Ich wurde 2012 Verurteilt zu 6 Monaten Betreuung von "Ambulante Maßnahmen der Jugendhilfe im Strafverfahren" wegen §202a StGB "Ausspänen von Daten".. Nun möchte ich aber anfangen bei der Polizei zu arbeiten, ich frage mich ob die Anzeige mittlerweile verjährt ist und ich nun nicht vorbestraft bin oder ob ich weiterhin vorbestraft bin?!
weiterhin vorbestraft oder verjährt?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Vorbestraft im eigentlichen Sinne warst Du damit nie
Bei der Polizei (zumindest der des Bundeslandes in dem Du damals gewohnt hast) könnte aber dennoch noch ein Eintrag darüber sein (das hat mit Vorstrafe nichts zu tun). Von daher würde ich mich vielleicht nicht gerade in diesem Bundesland bei der Polizei bewerben, sondern in einem der 15 anderen.
Von daher würde ich mich vielleicht nicht gerade in diesem Bundesland bei der Polizei bewerben, sondern in einem der 15 anderen. Nun ja - bei der Polizei wird doch auch das Erziehungsregister geprüft. Sofern der TE seinen 24. Geburtstag noch nicht hinter sich hat, steht die Verurteilung dort drin.
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Ja, ist klar ... nur hat die Polizei als Arbeitgeber dort ja keine Einsicht.
Zum Problem könnte beim Erziehungsregister allenfalls eine Einsicht der kommunalen Waffenbehörde werden, wobei mir mal von Polizisten erzählt wurde, dass das Erlaubnisverfahren zum tragen einer Dienstwaffe im Dienst durch Polizisten nicht über den normalen Weg einer waffenrechtlichen Erlaubnis durch die Kommunalbehörde läuft. Jedenfalls nicht so lange die Waffe nicht mit nach Hause genommen werden soll/wird außerhalb des Dienstes.
Zitat:Ja, ist klar ... nur hat die Polizei als Arbeitgeber dort ja keine Einsicht.
Aber das innenministerium des Bundeslandes. Und zumindest in meinem Bundesland laufen nach meinem Informationsstand Einstellungen bei der Polizei (also wenn man Polizist werden möchte, nicht wenn man "nur" Sekretärin bei der Polizei werden will) wegen der Verbeamtung über das Innenministerium.
Die Einstellungsbehörde wird bei der lokal-ansässigen Polizei Auskünfte einholen. Daher muss man oft die letzten Wohn-Adressen angeben.
ZitatAber das innenministerium des Bundeslandes :
§ 61 BZRG sieht das anders ...
-- Editiert von !!Streetworker!! am 28.05.2017 17:11
Ich bin bislang immer davon ausgegangen, dass das Innenministerium dabei auch den §61 (1) Nr. 5 BZRG
mit abdeckt, zumal es in meinem Bundesland meines wissens nicht unüblich ist, dass Polizisten Ihre Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit mit nach Hause nehmen.
Sollte das nicht so sein (dass waffentragende Polizisten weniger streng geprüft werden als private Waffenscheinbewerber) dann würde mich das sehr irritieren - lasse mich da aber gerne eines besseren belehren.
Zitat:Ich bin bislang immer davon ausgegangen, dass das Innenministerium dabei auch den §61 (1) Nr. 5 BZRG mit abdeckt,
Wenn das Innenministerium die "für waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse zuständige Behörde" ist, wäre das so. Dann aber auch nur in dieser Eigenschaft und nicht grds. "als Innenministerum" (oberste Landesbehörde entspr. § 41 BZRG ). In allen mir bekannten Bundesländern (also dort wo ich die Regelungen kenne) ist jedoch eine Kommunalbehörde (Stadt, Landkreis, Landratsamt usw.) für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständig.
Zitat:
zumal es in meinem Bundesland meines wissens nicht unüblich ist, dass Polizisten Ihre Dienstwaffe außerhalb der Dienstzeit mit nach Hause nehmen.
Das ist hier auch so, aber nicht in oder direkt nach der Ausbildung. Außerdem ist dann (wie oben schon gesagt) wohl eine gesonderte Erlaubnis dafür notwendig. Bis die Ausbildung zu Ende ist hat der Protagonist wohl gute Chancen, dass der Eintrag bis dahin gelöscht ist, außer er war erst 14, 15 zu dem Zeitpunkt.
Zitat:Sollte das nicht so sein (dass waffentragende Polizisten weniger streng geprüft werden als private Waffenscheinbewerber) dann würde mich das sehr irritieren
Dass die Polizei als AG (oder das Innenministerium als vorgesetzte Behörde) keine Einsicht ins Erziehungsregister erhält, heißt ja nicht, das weniger streng geprüft wird. Die Polizei verfügt ja über eigene Erkenntnisse. Unterhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle sind die aber nur im System des jeweiligen Bundeslandes gespeichert.(INPOL-Land, POLAS Land xy usw.) und nicht bundesweit.
Diesem "Mißstand" könnte möglicherweise durch die von Situla beschriebene Vorgehensweise begegnet werden, näml. durch eine Anfrage bei der Polizei des/der Wohnsitze der letzten x Jahre (wie bei einer SÜ). Kann sein, dass das so ist - ich weiß es nicht.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.05.2017 12:45
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