hallo liebe forumgemeinde,
Zum Sachverhalt:
Im Mai 2006 wurde ich wegen gefährlicher Körperverletzung zu 6 Monaten Haft auf 2 Jahre Bewährung
verurteilt (ich wurde um 1000 € beraubt und hab sie mir im Anschluss auf etwas unschöne Art wieder geholt) . Leider war ich dann im November 2006 so dumm und habe meinen Arbeitgeber zusammen mit einem Bekannten (der nicht mit dort arbeitete) um 1500,00 € betrogen. Das flog auf, und ich wurde gekündigt, der Arbeitgeber erstattete Anzeige.
Jetzt bekam ich Post vom Gericht das meine Bewährung am 31.05.2008 abgelaufen sei aber die Entscheidung über den Straferlass bis zum Abschluss des Verfahrens wegen Betrug zurückgestellt wird.
Ich habe bereits Post bekommen mit Ladung zur Verhandlung. Dort beabsichtige ich die 5 Taten ( Betrugssumme 1500 € ) die mir und meinem Bekannten vorgeworfen werden ohne Kompromisse einzuräumen und da ich ein festes Einkommen habe auch den Vorschlag der Wiedergutmachung zu machen.
Meine Fragen:
1. Wie hoch könnte die Strafe für gemeinschaftlich begangenen Betrug in 5 Fällen ausfallen?
2. Könnte es zu Bewährungswiderruf kommen ( der Betrug fällt ja in den Bewährungszeitraum) oder zählt der Zeitpunkt der Verurteilung (der läge nämlich ausserhalb der Bewährungszeit)?
Wie gesagt, bin selbständig mit nachweisbaren Einkommen, festen Wohnsitz und das sind definitiv die einzigen 2 Dummheiten die ich gemacht habe und es steht auch nichts weiter an.
Ich bedanke mich schon mal für die helfenden Antworten...
während Bewährung neue Straftat
--- editiert vom Admin
hallo nadi,
auch wenn es absolut keine ähnlich gelagerten Fälle sind?
mfg micha
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--- editiert vom Admin
hm.... klingt ja nun nicht so schnuckelig :-( .
Hallo MR671,
ich würde mich da mal nicht verrückt machen. Die erste Bewährung würde voraustl. erst widerrufen werden wenn Sie erneut zur einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt werden würden, und in diesem Fall da die Bewährung noch nicht erlassen ist, würde nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden.
Da der neue Fall nicht einschlägig zum ersten Fall ist, Sie sich geständig zeigen, und ein gesichertes Umfeld haben, stehen die Chancen mehr als Gut das sie eine erneute Bewährungstrafe bekommen. Sie können die Chancen nochmals erhöhen in dem Sie vor der Verhandlung den Schaden zurückbezahlen.
mfg,
Steffi
hallo steffi,
das hört sich ja schon besser an. Ja da hast du recht was die vorabwiedergutmachung betrifft...das werde ich wohl die Tage mit meinem Bekannten besprechen und dann denke ich , werden wir das so tun.....
danke für die gute idee...
lg micha
quote:<hr size=1 noshade> die Bewährung noch nicht erlassen ist, würde nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet werden. <hr size=1 noshade>
Das ist völliger Unsinn, da die erste Strafe ja schon rechtskräftig ist. (55 StGB) Da wird keine Gesamtstrafe mehr zu bilden sein.
In der Tat steht hier ein möglicher Bewährungswiederruf und auch die Verurteilung zu einer FS ohne Bewährung in Betracht. Schlimmstenfalls. Schließlich haben Sie sich das erste Verfahren nicht aussreichend zu Warnung dienen lassen, sondern haben in der Bew. Zeit eine neue und auch noch vorsätzliche Straftat in 5 Fällen begangen.
Demnach ist den Vorredner zuzustimmen, das ein Widerruf möglich ist.
Was für Sie zwar unschön ist aber nunmal Realität. Bei 1500€ in 5 Fällen halte ich 3-6 Monate FS für Tat und Schuldangemessen.
Ob diese yur Bewährung ausgesetzt wird kann, ich nicht sagen. Vielleicht, Vielleicht auch nicht. Sie sollten sich mit einem Anwalt beraten. Dieser sollte unter Hinweis auf den drohenden Bewährungswiederruf seine Beiordnung nach § 140 StPO beantragen. Da dann immerhin 9 FS zu vollstrecken wären.
