schwere gefährliche körperverletzung

29. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
linda2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
schwere gefährliche körperverletzung

Hallöchen

Vor kurzem hatten mein Verlobter und ich einen Streit. Er machte Schluss und ich geriet in Panik. Zuvor hatten wir etwas Wein getrunken, aber nicht so viel, dass wir besoffen waren. Als er Schluss machte und ich dadurch in Panik geriet, habe ich angefangen mit Gegenständen in Richung des Fernsehers zu werfen. Ich schmiss zwei Gläser, eine Flasche, die beiden Laptops und im Badezimmer eine Vase. Außer Sachschaden ist nichts weiter passiert.
Währenddessen schlief mein Sohn oben ohne etwas mitzubekommen.

Mein Verlobter bekam Angst und rief die Polizei. Sie kamen zu viert und sprachen getrennt mit uns.

In diesem Gespräch gab mein Verlobter gegenüber der Polizei an, dass ich die Gegenstände auf ihn geworfen und ihn an der Schulter getroffen habe. Beides stimmt nicht, was er auch selbst zugibt. Er weiß selbst nicht, warum er das gesagt hat.

Um dies der Polizei im Nachhinein noch mitzuteilen, rief ich dort an. Diese sagte mir, dass dies nichts bringt. Eine Vorladung bekommen wir trotzdem (diese ist am kommenden Montag) und bei der Staatsanwaltschaft wird es unabhängig von unserer polizeilichen Vernehmung auch landen, da mir schwere, gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird.

Bezüglich des Sachschadens haben wir uns geeinigt. Ich werde für die Schäden aufkommen und die kaputten Gegenstände ersetzen. Wie machen wir das aber nun mit der Richtigstellung? Mein Verlobter wird am Montag bei der Polizei natürlich sagen, dass es nicht stimmt, dass ich Gegenstände auf ihn geworfen und ihn damit getroffen habe. Aber glauben die uns im Nachhinein überhaupt? Die werden doch denken, dass ich ihn bequatscht habe. Spätestens die Staatsanwaltschaft wird das doch so sehen - oder nicht?

Welches Urteil kann auf mich zukommen bzw. womit muss ich rechnen?

Danke für eure Hilfe.



-- Editiert von linda2000 am 29.09.2020 15:46

-- Editiert von linda2000 am 29.09.2020 15:47

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19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Mein Verlobter wird am Montag bei der Polizei natürlich sagen, dass es nicht stimmt, dass ich Gegenstände auf ihn geworfen und ihn damit getroffen habe. Womit er sich ein Strafverfahren einhandelt: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__164.html
Aber glauben die uns im Nachhinein überhaupt? Die werden doch denken, dass ich ihn bequatscht habe. Spätestens die Staatsanwaltschaft wird das doch so sehen - oder nicht? Niemand in diesem Forum kann Ihnen die Zukunft vorhersagen....
da mir schwere, gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird. Nö - Ihnen wird keine schwere KV vorgeworfen, sondern gefährliche KV. Das ist, insbesondere bezüglich der Strafzumessung, nicht dasselbe.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von linda2000):
da mir schwere, gefährliche Körperverletzung vorgeworfen wird.


...gibt es nicht. Es gibt gefährliche oder schwere Körperverletzung. Hier ist es gefährliche (die weniger "schlimme" Variante).

Zitat (von linda2000):
Eine Vorladung bekommen wir trotzdem (diese ist am kommenden Montag) und bei der Staatsanwaltschaft wird es unabhängig von unserer polizeilichen Vernehmung auch landen,


Das tut es immer, egal was vorgeworfen wird und gesagt wird.

Zitat (von linda2000):
Mein Verlobter wird am Montag bei der Polizei natürlich sagen, dass es nicht stimmt, dass ich Gegenstände auf ihn geworfen und ihn damit getroffen habe.


Was ihm dann ein Verfahren wegen "falscher Verdächtigung" einbringen wird, insofern die Richtigstellung glaubhaft ist. Man (Polizei/Staatsanwaltschaft) könnte aber auch auf die Idee kommen, dass nicht die erste Angabe gelogen war, sondern dass nun die "Richtigstellung" gelogen ist um Dich zu schützen. Wird man abwarten müssen.

