Guten 'Abend,
Ich möchte frage,wenn man E-Mail Passwort knacken hat! ist das strafbar!?
Einen Freund hat die email passwort und facebook von seiner Ex-freundin geknackt. Er hat aber nichts gemacht oder auf ihre email was bestellen oder auf ihr name was gemeldet.nur wollte sehen,ob sie ihn schon lange betrügt hat !!
aber jetzt hat siene Ex eine Anzeige
bei der polizie gemacht und gibt es jetzt emittlungsverfahren : Fälschung beweiserheblicher Daten.
was kann passieren und was sollte er sagen bei der Vorladung!
Vielen Dank
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wegen E-Mail P! Fälschung beweiserheblicher Daten.
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Na, wenn es das nicht ist, ist es halt "Ausspähen von Daten" (§ 202a StGB
). Und auf die Frage, was passieren kann, kann man nur die übliche Antwort geben: Dies ist kein Hellseherforum.
Polizeivorladungen muß man übrigens nicht nachkommen.
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wenn er über die sache bei der Vorladung nicht äußern will, was gibt es von beweise gegen ihn!
soweit ich weiss, er hat nur einmal dort geschaut.
das war kein offiziele email von ihr..sie hat mehrere emailen gehabt!!
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aus den bisherigen Schilderungen erschließt sich mir nicht, inwiefern hier § 269 StGB
tangiert worden sein soll. Die Vermutungen des Vorredners sind daher stimmig.
Zitat:wenn er über die sache bei der Vorladung nicht äußern will, was gibt es von beweise gegen ihn!
Wenn Sie damit meinen, welche Beweise es gegen ihn gäbe, so sollten Sie sich die Frage stellen, wie es zu diesem Ermittlungsverfahren gekommen ist.
Falls Sie (wie Ihr Pseudonym vermuten lässt) Student sein sollten, ist es Ihnen ggf. möglich, Ihre Fragen ein wenig klarer zu formulieren.
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Herzliche Grüße,
[color=blue]TachelesNow [/color]
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-- Editiert TachelesNow am 12.11.2011 19:26
kann die Ex-freundin die anzeige zurücknehmen? bekommt sie keine probleme mit der polizei``?
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die Unmöglichkeit der Rücknahme einer Strafanzeige ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Allerdings handelt es sich bei § 202a StGB
um ein reines Antragsdelikt (bei § 269 StGB
hingegen nicht), d.h. es wird nur auf Strafantrag verfolgt, welcher wiederum durchaus zurückgenommen werden kann (vgl. § 77d Abs. 1 StGB
) .
Inwiefern das Opfer "Probleme mit der Polizei" zu befürchten hat, ist mir nicht nachvollziehbar.
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Herzliche Grüße,
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-- Editiert TachelesNow am 12.11.2011 20:29
quote:
Fälschung beweiserheblicher Daten
Das dürfte der StA sich ja nicht bloß ausgedacht oder gewürfelt haben, also ist wohl etwas mehr vorgefallen als nur "Passwort raten und Mails lesen".
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