Eine Frage an die Experten, da ich mich in Sachen Strarecht nicht auskenne.
Folgendes: Ein Mieter beendet das Mietverhältnis, die SChlüssel werden übergeben und es sind unter anderem Schönheitsreparaturen noch zu erledigen. Der Mieter macht nicht alles, so dass dre Vermieter die noch ausstehenden Schönheitsreparaturen durchführen lässt. Nun ist es so, dass die Kaution, sagen wir mal 5000 Euro zurückbezahlt dabei aber 1000 Euro einbehält. Da aber die Klausel bzgl. den Schönheitsreparaturen unwirksam ist, fordert der Mieter die noch ausstehenden 1000 Euro zurück. Da die Sachlage jedoch nicht eindeutig ist, einigen sich beide Parteien, dass der Vermieter 500 Euro ausbezahlt, die anderen 500 Euro einbehält, und die Sache abgeschlossen ist. inklusive der noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung.
Nach einem Jahr schreibt der Vermieter den Mieter an und fordert nochmals 250 Euro für noch ausstehende Nebenkosten, obwohl vereinbart wurde, dass die Sache als erledigt anzusehen war. Der Mieter schreibt dem Vermieter, dass er keinen Pfenning sehen wird, worauf dre Vermieter ein Mahnverfahren einleitet und anschliessend einen Gerichtsvollzieher einschaltet, da der Mieter nicht bezahlen möchte.
Begeht der Vermieter durch diesen Vertragsbruch eine Straftat ?
danke schon mal,
meharis
-- Editiert von meharis am 27.01.2005 21:08:50
Begeht der Vermieter durch diesen Vertragsbruch eine Straftat?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Guten Abend Meharis,
eine Straftat seitens des Vermieters kann ich nicht erkennen.
Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Forderung über noch ausstehende Nebenkosten ist es nötig zu wissen, ob mit dem "[...] und die Sache abgeschlossen ist." festgehalten wurde, dass damit nur die Forderungen bezüglich der Schönheitsreperaturen, oder allgemein alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche abgegolten werden sollten.
Desweiteren ist wichtig, was für Nebenkosten damit gemeint sind.
Zudem stellt sich auch die Frage, ob dieses schriftlich festgehalten wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
-- Editiert von J.Roenner (Bobo) am 27.01.2005 21:36:02
Das ganze ist schriftlich festgehalten. Wörtlich steht im Schreiben:
"Wir sind bereit den Betrag von x auszuzahlen, voraussetzung ist jedoh, dass die Abrechnung damit anerkannt wird und die Angelegenheit damit abgeschlossen ist."
In diesem Schreiben ist eine Abrechnung enthalten, wo ein Teil der Betriebskosten für das Jahr in dem das Mietverhältnis beendet wurde geschätzt wird.
Daraufhin hat der Mieter sein einverständnis erklärt und sich die 500 Euro auszahlen lassen.
Mit dewm Nebenkosten sind kleinere Schäden gemeint, da es strittig war ob diese eben als SChäden (somit vom Mieter zu tragen) oder als SChönheitsreparaturen, d.h. somit vom Vermieter zu tragen, anzusehen waren. Aufgrund dessen hatten sich eben beide Parteien aussergerichtlich geeinigt.
Ändert das was am Sachverhalt ?
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Wurde denn die Natur der strittigen Nebenkosten geklärt und somit geklärt, von wem diese zu tragen sind? (Vermieter/Mieter) Oder ist es einfach eine aufgestellte Forderung des Vermieters ohne Klärung mit dem Mieter?
Sind diese strittigen Nebenkosten mit in der Abrechnung aufgelistet?
Mit freundlichen Grüßen,
- J. Roenner -
Die Abrechnung ist absolut ausführlich und abschliessend. Aufgezeigt wurden genau welche Reparaturen gemacht werden mussten, und beide Parteien waren der Meinung das die gegnerische Partei für die Kosten aufkommen muss.
Da das ganze vor Gericht schwierig, langwierig, und mit einem Prozessrisiko verbunden war, hatten sich eben beide in alle Punkten gütlich geeinigt.
Was also bleibt ist die absolute unverschämtheit des Vermieters die Sache wieder neu aufrollen zu lassen und Gelder einzuverlangen über die gütlich geeinigt wurde.
Was also bleibt ist die absolute unverschämtheit des Vermieters die Sache wieder neu aufrollen zu lassen und Gelder einzuverlangen über die gütlich geeinigt wurde.
Richtig. Aber nicht jede Unverschämtheit ist eben strafbar.
Und wie wendet man dann den gerichtsvollzieher ab wenn er denn kommt ?
Der kommt nur, wenn er einen Titel hat. Einen Titel kriegt er nur durch Urteil oder wenn sowohl gegen Mahn- wie Vollstreckungsbescheid kein Einspruch eingelegt wurde.
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