versuchter Einbruch/ Einbruch

23. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
guest-12310.07.2012 19:44:45
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
versuchter Einbruch/ Einbruch

Hallo,

bei mir zuhause ist am Wochenende jemand durch das Hoffenster in die Wohnung eingebrochen. Er hat meine Wohnung auf den Kopf gestellt, aber so, wie es aussieht, nichts mitgenommen.

Wie lautet der juristische Sachverhalt? Die Kripo hat als Delikt "versuchter Einbruch" angegeben.
M.E. liegt doch aber tatsächlicher Einbruch vor, oder?

Danke für fachliche Hinweise,
treatinews

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12310.07.2012 19:44:45
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

ps: läuft so etwas dann unter "statistikfälschung"?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es ist nur ein Versuch, weil nichts mitgenommen wurde. Das Delikt heißt Diebstahl im besonders schweren Fall. Dazu gehören 2 Komponenten, nämlich das Einbrechen (oder einsteigen oder was § 243 StGB noch so alles vorsieht) und eben der Diebstahl.

Wenn allerdings mehr kaputt gemacht wurde, als für den Einbruch erforderlich war (also z.B. Vandalismus), kommt noch eine - vollendete - Sachbeschädigung dazu.

ps: läuft so etwas dann unter "statistikfälschung"?
Machen Sie das immer so, dass Sie erstmal anderen, also hier der Polizei, eine Manipulation unterstellen, ehe Sie die tatsächlichen Umstände in Erfahrung gebracht haben?


-- Editiert wastl am 23.01.2012 18:58

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12310.07.2012 19:44:45
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für den Beitrag. Tut mir Leid, dass mir die juristische Handhabe fehlt und ich erstmal von der sprachlichen Bedeutung ausgehe. "Versucht" klingt für mich nach "auf frischer Tat ertappt", mit einem Brecheisen in der Hand, aber eine Grenze [color=black]noch nicht[/color] überschritten. M.E. zu mild, denn in meinem Fall wurde eine Grenze überschritten. Wenn ich Ihren Beitrag richtig verstanden habe, gehen Sie eher von einer bestimmten Rechts- und Tatsbestandspraxis aus.

Danke trotzdem, auch für ihre gekonnte Frage, die wahrscheinlich nicht die Bedingung einer Beleidigung erfüllt. Gelernt ist gelernt. ;)

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

M.E. zu mild, denn in meinem Fall wurde eine Grenze überschritten.
Das hat nichts mit mild zu tun. Zu einem vollendeten Diebstahl gehört nunmal, dass etwas gestohlen wird.

Danke trotzdem, auch für ihre gekonnte Frage, die wahrscheinlich nicht die Bedingung einer Beleidigung erfüllt.
Die Frage war durchaus ernst gemeint. Schließlich ist es ja so, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12310.07.2012 19:44:45
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Wenn sie es sagen. Ich versuche zu verstehen.

Stellt denn dann ein Einbruch ohne Vandalismus/ Diebstahl überhaupt eine Straftat dar?

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Oh ja! Der Versuch kann genauso bestraft werden wie die vollendete Tat. Die Strafe kann (was allerdings der Regelfall ist), gemildert werden, wenn es "nur" ein Versuch ist.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.714 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen