vorladung polizei

28. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
md-andy
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 6x hilfreich)
vorladung polizei

hallo jetzt habe ich auch mal wieder eine frage.habe eine vorladung wegen körperverletzung und beleidigung erhalten von einer frau die ich 3 monate nicht gesehen habe und es sowieso nicht stimmt.sie will mich in den knast bringen weil ich sie nicht haben will so denke ich. habe gerad 3jahre bewährung bekommen das weiß sie auch.soll ich zur polizei gehen und mir die anklage erstmal anhören oder gleich anwalt. kann ich nach anhören der anklage immer noch sagen das ich keine Aussage mache oder muß ich dies vorher sagen.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ArmesWuerstchen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir wurde die Anklage vor der Entscheidung (Aussage oder nicht) vorgelesen...

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#2
 Von 
dadl6
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 106x hilfreich)

Bei der Polizei wird Ihnen eine Anklage wohl kaum vorgelesen werden, da es in diesem Verfahrensstadium noch keine gibt. Ihnen wird jedoch vor der Vernehmung vorgehalten, was Ihnen im Ermittlungsverfahren vorgeworfen wird. Dieses können Sie sich zunächst anhören und dann entscheiden, ob Sie ggf. aussagen möchten.

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#3
 Von 
md-andy
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 6x hilfreich)

na danke euch. dann werde ich mir das mal anhören und dann entscheiden.habe ja sowieso nichts gemacht.habe diese frau monatelang nicht gesehen.

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#4
 Von 
Rechtsanwältin Klimsch
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Es besteht aber keine Pflicht, zur polizeilichen Anhörung zu erscheinen. Sie müssen noch nicht einmal reagieren. Anders ist dies nur bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, da muß man tatsächlich hin.

Regelmäßig erzählen die Polizisten einem in der Anhörung ohnehin nicht den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte. Und als Anwältin kann ich Ihnen nur empfehlen, nichts gegenüber der Polizei zu äußern, bevor Sie sich mit einem Anwalt beraten haben.

Am besten ist es - insbesondere wegen Ihrer Bewährungsstrafe und der damit verbundenen Gefahren bei einer erneuten Verurteilung- einen Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, da das Akteneinsichtsrecht nur ein Anwalt hat. Sie sollten auch an die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung denken. Beste Grüße, K. Klimsch

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""

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Regelmäßig erzählen die Polizisten einem in der Anhörung ohnehin nicht den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte.

Richtig.

Weiterhin zieht einem die Polizei regelmäßig doch das eine oder andere aus der Nase, wenn man erst mal da ist, per Überrumpelungstaktik. Darauf sollte man -wenn man dennoch hin will- zumindest vorbereitet sein.

Sie sollten auch an die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung denken.

Auch richtig. Sie können vor der Erteilung des Mandats prüfen lassen, ob die Voraussetzungen des § 140, Abs. 2 StPO (der 'Kann-Beiordnung') gegeben sind und der Richter bereit ist, bereits im Status des Ermittlungsverfahren einen Pflichtveteidger beizuordnen. Dazu müßte man wissen, wann der Tatzeitpunkt der jetzt vorgeworfenen Tat war (vor oder nach dem Urteil zu der Bewährungsstrafe) und ob per mögl. Bewährungswiderruf oder per mögl. nachträglicher Gesamtstrafenbildung eine Freiheitsstrafe von insg. mehr als 1 Jahr rumkommen könnte. Denn nur dann wäre ein Antrag auf Beiordnung überhaupt erfolgversprechend.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#6
 Von 
md-andy
Status:
Beginner
(111 Beiträge, 6x hilfreich)

ich danke erstmal für die tipps und überlege mir das nochmal ob ich dahingehe. habe den termin erstmal um eine woche verschieben können.

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