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"MFG
Rechtsmacher PvDE
Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"
Naja, wär schon nen Glücksfall, wenn das nen Fall von Pflichtverteidigung wird...
Aus meiner Erfahrung würde ich mal sagen, daß die Chance auf ne Bewährung deutlich höher als 50% liegt. Wie schon gesagt wurde, wird nur dann widerrufen, wenn Sie zu einer Strafe ohne Bewährung verurteilt werden.
Schadenswiedergutmachung und Geständnis sind sehr wichtig, um wenigstens ein paar Pluspunkte zu haben.
Wenn Sie wieder Bewährung bekommen, müssen Sie allerdigngs damit rechnen, daß bei der Bewährung wegen KV die Bewährungszeit um 6-12 Monate verlängert wird.
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
--- editiert vom Admin
Zitat Rechtsmacher "Das ist völliger Unsinn, da die erste Strafe ja schon rechtskräftig ist. (55 StGB) Da wird keine Gesamtstrafe mehr zu bilden sein."
Die Gesamtstrafe kann auch nachträglich gebildet werden, da das letze Urteil noch nicht vollstreckt oder erlassen ist.
@nadi22
Es gibt inzwischen ne ganze Menge höchstrichterlicher Rechtssprechung dazu, daß (bis auf ganz seltene Ausnahmen) bei der Fage des Widerrufes auf die Prognose des letzten erkennenden Tatgerichts abzustellen ist.
In aller Regel kommt ein Widerruf erst bei einer rechtskräftigen Veruteilung in Frage und ist eben so gut wie ausgeschlossen, wenn die neue Veruteilung eine Strafaussetzung beinhaltet.
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
--- editiert vom Admin
@nadi
ich will es jetzt nicht alles abschreiben, was ich gerade nachgelesen habe. Nur so viel: Beim Widerrufsverfahren gilt die Unschuldsvermutung, d.h. die neue Tat muß in einer 'jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise' festegestellt worden sein. Dies kann ggf. auch ein Geständnis sein, manche Kommentare setzen aber auch die rechtskräftige Verurteilung voraus.
Besteht die Möglichkeit einer Divergierenden Entscheidung zweier Gerichte hinsichtlich der Strafaussetzung, so ist es 'in der Regel geboten', dass das Widerrufsgericht sich einer bereits vorliegenden Prognose des neuen Tatgerichts anschließt (OLG Hamm, StraFO 2003,21)
Wurde eine Strafe wegen einer neuen Straftat zur Bewährung ausgesetzt, hat das Widerrufsgericht in besonderem Maße zu prüfen, ob nicht mildere Maßnahmen als der Widerruf in Betracht kommen. Bei einer günstigen Sozialprognose beispielsweise ist der Widerruf dann nicht mehr gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 7.2.2000)
Natürlich können auch Geldstrafen zu einem Widerruf führen, aber die beinhalten ja nun einmal auch keine Sozial- oder Kriminalprognose.
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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"
Zitat:Die Gesamtstrafe kann auch nachträglich gebildet werden, da das letze Urteil noch nicht vollstreckt oder erlassen ist
Mann, lesen Sie den § doch mal zu Ende. Und vielleicht auch den Kommentar dazu. Da steht doch Glasklar das die Tat für die Gesamtstrafe nach § 55 zu bilden sein soll. VOR der letzten Verurteilung liegen muss. Oder vor dingen wo das Urteil letztmalig in tatsächlichen Gesichtspunkten Geprüft wird. Also einer BerufungsHV z.b.
Eine Anhörung zum Widerruf oder die Rückstellung des Straferlasses gehört da nicht dazu. [/b]
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-- Editiert von Rechtsmacher am 15.10.2008 14:26
Sie haben natürlich Recht, ich habe die Daten falsch gelesen.
mfg
Steffi
Eine Bewährungsstrafe kann bei jeder rechtskräftigen Verurteilung wiederrufen werden.
Die FS wird dann in einem Urteil ausgesprochen. Aber gegliedert, d.h. ein Appel hierfür und ein paar dafür mach zusammen einen ganzen Korb.
