sexueller Missbrauch - sind Urteile in vergleichbaren Fällen bekannt?

13. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
uweenge
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
sexueller Missbrauch - sind Urteile in vergleichbaren Fällen bekannt?

Durch einen Zufall erfuhren wir das unsere Tochter vor 3 Jahren im Alter von 15 Jahren vom Nachbarn sexuell Missbraucht wurde.Ohne unser Wissen erstattete sie vor 4Wochen Anzeige die wir später zurücknahmen weil der Staatsanwalt sagte es liegt zu lange zurück und es gibt keinerlei Beweise,nur die Aussage unserer Tochter.Lohnt sich dennoch der Weg zum Anwalt,sind irgendwelche Urteile in vergleichbaren Fällen bekannt?Leider sagte sie uns erst vor 2Wochen was davon,das enzigste ist wir fanden Briefe an niemanden geschrieben mit dem Zusammenhang des sexuellen Missbrauchs durch den Nachbarn.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Erst einmal ist die Verfolgungsverjährung (5 Jahre) nicht eingetreten und durch einen einfachen Brief läßt sich diese auch unterbrechen, mit der Folge, dass weitere 5 Jahre Zeit für die Staatsanwaltschaft entstehen, zum anderen ist §182 STGB (Sexueller Mißbrauch Jugendlicher) kein Antragsdelikt, außer dem Nachbarn (über 21) wird nur vorgeworfen die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt zu haben. Dann kann der Strafantrag nur von der Geschädigten (wenn über 18) zurückgezogen werden, eine Strafanzeige kann niemals zurückgenommen werden.

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#2
 Von 
uweenge
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Geschädigte ist 17,der Nachbar über 21.

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#3
 Von 
lafos71
Status:
Schüler
(358 Beiträge, 66x hilfreich)

Strafanzeige erneut stellen ! Aber sich bewußt sein, dass Tochter, sollte es zu einer Anklageerhebung kommen, aussagen muß.

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#4
 Von 
uweenge
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hat das überhaupt einen Sinn nach der langen Zeit und wir haben keinerlei Beweise.Ausgesagt hat sie schon wo sie die erste Anzeige ohne unser wissen gestellt hatte die wir dann zusammen zurückgezogen haben.

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#5
 Von 
luccas123
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 19x hilfreich)

Die Frage nach dem Sinn, würde ich mir erst gar nicht stellen, es sei denn sie glauben ihrer Tochter nicht. Also wenn das meine Tochter wäre dann würde ich selbstverständlich eine Anzeige machen, es ist das Minimum was man in einem solchen Fall machen kann und wenn es nur darauf ankommt die Glaubwürdigkeit ihrer Tochter zu bestätigen. Wie muss sie sich fühlen, das die eigenen Eltern nach dem Sinn fragen, wurde sie doch sexuell missbraucht. Wie gesagt das wäre das Minimum was sie für ihre Tochter tun können die Anzeige erneut stellen und ihrer Tochter zur Seite stehen.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Erst einmal ist die Verfolgungsverjährung (5 Jahre) nicht eingetreten und durch einen einfachen Brief läßt sich diese auch unterbrechen, mit der Folge, dass weitere 5 Jahre Zeit für die Staatsanwaltschaft entstehen

Das ist ja nun so nicht richtig.

Die Verfolgungsverjährung hat hier noch nicht einmal begonnen (außer bei § 182 StGB , also wenn das Mädel freiwillig mitgemacht hätte, was ich der Schilderung nach anders sehe) -->§ 78b(1)1 StGB

Im Falle von § 177 StGB (den ich hier der Schilderung nach sehe) wäre die Verjährungsfrist 20 Jahre.

Durch *einfachen Brief* kann man die Verjährung im Zivilrecht unterbrechen, aber nicht im Strafrecht. Die Unterbrechungshandlungen sind in § 78c StGB genannt, und müssen durch Strafverfolgungsbehörden *begangen* werden.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

was ist denn mit euch los? da ist eurer tochter (wahrscheinlich) großes unrecht zugefügt worden und sie fällt die Entscheidung dass sie, wenigstens im Nachhinein, dem Täter zeigen will, dass soetwas Konsequenzen hat.
Dann kommt ihr daher und nehmt die >Anzeige zurück< (was ja eigentlich nicht geht).

