vorladung wegen verleumdung und ED-Behandlung?

29. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
HB80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
vorladung wegen verleumdung und ED-Behandlung?

hallo

habe das forum über google gefunden und erbitte mir Rat & Hilfe
Im April 2014 habe ich mit einem Verkäufer auf Ebay Streit gehabt.
Ich bezahlte, das Geld kam aber zurück. was icjh aber spät sah
Habe dann eine negative Bewertung ab gegeben da sich der Verkäufer unmöglich aufführte. Der Verkäufer drohte mir darauf hin mit Anzeige wegen Verleumdung.
Am 28.05.2014 nun erhielt ich eine Vorladung für den 19.06.2014 zur Vernehmung als Beschuldigte und auch zur erkennungsdienstlichen Behandlung ! Der Verkäufer hat tatsächlich Anzeige erstattet wegen der negativen Ebaybewertung !

Der Wert des Artikels den ich ersteigert hatte lag bei 7,62 Euro !!!!

Hab dann gesehen das ich mich vertan hatte und etwas verwechselt hatte.
Habe zwar überwiesen, war aber ein anderer Artikel und anderer Verkäufer und das Geld kam zurück.
Die Bewertung meinerseits war ein Fehler. Das gestehe ich ein.

Der Verkäufer hat den Artikel dann anderweitig versteigert. Er hatte keinen materiellen/finaziellen Schaden. ( mir wurde die ware nie zugesendet der verkäufer war also immer in Besitz der sache )

Ich habe immer veruscht sachlich mit dem Verkäufer zu kommunizieren. Ich habe Belege die zeigen das ich übel beleidigt wurde vom Verkäufer, vorallem nach der Bewertung ( screenshoots vorhanden )
Ich könnte demnach genau so Anzeige erstatten.

Der Verkäufer selber hat 10 negative Bewertunge, ist also vorblastet. Ich habe keine negativen Bewertungen.

Meine Frage ist, muss ich zu der Vorladung erscheinen und ist die Erkennungsdienstliche Behandlung überhaupt der Sache angemessen ? Es kann doch nicht sein das ich wegen soetwas Fingerbadrücke ab geben muss.?
Ich sehe hier keinerlei Verhältnismäßigkeit zur Sache gegeben.

Was kann ich tun, was raten sie mir ?

Ausser den normalen Hiwneisen, das wenn ich verhindert bin dort bescheid geben soll, und den normalen Hinweisen steht dort nichts weiter drauf. ( keine paragraphen oder ähnliches, scheint also "nur" eine polizeiliche Vorladung )

Ich erbitte mir baldige Rückmeldung

MFG HB



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-- Editiert HB80 am 29.05.2014 09:52

-- Editiert von Moderator am 29.05.2014 14:56

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Meine Frage ist, muss ich zu der Vorladung erscheinen und ist die Erkennungsdienstliche Behandlung überhaupt der Sache angemessen ?


nein, kein Beschuldigter muss in Deutschland vor der Polizei erscheinen um eine Beschuldigten aussage zu machen.

du kannst den Termin einfach ignorieren

du könntest aber den Beamten auch netterweise anrufen und bescheid sagen das du nicht hingehst (fals du nicht hingehen willst)

gegen die erkennungsdienstliche Behandlung kannst du beschwerde einlegen und ein Richter wird dann darüber entscheiden

bei der Sachlage sehe ich hier auch keine wirkliche Grundlage wieso hier eine erkennungsdienstliche Behandlung verhältnissmäsig sein soll.

dazu stellt sich mir die Frage ob die Maßnahme hier notwendig ist?

den sie Trägt ja mit Sicherheit nicht zur Aufklärung der Tat bei

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HB80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Meine Frage wäre noch, wie lege ich Beschwerde ein ? Sollte ich mir dazu einen Anwalt nehmen ?
Oder kannn ich das formal bzur Polizeidiebnstelle machen oder wie ?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17268x hilfreich)

du kannst den Termin einfach ignorieren Normalerweise schon - aber nicht, wenn man zur ED-Behandlung vorgeladen ist (siehe Link).
Meine Frage wäre noch, wie lege ich Beschwerde ein ? Sollte ich mir dazu einen Anwalt nehmen ? Das ist nun absolut nichts für Laien. Hier muß beim Verwaltungsgericht beantragt werden, daß die Vollziehung ausgesetzt wird (siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Erkennungsdienstliche_Behandlung#.C2.A7_81b_StPO). Unbedingt einen Anwalt nehmen, wiewohl man vermutlich auf dessen Kosten sitzen bleibt. Und es sollte nicht irgendein Anwalt sein, sondern einer für Verwaltungsrecht.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

einen Anwalt würde ich hier nicht nehmen den den musst die selber bezahlen.

