sexueller Missbrauch - wenn er Schuld eingesteht, "nur" Bewährung und Geldbuße als Strafe?

30. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Dorilis
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
sexueller Missbrauch - wenn er Schuld eingesteht, "nur" Bewährung und Geldbuße als Strafe?

Hallo,

wie ist der Sachverhalt, wenn jemand bezichtigt wird, die Tochter der Freundin sexuell missbraucht zu haben, die Freundin dann von demjenigen Geld erpressen will, sonst ginge sie zur Polizei und es dann zur Anklage kommen würde.
Wenn dann angeboten wird, wenn er Schuld eingesteht, dann müsse er "nur" Bewährung und Geldbuße als Strafe annehmen.
Wenn derjenige aufgrund vieler Widrigkeiten, die zusammen kommen (Krankheit, Jobverlust) weder Kraft noch das Geld und hat somit dem nachgibt, obwohl er unschuldig ist.


Mich würde jetzt interessieren, gibt es in so einem Fall die Möglichkeit, den Fall wieder aufzunehmen oder muss derjenige hinnehmen, dass er eben jetzt verurteilt ist, obwohl er eigentlich unschuldig ist?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Mich würde jetzt interessieren, gibt es in so einem Fall die Möglichkeit, den Fall wieder aufzunehmen oder muss derjenige hinnehmen, dass er eben jetzt verurteilt ist, obwohl er eigentlich unschuldig ist?
Es gibt die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens. Die Anforderungen sind allerdings recht hoch.

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#2
 Von 
guest-12328.06.2021 19:42:09
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 37x hilfreich)

Ich würde nichts zugeben, was ich nicht getan habe. Es würde gegen meine Ehre gehen, eine Bewährungsstrafe zu kassieren, wenn ich unschuldig bin. Wenn mich jemand versuchen würde zu erpressen, würde ich den Spieß umdrehen und Strafanzeige wegen Erpressung stellen.

Wer hat überhaupt das Angebot gemacht, dass es bei einem Geständnis lediglich eine Geldbuße und Bewährung gibt?

Sagen Sie jetzt bitte nicht, die Erpresserin. Die hat das doch nicht zu entscheiden.

Sollten Sie tatsächlich schuldig sein, können Sie es sich ja überlegen mit einem Geständnis Ihr Gewissen zu erleichtern.

Aber: Wenn Sie unschuldig sind, machen Sie es nicht. Selbst wenn es ein gewisses Restrisiko gibt, die Angelegenheit absitzen zu müssen.

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#3
 Von 
Dorilis
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, das wurde vom Staatsanwalt bzw. Anwalt dargelegt, dass man nur eine Geldbuße und Bewährungsstrafe bei Eingeständnis bekommt.
Was dann auch der Fall war.
Mich interessiert, wenn eine Wiederaufnahme trotz Geständnis und Strafe möglich ist, welche Kriterien ist, welche Kriterien dazu notwendig sind.

Vielen Dank

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#4
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Nehmen Sie einen vierstelligen Betrag in die Hand, gehen Sie zu einem Spezialisten für Wiederaufnahmeverfahren und lassen die groben Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens prüfen.

Oder Sie machen etwas Sinnvolles mit dem Geld, fahren z. B. mal in den Urlaub und vergessen die Sache einfach.


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#5
 Von 
guest-12328.06.2021 19:42:09
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 37x hilfreich)

Wenn das Ganze wieder aufgenommen wird, werden die Karten komplett neu gemischt. D.h., es ist auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung möglich. Oder auch ein Freispruch. Das hätte man auch sofort haben können, ohne diesen Umweg etwas zu gestehen, was man nicht getan hat. Ein Geständnis zu widerrufen ist zwar möglich, nur macht man sich da nicht unbedingt glaubwürdiger. Wie schon oben erwähnt: Geld in die Hand nehmen. Einen Fachmann aufsuchen. Chancen und Risiken überprüfen lassen. Oder eben Urlaub machen...

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Zitat von coach1972:

D.h., es ist auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung möglich. <hr size=1 noshade>


Nein, bei einer vom Verurteilten (oder von der StA zugunsten des Verurteilten) durchgesetzen Wiederaufnahme ist es das nicht. Es ist dann überhaupt keine Verschlechterung des "alten" Urteils möglich = Verbot von "Reformatio in Peius"

quote:<hr size=1 noshade>
Mich interessiert, wenn eine Wiederaufnahme trotz Geständnis und Strafe möglich ist, welche Kriterien ist, welche Kriterien dazu notwendig sind. <hr size=1 noshade>


Eines von diesen:

quote:<hr size=1 noshade>§ 359 StPO

Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten ist zulässig,

1. wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;

2. wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;

3. wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlaßt ist;

4. wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;

5. wenn [color=red]neue[/color] Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind,

6. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. <hr size=1 noshade>


Wobei sich das -viel- einfacher liest, als es ist. Die Wiederaufnahme-Punkte müssen vom Verurteilten nachgewiesen werden.

Ohne einen versierten Anwalt (d.h. "Wiederaufnahme-Spezialist in Sexualsachen", wie z.B. RA Schwenn) macht das Ganze 0,00 Sinn. Wenn man da den nächstbesten "Wald- und Wiesen- Advokaten" dransetzt, der ansonsten in seiner beruflichen Praxis mal eine Mietminderung durchsetzt, etwas Schadenersatz erstreitet oder eine Kündigungsschutzklage erfolgreich durchficht, kann man sich auch von seinem Bäcker die Haare schneiden lassen.

Und auch mit einem versiertem Anwalt sind die Chancen in aller Regel (gerade bei Sexualdelikten) nicht sonderlich gut (um nicht zu sagen "schlecht") - kommt zwar immer auf den Einzelfall an, aber dennoch...

Wie schon gesagt wurde: Schon eine mehr oder weniger grobe Prüfung auf Erfolgsaussichten bei einem guten Anwalt wird "4-stellig" kosten, und da ist die erste Ziffer mit großer Sicherheit keine 1.

Wenn es dann tatsächlich an eine Vertretung geht, wird es -ebenfalls mit einiger Sicherheit- 5-stellig.

Immer vorausgesetzt, "...do nimmst an Anwalt, der wos kann halt" (frei nach R. Fendrich)



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"


-- Editiert !!Streetworker!! am 01.07.2013 23:09

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12328.06.2021 19:42:09
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 37x hilfreich)

!!Streetworker!! hat Recht. Ich hatte das Verschlechterungsverbot nicht berücksichtigt.

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