Denkt ihr überhaupt an eure Tochter (die sich so eine Anzeige sicherlich SEHR SEHR gut überlegt hat) oder habt ihr nur Angst um euere gutnachbarschaftliches Verhältnis?
Jetzt reißt euch mal am Riemen und macht folgendes: entschuldigt euch bei eurer Tochter und erklärt ihr, dass es ganz allein ihre entscheidung ist ihr aber in jedem fall bedingungslos hinter ihr steht!

m.

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#8
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Durch *einfachen Brief* kann man die Verjährung im Zivilrecht unterbrechen, aber nicht im Strafrecht. <hr size=1 noshade>


Das stimmt aber leider auch nicht - eine *Hemmung* der Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche wird zB durch Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204 BGB ) ausgelöst, nicht aber durch einen *einfachen Brief*!

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#9
 Von 
luccas123
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 19x hilfreich)

SUPER! Miad, genau so ist es! Ich habe nur versucht das ein wenig diplomatischer auszudrücken, aber du hast vollkommen recht! Ich frage mich auch, was sind das für Eltern?

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#10
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

@luccas
wie gesagt, ich habe eigentlich nur dein posting wiederholt. ich brauche immer ein wenig (und bin dann oft nicht auf dem neuesten stand) weil ich erst immer alle fenster mit mich interessierenden beiträgen öffne und sie dann >durcharbeite<... habe also deinen eintrag nicht gelesen bevor ich meinen geschrieben habe.... hätte ihn mir also fast sparen können.
trotzdem schön, dass wir einer meinung sind ;-)

m.

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hallo, bob.vila

Deinen § 204 BGB dizze ich mal mit meinem § 203 BGB ;)

§ 203
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


Verhandlungen kann ich auch durch einfachen Brief aufnehmen...

...sagt auch der BGH in VI ZR 198/ 99 zur Verjährungshemmung bei Verhandlungen zw. den Beteiligten. (in dem Urteil noch nach § 852 BGB aF)

es genügt insoweit jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall , sofern nicht sofort eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird (vgl. Senatsurteile vom...



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#12
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Okay, dann lag insofern ein Mißverständnis vor, als ich von Handlungen des Gläubigers mit verjährungshemmender Wirkung ausging. Und der Gläubiger kann natürlich alleine durch das Absenden eines Briefes keine Verjährungshemmung provozieren. Anders (siehe § 203 BGB ) kann dies uU aussehen, wenn der Schuldner durch einen Brief den eindruck erweckt, er sei zu Erörterungen über den Anspruch bereit.



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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#13
 Von 
uweenge
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Von einem gutnachbarschaftliches Verhältnis kann nicht mehr die Rede sein wir haben Ihn darauf angesprochen.Jetzt will er unsere Tochter wegen Verläumdung oder so was Anzeigen.Wir stehen zu 100 Prozent hinter unserer Tochter und wissen auch das sie keine Lügen erzählt.Der Staatsanwalt der die erste Anzeige in die Finger bekam hat uns aber den Wind aus den Segeln genommen als er sagte Keine Chance,zu lange her,keine Beweise,kann ja jeder was erzählen.

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#14
 Von 
luccas123
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 19x hilfreich)

Gut zu hören das sie hinter ihrer Tochter stehen. Dann lassen sie sich nicht entmutigen. Wie schon erwähnt es ist noch nicht zu lange her. Ich sehe schon das Problem, das ihre Tochter eine umfangreiche Aussage machen muss und das sehr belastend ist. Aber wenn es stimmt, wovon ich erstmal ausgehe, kann es nicht anders sein als den Mann zur Rechenschaft zu ziehen. Vielleicht wäre zusätzlich auch ein Gespräch bei einer Familienberatungsstelle nicht falsch.

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