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Recht haben heisst nicht
gleich Recht bekommen."
@ futchidah
Das ist völliger Unsinn.
Weil über den Widerruf schon mal nicht das Tatgericht sondern das Gericht entscheidet welches für die Bewährungsüberwachung zuständig ist.
Das ist unter anderem aber möglichwerweise dann schon eine StVK am LG und kein Amtsgericht mehr. Im über kann das Tatgericht für die neue Tat gar nicht wiederrufen weil die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Und dies dann wohl der Unschuldsvermutung entgegensteht.
(EuGH 201,2007) Letztlich wird es wohl auch an dem Antrag der StA fehlen.
Also verunsichern Sie den Fragesteller nicht duch so einen Unsinn.
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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte
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Unsinn finde ich das nicht. Denn etwas erlebtes kann man kaum Unsinn nennen. Ich war als Zeuge bei einer Verhandlung. Dabei ging es um einen Ladendieb, der sich während seiner Bewährung (Verstoß gegen das BtmG) sich hat beim klauen nicht geringfügiger Sachen erwischen lassen (Warenwert von knapp 200 € ) .
Der Richter hat bei der Urteilsverkündung den ganzen Kladderadatsch vom letzten Mal (Verstoß gegen das BtmG) - gemeint hier die verhängte FS auf Bewährung- und das neu hinzu gekommende (Diebstahl nach §242) zu einer Gesamt- FS ausgesprochen. Wie er das letzendlich zu Papier gebracht hat weiss ich nicht, aber ich weiss was ich gehört habe.
Und Angst machen will ich hier keinem. Die Realität ist meiner Meinung nach hart genug.
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MfG futchidah
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-- Editiert von futchidah am 16.10.2008 21:39
Sehen Sie das ist ja so, an Ihrer Geschichte stimmt schon mal nicht das es den Diebstahl nicht geringfügiger Sachen als Bestand gar nicht gibt. Das wäre dann wohl Diebstahl aber gut. Sie haben ja immerhin den richtigen § aufgezeigt.
Dann hat der Richter hier in diesem Falle wohl einer Gesamtfreiheitsstrafe nach den § 53-55 StGB
gebildet. Das ist aber wie ich bereits oben für Steffi Klein dargestellt habe nur eingeschränkt möglich.
In diesem Falle ist es gar nicht möglich. Vielleicht nehmen Sie sich einfach mal die 53-55 zur Brust (55 ist schwer) dann verstehen Sie was ich meine. Für eine Gesamtfreiheitsstrafe muss die Tat des neuen Urteils vor der Tat des alten liegen. Das war bei dem was Sie erleben sicher der Fall. Hier verhält es sich aber aderst. Die erste Tat war schon rechtskräftig abgeurteilt als der Herr jetzt nun in die Kasse griff.
Darum ist hier eine neue FS zu bilden, und keine GFS mehr.
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In diesem Falle ist es gar nicht möglich. Vielleicht nehmen Sie sich einfach mal die 53-55 zur Brust (55 ist schwer) dann verstehen Sie was ich meine. Für eine Gesamtfreiheitsstrafe muss die Tat des neuen Urteils vor der Tat des alten liegen. Das war bei dem was Sie erleben sicher der Fall. Hier verhält es sich aber aderst. Die erste Tat war schon rechtskräftig abgeurteilt als der Herr jetzt nun in die Kasse griff.
Da irrte dann auch der gute Rechtsmacher mal... Für die Gesamtstrafenbildung muß die Tat des neuen Urteils vor dem alten Urteil liegen, nicht vor dessen zugrunde liegender Tat.
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Jens Wilke
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@ Rechtsmacher
Wenn es eine Geringfügigkeit gibt, die eine Strafverfolgung von Amtswegen ausschliesst, muss es auch das Pondon dazu geben. Das kann man sich ableiten...Wenn man das Kommentar im Bezug auf die geringwertige Sache (248a StGB) durchliest.
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MfG futchidah
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Hi,
ja, das heißt dann aber einfach nur "Diebstahl", ggf. auch "besonders schwerer Diebstahl", aber den "Diebstahl nicht geringfügiger Sachen" gibt es als § nun mal nicht.
