verweigerte Aussage nachhholen

13. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
Daniel Meier
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
verweigerte Aussage nachhholen

Es geht um folgendes: Ich bin zusammen mit einem Freund angeklagt, da mein Freund nach reichlich Alkohol Schilder an einer Baustelle umgeworfen hat. Als wir die Aussage bei der Polizei dazu machen mussten, hat er diese verweigert und ich ebenfalls, weil ich ihn nicht belasten wollte und damit rechnete, dass das Ganze nichts mit sich zieht.
Nun gab es eben doch die befürchtete Anklageschrift, in der es heißt, dass ich "innerhalb einer Woche die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen" könne.
Ich als Laie weiß nicht genau, was ich mit dieser Aussage anfangen soll. Bedeutet das, dass ich nun doch noch meine Aussage machen könnte? Ich möchte meinen Freund nicht belasten, aber zumindest sagen, dass ich wahrheitsgemäß damit nichts zu tun habe.
Also im Kurzen: Sollte ich nun ein Schreiben an das Amtsgericht verfassen, indem ich die Verweigerung meiner Aussage revidiere oder muss ich auf der Eröffnung des Hauptverfahrens warten?
Vielen Dank im voraus.


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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Daniel Meier
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine weitere Frage hätte ich noch dazu. Wäre es für meinen Freund bei einem zu erwartenden Schuldspruch im Prozess jetzt auch vorteilhaft, doch etwas zu sagen?

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#2
 Von 
Talvin
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

Gibt es denn Zeugen, bzw. wie ist die Polizei auf euch gekommen?

In jedem Fall ist es allerdings das Beste, einfach die Wahrheit zu sagen.
Und Schilder umwerfen ist jetzt auch nicht so arg das Ding. Die sind ja wohl nicht direkt kaputt gegangen, oder?

Durch eine Nichtaussage wegen dieser Tat ein Verfahren herbeizuführen lohnt sich meiner Meinung nach nicht.

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#3
 Von 
Daniel Meier
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja es gibt Zeugen, die aber nichts gesehen haben können und es wahrscheinlich nur gehört haben.
Meine Frage wäre ja auch, ob ich durch ein jetziges Schreiben, in dem ich berichte, dass ich nun doch eine Aussage machen würde, dem Verfahren entgehen könnte oder ob es dazu zu spät ist. Ich weiß nicht so genau, wie das abläuft.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Talvin
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

In diesem Fall mach das Schreiben, bzw. denke ich, dass es auch ausreichen dürfte, wenn du bei der Polizeidienststelle anrufst und sagst, dass du eine Aussage machen möchtest.

Zu spät ist es hier noch nicht, denke ich. In dem Schreiben, dass du bekommen hast, steht ja auch dass du Einwände gegen die Eröffnung eines Verfahrens einbringen kannst.

Was deinen Freund angeht, dem wäre es angeraten, die Wahrheit zu sagen und Reue zu zeigen.
Keine Aussage machen oder gar Leugnen ist ein Pokerspiel, mit dem ich nicht anfangen würde.

Wie alt seid ihr denn, wenn ich fragen darf?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Hi,

eine Anklageschrift bedeutet, daß fast mit 100% Sicherheit eine Verhandlung folgt. Es genügt völlig, da auszusagen. Die Vorstellung, "dem Verfahren zu entgehen", ist schlicht Unfug - Sie sind schon mittendrin. Und in die Rubrik "Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens" gehören stichhaltige Gründe wie etwa Verjährung. Daß Sie keine Lust auf eine Verhandlung haben, dürfte das Gericht wenig interessieren.
Einstellen können Gericht und Staatsanwaltschaft immer noch in der Verhandlung...

Gruß vom mümmel

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Talvin
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich muss jetz wirklich mal anfangen, mich mehr mit Recht auseinanderzusetzen :grins:

Es wäre auf jeden Fall ratsam gewesen, eine Aussage zu machen.


Ziehen nicht gemachte Aussagen nicht fast immer eine Verhandlung hinter sich her?

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Hi,

nö. Keine Aussage zu machen ist ein legitimes Recht. Ob Staatsanwälte Verfahren lieber einstellen, wenn man sich geständig eingelassen hat, ist deren Geheimnis, aber es gibt definitiv auch Verfahrenseinstellungen ohne vorheriges Geständnis oder nach einer "Ich-war-es-nicht"-Aussage.

Gruß vom mümmel

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Daniel Meier
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten erstmal. Auf die Frage nach dem Alter kann ich sagen, dass wir beide 19 Jahre alt sind.
Und an Muemmel: Ich habe mir schon gedacht,dass deswegen das Verfahren wohl nicht eingestellt werden wird, war mir aber nicht sicher, ob man in diesem noch die Möglichkeit hat, etwas zu der Sache zu sagen, wenn man die Aussage verweigert hatte. Also Du bist der Meinung, dass es sinnlos wäre, an dieser Stelle noch einen Einspruch zu erheben.

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#9
 Von 
guest-12316.10.2009 14:45:41
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 25x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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