schwere Körperverletzung - werde beschuldigt jemanden geschlagen zu haben stimmt aber nicht!?

20. Dezember 2006 Thema abonnieren
 Von 
Klaus2006
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
schwere Körperverletzung - werde beschuldigt jemanden geschlagen zu haben stimmt aber nicht!?

Ich werde beschuldigt jemanden geschlagen zu haben, obwohl es garnicht stimmt!
Es war in einer Discothek, angeblich hat er Zeugen, aber seine Kollegen, habe keine Zeugen, aber wenn was gewesen wäre, waren ja türsteher da und die hätten was gemacht!!
habe garnichts gemacht!!

Tathergang: schwere Körperverletzung
der klägerhat angeblich folgende Verletzungen erlitten:
- Jochbeinprellung,
- Zahnverkrummung oder gebrochen, aber weis ich nicht genau
- irgendetwas mit Nase, aber nicht gebrochen


1.)war schon bei der Polizei, habe Einvernahme gehabt,wäre es besser gewesen einen Anwalt zu holen?

2.) Welches STrafe kann ich erwarten? Freiheitssttrafe oder Geldstrafe??

3.)Kann ich nach dem Urteil immer noch BErufung einlegen und dann einen Anwalt einschalten??



-- Editiert von klaus2006 am 20.12.2006 12:17:55

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Eine Stafbarkeit wegen schwerer KV kann ich nicht erkennen, eventuell meinen Sie gefährliche KV, aber auch dazu kann ich Ihrer dürftigen Sachverhaltsdarstellung nichts entnehmen.

1. Kann nicht schaden, müssen Sie selber wissen.

2. KV: Mindeststrafe 3 Monate oder Geldstrafe; Gefährliche KV: Mindeststrafe 6 Monate; Schwere KV: Mindeststrafe 1 Jahr.

3. Ja, das ist möglich.

Eventuell kommt auch Jugendstrafrecht zur Anwendung, da kommt es auf Ihr Alter an.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#2
 Von 
Klaus2006
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

naja was ist der unterschied zwischen gefährlicher KV und schwere KV
aber soweit ich mich erinnern kann, hat derpolizist gesagt falls ich eine Anzeige bekomme, dann es eine schwere KV sein wird


mit wieviel Schmerzensgeldstrafe muss ich wohl rechnen??
ich betone nochmal ich habe nichts gemacht aber trotzdem werde ich beschuldigt, hoffe es geht alles gut!!

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Eine schwere Körperverletzung würde nur dann vorliegen, wenn das Opfaer einen bleibenden Schaden erlitten hätte, der nicht mhr heilbar wäre. Das ist aber nach der bisherigen Schilderung wohl nicht der Fall.

Also kann es nur eine einfache oder eben eine gefährliche Körüperverletzung sein.

Gruß Justice

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#4
 Von 
Klaus2006
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

naja das meinte der polizist, der wird schon das Richtige sagen, denke ich mal,...
.wieviel Geldstrafe würde ich in etwa bekommen, wegen den oben genannten Verletzungen??
unabhängig ob ich arbeite oder nicht

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das hängt vom Delikt ab. Wenn es eine wie ich vermute gefährliche Körperverletzung ist, dann liegt die Mindeststrafe bei 6 Monaten. Wenn Sie bisher noch nicht auffällig geworden sind, dann können Sie davon ausgehen, daß es auch nicht mehr als 6-8 Monate auf Bewährung werden.

Falls es nur bei einer einfachen Körperverletzung bleibt, dann können Sie noch auf eine Geldstrafe hoffen. Vielleicht 90 Tagessätze oder so, aber das wäre reine Raterei.

Im Falle einer schweren Körperverletzung, die ich aber nicht sehe, wäre die Mindesttrafe 1 Jahr.

Übrigens:

quote:
das meinte der polizist, der wird schon das Richtige sagen


Darauf würde ich nicht wetten. ;)

Gruß Justice

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#6
 Von 
Klaus2006
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

wäre es vllt besser gewesen bei der Einvernahme zu sagen, das ich mich an garnichts erinnere?

ich hab ja ausgesagt, das ich keinen geschlagen habe, was ja auch die REalität ist

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

ich hab ja ausgesagt, das ich keinen geschlagen habe, was ja auch die REalität ist

Wenn es so war, war es genau richtig das zu sagen.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17261x hilfreich)

Hi,

schwere und gef. KV wird dauernd verwechselt. Die meisten, die von schwerer KV reden, meinen gef. KV - da sind Polizisten nicht ausgenommen. In diesem Fall liegt gef. KV vor, wie ja auch schon zutreffend festgestellt wurde.
Warum kennt eigentlich fast niemand den Tatbestand der gef. KV? Daher kommt sie ja, die ständige Verwechslung...

Gruß vom mümmel

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#9
 Von 
Klaus2006
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

wäre sicher mal sinnvoll den unterschied zu kennen zwischen gef.KV und schwerer KV....
kann mir vllt aber keiner sagen, was auf mich zukommen könnte, meine frage ist ja oben formuliert, ich bitte Sie bitte auf meine Fragen näher einzugehen wenn es möglich ist,

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
sofia
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

was ist dann für eine KV wenn jemand eine Beule am Kopf,eine Kieferprellung und ein HWS erlitten habe

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Lest Euch doch einfach mal die §§ 224 und 226 StGB durch.

Dort steht wann eine KV eine gefährliche KV (224) ist, und wann eine schwere KV (226). Alle KVen die nicht unter diese beiden §§ fallen, sind einfache KVen(223)

Eine gef. KV ist z.B. wenn man jemanden mit einer Waffe (z.B. Messer) oder einem sog. 'gefährlichen Werkzeug' (Baseballbeschläger, Bierflasche, aber auch z.B. 'Springerstiefel') verletzt. Oder auch, wenn man zu (min.) zweit gemeinschaftlich einen anderen verletzt.

Eine schwere KV ist z.B. (wie auch schon gesagt wurde), wenn signifikante Verletzungen (in der Art wie sie in § 226 genannt sind) zurückbleiben, man also z.B. jemandem 'ein Auge ausschlägt', oder die Hand abhackt.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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