verfahren eingestelt

2. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
jebiga
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
verfahren eingestelt

ermitlungsverfahren gegen sie wegen sachbeschädigung

in den oben genanten vehrfahren habe ich mit verfügung vom 27.09.2009 folgende edscheidung getroffen

das ermitlungsverfahren wird gemäß § 170 abs .2 stpo eingestelt


kann mir jemand sagen was das heist verfügung vom 27.09.2009
und ob der rechtsanwalt vom gegner das wiederufen kann

mfg jebiga

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 365x hilfreich)

Eine Verfügung ist nix anderes als ne Willensbekundung oder eine Arbeitsanweisung bei der Staatsanwaltschaft. Er hätte auch schreiben können: "Ich habe entschieden, daß eingestellt wird" oder "ich habe angeordnet...".

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34466 Beiträge, 17813x hilfreich)

Hi,

das heißt, der Staatsanwalt hat das am 27.09. entschieden. Und da der Staatsanwalt Ihr "Gegner" ist und nicht irgendein Rechtsanwalt, kann das auch niemand widerrufen.
§ 170 heißt übrigens: Sie waren unschuldig oder zumindest konnte Ihnen keine Schuld bewiesen werden.

Gruß vom mümmel

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" "

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#3
 Von 
jebiga
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

viehlen dank führ eure antworten habt mir sehr weiter geholfen

mfg jebiga

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

quote:
und nicht irgendein Rechtsanwalt, kann das auch niemand widerrufen.


Das ist in diesem Fall völlig richtig,...

...ergänzend sei jedoch allgemein angemerkt das der RA des Geschädigten Privatklage (nicht zu verwechseln mit Zivilklage) erheben kann, da es sich bei Sachbeschädigung um ein Privatklagedelikt handelt. Rein praktisch wird es aber kaum passieren, da der Geschädigte meist mehr an Schadenswiedergutmachung interessiert ist, als an Bestrafung des Täters.

Würde es nicht um ein Privatklagedelikt gehen (z.B. einen Betrug) könnte die Einstellung schon noch widerrufen werden, durch die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Einstellungsbeschwerde / des Klageerzwingungsverfahrens.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#5
 Von 
guest-12305.10.2009 11:06:01
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

quote:
Der Anzeigenerstatter kann gegen diese Entscheidung selbstverständlich ebenfalls Beschwerde einlegen.


In diesem Fall eben nicht, da es sich um ein Privatklagedelikt handelt. Bei solchen ist das Klageerzwingungsverfahren und auch die Vorschaltbeschwerde dazu nicht eröffnet. Weiterhin müßte der Anzeigenerstatter auch gleichzeitig der Geschädigte sein, denn nur diesem stünde dieses Rechtsmittel offen.

quote:
Auch bei einer Sachbeschädigung kann die StA das öffentliche Interesse einer Strafverfolgung bejahen.


Klar, dass hat sie aber durch § 170(2) ja gerade verneint (und den Anzeigenerstatter, insoweit er auch Geschädigter ist, auf den Pr.Kl.W. verwiesen).

quote:
Eine Einstellung wird dann aber nicht widerrufen, sondern es werden die Ermittlungen wieder aufgenommen.


Das ist richtig. Wenn z.B. neue Beweismittel auftauchen oder die GStA anders als die StA entscheidet, nennt man den formellen Akt der Verfahrensfortführung: "Wiederaufnahme der Ermittlungen", nicht "Widerruf der Einstellung"

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#7
 Von 
guest-12305.10.2009 11:06:01
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 13x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Welcher nächste?

Nochmal: Gegen diese Einstellung ist bei Privatklagedelikten keine Beschwerde möglich. Die Entscheidung über das öffentliche Interesse ist auch nicht der gerichtlichen Überprüfung zugänglich.

Allenfalls wenn nicht wegen fehlendem öffentlichen Interesse eingestellt worden wäre, sondern mangels Beweis und/oder mangels Kenntnis der Person des Täters, könnte das Verfahren wieder aufgenommen werden, wenn neue Beweise und/oder der Täter plötzlich auftauchen. Das ist dann aber eine völlig andere Entscheidungsgrundlage.

Tauchen keine neuen Beweise / Täter auf, gibt es keinen "nächsten" (StA), der mit diesem Verfahren befasst ist.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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