ich gehe mal davon aus das bei dem geschilderten sachverhalt

kein Staatsanwalt sich wirlich für diese sache interessiert.

wegen einer negativen Ebaybewertung wird mit sicherheit sehr wenig Aufwand seitens der Staatsanwaltschaft betrieben so das sehr warscheinlich das Verfahren am ende eh eingetellt werden wird.
jedoch würdest du dann auf den Anwaltskosten sitzen bleiben.

die Beschwerde gegen die Anordnung müsste glaub ich an das zuständige Amtsgericht gesendet werden. dann wird sich im Rahmen der Richterlichen Entscheidung ein Richter die sache angucken und dann entscheiden.

Damit kann die Rechtmäßigkeit der Anordnung der erkennungsdienstliche Behandlung sowie die Verhältnissmäsißgkeit überprüft werden.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17268x hilfreich)

Sie hätten sich vielleicht mal die Mühe machen sollen, meinen Link zu lesen - das ist Sache der Verwaltungsgerichte . Es interessiert sich in der Tat kein Staatsanwalt dafür, weil die Staatsanwaltschaft nicht die Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns zu prüfen hat.
die Beschwerde gegen die Anordnung müsste glaub ich an das zuständige Amtsgericht gesendet werden. dann wird sich im Rahmen der Richterlichen Entscheidung ein Richter die sache angucken und dann entscheiden. Ebenfalls völlig falsch - siehe oben.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sie hätten sich vielleicht mal die Mühe machen sollen, meinen Link zu lesen - das ist Sache der Verwaltungsgerichte <hr size=1 noshade>


das sehe ich anders.

siehe http://www.frag-einen-anwalt.de/Erkennungsdienstliche-Behandlung-zur-Durchfuehrung-des-Strafverfahrens-%28%29---f195597.html

Dort schreibt Rechtsanwalt Dominik Bildt:

quote:<hr size=1 noshade>Zuständig für die Überprüfung der Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Behandlung ist der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die erkennungsdienstlichen Behandlung stattfindet. Die Verwaltungsgerichte sind nicht zuständig, da hier die erkennungsdienstliche Behandlung auf dem Gebiet der Strafrechtspflege erfolgen soll. Die Entscheidung des Ermittlungsrichter kann dann durch die Beschwerde angefochten werden. <hr size=1 noshade>


dort schreibt er ebenfals du einer nachfrage des Fragesteller:

quote:<hr size=1 noshade>Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.08.2012 / 22:41

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich besteht die Möglichkeit auch erkennungsdienstliche Behandlungen vor einem Verwaltungsgericht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Polizei präventiv handelt, nicht jedoch bei Maßnahmen der Strafverfolgung. Bei der Strafverfolgung sind Maßnahmen vor den ordentlichen Gerichten der Strafgerichtsbarkeit anzugreifen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht gegeben, auch gibt es keine Möglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Maßnahmen vorzugehen <hr size=1 noshade>


bei dem Sachverhalt hier ist jetzt die frage wozu die erkennungsdienstliche Behandlungen gemacht werden soll.

das die bei einer angeblichen Verleumdung wegen einer negativen Ebaybewertung präventiv zur vermeidung von eventuell weiteren Straftaten dienen soll, ist mir ehrlichgesagt ziemlich unklar.

zudem steht ja auch in dem Link von muemmel
Zitat:
Anordnungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach der Strafprozessordnung sind keine Verwaltungsakte i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG . Maßnahmen nach der 1. Alternative (Durchführung des Strafverfahrens) beschreibt Strafverfahrensrecht im engeren Sinne. Zuständige Behörde ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft, da eine Straftat vorausgegangen ist. Maßnahmen nach der 2. Alternative (Erkennungsdienst) gilt als Strafverfahrensrecht im weitesten Sinne. Entgegen landläufiger Meinung stellt die 2. Alternative kein materielles Polizeirecht da und hat auch keinen präventiven PVD) durch Prognose begründeten Einzelfällen. Dies wird auch als Strafrechtspflege bezeichnet.[2] Maßnahmen nach der 2. Alternative stellen einen Justizverwaltungsakt da und sind mit dem Verwaltungsakt nach § 35 VwVfG nur bedingt zu vergleichen. Rechtsschutz kann hier mit einem Antrag nach § 23 EGGVG gewährt werden.


-- Editiert seidi256 am 29.05.2014 18:25

1x Hilfreiche Antwort

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