Zitat (von linda2000):
Aber glauben die uns im Nachhinein überhaupt? Die werden doch denken, dass ich ihn bequatscht habe. Spätestens die Staatsanwaltschaft wird das doch so sehen - oder nicht?


Ja, wie gesagt ... das ist möglich.

Zitat (von linda2000):
Welches Urteil kann auf mich zukommen bzw. womit muss ich rechnen?


Wenn Du verurteilt wirst, eine Freiheitsstrafe ab 6 Monate aufwärts. Mit großer Sicherheit auf Bewährung, es sei denn Du bist schon einschlägig vorbelastet oder stehst gar schon unter lfd. Bewährung.

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#3
 Von 
linda2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von linda2000):
da mir[b]

Wenn Du verurteilt wirst, eine Freiheitsstrafe ab 6 Monate aufwärts. Mit großer Sicherheit auf Bewährung, es sei denn Du bist schon einschlägig vorbelastet oder stehst gar schon unter lfd. Bewährung.


Anfang 2003 hatte ich ein Gerichtsurteil von 2 Tagen Jugendarrest wegen Diebstählen in Kaufhäusern. Gilt das als vorbestraft? War damals heroinabhängig. Seit 1. März 2003 bin ich ohne Unterbrechung clean.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Anfang 2003 hatte ich ein Gerichtsurteil von 2 Tagen Jugendarrest wegen Diebstählen in Kaufhäusern. Gilt das als vorbestraft? Nein. Das stand nur im Erziehungsregister und wurde am 24. Geburtstag gelöscht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
linda2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die bisherigen Antworten.
Besteht die Chance, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt oder kann es dafür zu "geringfügig" sein?

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Man (Polizei/Staatsanwaltschaft) könnte aber auch auf die Idee kommen, dass nicht die erste Angabe gelogen war, sondern dass nun die "Richtigstellung" gelogen ist um Dich zu schützen. Na, ich würde hier gar keine Angaben mehr machen: Sie als Beschuldigte müssen das nicht, und er als Verlobter muß das auch nicht. Im Idealfall gehen dann beide straffrei aus. Und im anderen Fall ist einer dran: Entweder Sie wegen gefährlicher KV oder der Verlobte, weil er Sie falsch beschuldigt hat...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Besteht die Chance, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt Wessen Verfahren jetzt? Gefährliche KV dürfte kaum eingestellt werden. Falsche Beschuldigung schon eher... Ansonsten siehe mein letzter Beitrag: SCHWEIGEN dürfte hier die beste Strategie sein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
linda2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Man (Polizei/Staatsanwaltschaft) könnte aber auch auf die Idee kommen, dass nicht die erste Angabe gelogen war, sondern dass nun die "Richtigstellung" gelogen ist um Dich zu schützen. Na, ich würde hier gar keine Angaben mehr machen: Sie als Beschuldigte müssen das nicht, und er als Verlobter muß das auch nicht. Im Idealfall gehen dann beide straffrei aus. Und im anderen Fall ist einer dran: Entweder Sie wegen gefährlicher KV oder der Verlobte, weil er Sie falsch beschuldigt hat...


Aber wenn wir keine Angaben machen, lassen wir doch wiederum das Protokoll der Polizei so stehen, dass ich meinen Verlobten angeblich mit Gegenständen beworfen und getroffen haben. Ist eine Richtigstellung nicht eher sinnvoll, damit es ggf. zum Einstellen des Verfahrens kommt?

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#9
 Von 
linda2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Besteht die Chance, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt Wessen Verfahren jetzt? Gefährliche KV dürfte kaum eingestellt werden. Falsche Beschuldigung schon eher... Ansonsten siehe mein letzter Beitrag: SCHWEIGEN dürfte hier die beste Strategie sein.


Schweigen = zur Vorladung gehen und nichts sagen? Oder einfach nicht hingehen? Wenn letzteres: Ist eine (schriftliche) Absage notwendig/sinnvoll?

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#10
 Von 
linda2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Polizei hat bei ihrem "Besuch" auch die Daten meines Sohnes aufgenommen, obwohl er vom Streit nichts mitbekommen hat, da er tief und fest schlief. Werden die ihn wirklich aus der Sache raushalten?

