn, wäre nach Abs. 2 kaum die allseitige (also bei allen Beteilgiten) Strafverfolgung auszuschliessen.

Vielleicht hat er auch noch ein klein wenig § 199 StGB "beigemischt"

quote:<hr size=1 noshade>§ 199
Wechselseitig begangene Beleidigungen

Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann der Richter beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären. <hr size=1 noshade>


Wie der Name schon sagt, gilt der nur für Beleidigungen.



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#4
 Von 
Sinuplex
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)

Naja die Zeugen die er hat aber ebenso die ich habe sind etwas, wie soll ich sagen schräg.

Er meinte diesen Paragrafen

§ 228
Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.


Durch das "Einverstanden" dass er mir auf die Mitteilung schrieb willigte er das also ein.

Nochmal die eine Frage, auf die ich noch keine Antwort bekommmen habe

Könnte ich mich quer Stellen und sagen, dass ich diese Mitteilung nicht geschrieben habe?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Naja, der aber m.E. sehr weit hergeholt für den Fall hier. Der § 228 betrifft in erster Linie Einwilligungen zu z.B. Tätowierungen, Piercings, Operationen usw. ..oder auch Sportarten wie Boxkämpfe, aber nur dann, wenn sie vom Deutschen Sportbund als Sportart anerkannt sind. vgl. Tröndle/Fischer zu § 228, S. 1340, Rn. 7. Ausdrücklich ausgenommen sind z.B. mit einer Körperverletzung einhergehenden Aufnahmerituale in einer Jugend-Gang (Tröndle/Fischer aaO.)

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sinuplex
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)

Berät mich also sozusagen mein Anwalt falsch?

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das läßt sich von hier aus nicht beurteilen (und den Eindruck -der Falschberatung- wollte ich auch nicht erwecken), da im Gegensatz zu mir Dein Anwalt die Akte (und damit die Aussagen aller Beteiligten und Zeugen, sowie die Ermittlungsergebnisse der Polizei) kennt. Der § 228 StGB enthält jetzt nichts, was ihn schon rechtstheoretisch unmöglich machen würde, für den Fall. "Gedacht" ist er aber wie gesagt eher für andere Dinge. Man kann ihn natürlich "ausprobieren". Wenn er (der Anwalt) die Staatsanwaltschaft davon überzeugen kann, sich seiner Sichtweise anzuschliessen, was den § 228 betrifft, und diese aufgrund dessen erst gar keine Anklage erhebt, hat er alles richtig gemacht.

Nur aufgrund Deiner Schilderung (wie gesagt: bei genauer Aktenkenntnis kann sich eine völlig andere Einschätzung ergeben) würde ich persönlich die Notwehrstrategie fahren und den § 228 eher hilfsweise einsetzen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich ganz persönlich sehe die Rechtslage genauso wie streetworker, aber leider sieht die Rechtsprechung das zumindest gelegentlich anders.

Ich hatte letztens mit einem Fall zu tun, in welchem sich 2 Hooligangruppen irgendwo auf einer grünen Wiese getroffen haben, um sich zu vermöbeln, bis der Arzt kommt. Zwar hat die StA Anklage erhoben, das Amtsgericht hat aber die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil keine Straftat ersichtlich sei (rechtfertigendes Einverständnis). Auf die Beschwerde der StA hat auch das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts gehalten. Streitpunkt war unter anderem die "Sittenwidrigkeit" des § 228. Ich selbst finde die Entscheidung ein Skandal, aber es nützt nichts....



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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sinuplex
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 12x hilfreich)

Mittlerweile schon Jahre her:
Jedoch das Ergebnis:

Die Ermittlungen wurden eingestellt, da Zeugen belegen konnten dass die Angeklagte Person, das Opfer vor die Wahl gestellt hat entweder mit ihm zu Reden, oder wenn das Opfer den ersten Schlag ausführe, sich zu hauen.

Liebe Grüße :)

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120268 Beiträge, 39861x hilfreich)

Danke für die Rückmeldung.

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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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