Gruß vom mümmel
quote:
Für die Gesamtstrafenbildung muß die Tat des neuen Urteils vor dem alten Urteil liegen, nicht vor dessen zugrunde liegender Tat.
Da haben Sie völlig recht, so meinte ich es auch, ich hatte wohl vergessen da noch das Wort Urteil einzufügen.
quote:
Das kann man sich ableiten.
Hören Sie lieber auf was abzuleiten.
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Hallo, Urteil ist gefällt und möcht es euch nicht vorenthalten. Vielleicht hilft es euch ja bei etwaig gelagerten Fällen .
Also mein Urteil:
6 Monate Freiheitsentzug auf 2 Jahre und 6 monate und 1000 euro (zahlbar in 10 Raten ab Dezember)Zahlung an einen gemeinnützigen Verein.
Begründung: Strafe konnte zur bewährung ausgesetzt werden weil nicht einschlägig vorbestraft, kurzes strafregister (1 eintrag) und in anbetracht das diese neue tat ja auch schon wieder 2 jahre zurück liegt und nichts neues ansteht und die gute sozial prognose (fester job, fester wohnsitz) und natürlich das volle geständnis.
ich bin soweit zu frieden, da ich ja nicht vorhab noch mal was dummes zu machen. und die 100 euro monatlich sehe ich jetzt nicht als besondere härte.
ich hoffe es war okay das urteil hier bekannt zu geben...
mfg micha
Hallo MR671,
danke für die Rückmeldung und Glückwunsch zum Erfolg.
mfg
Steffi
--- editiert vom Admin
nee vom widerruf wurde abgesehen und eben deswegen 2 jahre und 6 monate bewährung. mein "mittäter" hat 2 jahre bewährung bekommen und 100 arbeitsstunden. er war mehrmals wegen erschleichen von leistungen (schwarzfahrten mit bus o. bahn) aktenkundig und auch da schon zu etlichen geldstrafen verurteilt worden.
lg micha
Nun, über den Widerruf der Bewährung ist (eigentlich) an anderer Stelle zu entscheiden, das gehört nämlich zum alten Verfahren. In dem neuen Verfahren konnte das Gericht nur darüber entscheiden, ob es noch eine zweite Bewährung erlässt oder nicht. Ich frage mich allerdings, wie das zeitlich hinkommt, dass die neue Tat nach dem alten Urteil war, wenn die schon 2 Jahre her ist, war das gleich zu Anfang der Bewährungszeit ist aber erst später angezeigt worden?
Mit der Entscheidung, hier eine zweite Bewährung auszusprechen, dürfte ein Bewährungswiderruf aber wohl in der Tat nicht mehr sehr wahrscheinlich sein. Vermutlich wird jedoch zumindest die Bewährungszeit in der alten Sache noch einmal verlängert...
--- editiert vom Admin
" Ich frage mich allerdings, wie das zeitlich hinkommt, dass die neue Tat nach dem alten Urteil war, wenn die schon 2 Jahre her ist, war das gleich zu Anfang der Bewährungszeit ist aber erst später angezeigt worden?"
ja, die die erste verurteilung war ende mai 2006 und die 2. tat fand im november/dezember 2006 statt. da ich beim arbeitgeber die tat erst abstritt, und meinen vermeintlichen mittäter nicht bekannt gab bzw. angab ihn nicht zu kennen und auch bei der polizei keine aussage machte, verzögerten sich die ermittlungen und mein mittäter musste erst umständlich ermittelt werden. deswegen dauerte es so lange bis es zur anklage kam. und ja, es war das selbe gericht und der selbe richter.
der richter erklärte mir das von einem widerruf der bewährung abgesehen wird, weil es keine einschlägige tat sei , wie gesagt auch das strafregister bis auf den einen eintrag nichts beinhaltete, seit der 2. tat nichts neues aktenkundig geworden ist, wir geständig waren (es war nicht mal nötig zeugen zu hören), eine gute sozialprognose vorhanden sei und er davon ausgeht das ich ansich "kein schlechter kerl" bin um mit seinen worten zu reden.
was die bewährungszeit von 2 jahren 6 monaten angeht... die 6 monate gelten als verlängerung für die 1. bewährungsstrafe und die 2 jahre für die neue tat.
ich hoffe ich konnte es verständlich rüber bringen ;-)
lg micha
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