-- Editiert von linda2000 am 29.09.2020 16:34

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Sie können der Vorladung fernbleiben, der Verlobte als Zeuge nicht. Folglich geht er hin und beruft sich dann auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Ihr Verlobter.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von linda2000):
Ist eine Richtigstellung nicht eher sinnvoll, damit es ggf. zum Einstellen des Verfahrens kommt?
Eine Richtigstellung wäre sinnvoll. Aber was Du willst ist eine Aussage die Dich unschuldig erscheinen lässt, was ja objektiv nicht zutrifft.

Lügen kommt bei sowas nicht besonders gut an.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
linda2000
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von linda2000):
Ist eine Richtigstellung nicht eher sinnvoll, damit es ggf. zum Einstellen des Verfahrens kommt?
Eine Richtigstellung wäre sinnvoll. Aber was Du willst ist eine Aussage die Dich unschuldig erscheinen lässt, was ja objektiv nicht zutrifft.

Lügen kommt bei sowas nicht besonders gut an.

Berry


Die Richtigstellung wäre keine Lüge, sondern ist die Wahrheit. Mein Verlobter sagt dies selbst auch und weiß selbst nicht, warum er gegenüber der Polizei anderes behauptet hat.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ja, wie gesagt... Ein kleines Dilemma... Stellt er richtig, wird er ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung bekommen. Sagt er nichts (was er als Verlobter darf) steht halt seine erste Aussage in der Akte. Da müsste man dann abwarten, was die StA draus macht. In der mgl. Hauptverhandlung würde dann übrigens § 252 StPO zum Tragen kommen.

Du selbst -als Beschuldigte- kannst schweigen, oder bestreiten. Macht keinen wirklichen Unterschied.

Denn "es-wird-100%-alles -gut-Weg" gibt es hier nicht. Wenn man versuchen will allseits möglichst glimpflich aus der Sache zu kommen, wäre es in der Tat sinnvoll, wenn zumindest Dein Verlobter schweigt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Er machte Schluss
Damit war er kein Verlobter mehr und müsste aussagen.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Es kommt nicht auf den Tatzeitpunkt an, sondern auf den Zeitpunkt der Aussage. Wenn sie bis dahin erneut verlobt wären (oder die "Entlobung" ohnehin nicht ernst gemeint war), bräuchte er nicht aussagen.

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#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10680 Beiträge, 4202x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Eine Richtigstellung wäre sinnvoll. Aber was Du willst ist eine Aussage die Dich unschuldig erscheinen lässt, was ja objektiv nicht zutrifft.


Warum trifft das unschuldig nicht zu?
Wenn die TE die Gegenstände weder mit der Absicht den (Ex-?) Verlobten zu treffen, noch in seine Richtung durch die Wohnung gepfeffert hat, ist der Vorwurf von § 224 schlicht nicht zutreffend.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Denn "es-wird-100%-alles -gut-Weg" gibt es hier nicht. Wenn man versuchen will allseits möglichst glimpflich aus der Sache zu kommen, wäre es in der Tat sinnvoll, wenn zumindest Dein Verlobter schweigt.



Sinnvoll für den Verlobten, aber doch nicht für die TE.

Ohne Richtigstellung:

Keine Strafe für den (Ex-?) Verloben
Strafe für die TE

Mit Richtigstellung:

Strafe für den (Ex-?) Verlobten
keine Strafe für die TE

Wähle weise.

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#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38430 Beiträge, 14000x hilfreich)

Keine Ahnung, wie alt das Kind ist. Aber bei so einem Trümmerhaufen, den die Polizei da vorgefunden hat, kann es sein, dass das Jugendamt eingeschaltet wird. Deshalb vermutlich die Aufnahme der Daten des Kindes.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Sinnvoll für den Verlobten, aber doch nicht für die TE.


Doch, die TE kann die Tat bestreiten und (erste) Aussage bei der Polizei des Verlobten darf im weiteren Verfahren (insb. bei Gericht) nicht verwendet werden, wenn er § 52 StPO zieht. § 252 StPO.

Somit nichts in Richtung falscher Verdächtigung für den Verlobten und per Wegfall des einzigen Zeugen und einer bestreitenden Beschuldigten/Angeklagten, recht gute Chanen auf "in dubio".


-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.10.2020 23:35

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