willkürliche Anzeigen....

24. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
Friedelin
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 12x hilfreich)
willkürliche Anzeigen....

Hallo....
Ich komme langsam an den Rand der Verzweiflung....was kann man tun ?

Angenommen A erstattet in wiederholten Fällen Strafanzeige gegen B.
Bei den Strafanzeigen handelt es sich jedes mal um Strafanträge die im öffentlichen Interesse stehen müssen. Die Vorwürfe sind jedes mal willkürlich und haltlos. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren jedes mal ein und verweist auf den Privtaklageweg. A wiederspricht der Enstellung des Verfahrens nie, sondern stellt nach Ablauf der Wiederspruchsfrist jedes mal wieder einen neuen Strafantrag. Wieder mit haltlosen Vorwürfen. B wird jedes mal angehört und fühlt sich schon belästigt. Um Akteneinsicht zu erhalten hat B auch jedes mal einen Anwalt beauftragt. Die Staatanwaltschaft lässt A jedes mal gewähren den Strafantrag zu stellen, es ist ja ein Grundrecht und es wird ja "sowieso jedes mal eingestellt" . dafür das B sich einen Sport daraus zu machen scheint, immer wieder Strafanträge zu stellen, hat sich B merhmals an die Staatsanwaltschaft gewandt. Die Staatsanwaltschfat sieht dies ebenso als Willkür an , stellt aber immer nur mit Verweis auf den Privatklageweg ein. Den Privatklageweg wählt A aber nicht. Die Staatsanwaltschaft nimmt die Beschwerden von B zwar entgegen, formuliert aber immer´"....da könne man nichts machen....es ist ein Grundrecht Straftaten anzuzeigen.....A wird praktisch nie damit aufhören..." Die Staatsanwaltschaft nimmt das jedes mal so hin, darf aber erst nach der Beschuldigtenvernehmung einstellen.
Was kann B machen, damit der Anzeigenhagel aufhört ? Inzwischen sind B materielle Schäden entstanden, wegen der Anwaltskosten !!
Unterlassungerklärungen wurden nie unterschrieben .
Und für eine ELV reicht die Angelegenheit angeblich nicht aus. Auch von einer Unterlassungsklage wurde wegen der Geringfügigkeit abgeraten.
Seit neusten ist es einem Anwalt gelungen kontakt mit A aufzunehmen um die Sache aussergerichtlich zu klären und endlich abzuschließen. A tat auch kooperativ, ging jedoch noch am gleichen Tag wieder zu Kripo und stellte erneut einen Strafantrag...wieder haltlos und wieder kann niemand was machen ? Nur das B erneut Kosten enstehen ?

-----------------
""

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auch von einer Unterlassungsklage wurde wegen der Geringfügigkeit abgeraten. <hr size=1 noshade>


Das ist ja eher die persönliche Meinung des jeweiligen Anwalts. Eine Unterlassungsklage ist jedenfalls schon nicht deswegen zwingend erfolglos, weil die Grundlage "geringfügig" sei - wovon bei einer massiven Belästigung durch wiederholte Strafanzeigen ja auch kaum auszugehen ist.

Außerdem könnte man mal an §238 I (5) StGB denken oder auch an §164 StGB .

Richtig ist allerdings, daß die StA natürlich eine Anzeige nicht einfach schon deswegen nicht bearbeiten darf, weil der Anzeigeerstatter in der Vergangenheit mehrfach Anzeigen erstattet hat, die im Sande verliefen. Ansonsten hätte ja in deinem Beispiel der B ansonsten einen Freibrief, den A zu schädigen, wenn die StA dann sagen würde "Anzeige wegen Körperverletzung? Nö, nehmen wir nicht mehr an, Sie haben zu viele sinnlose Anzeigen erstattet...".

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Friedelin
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo...leider hat B schon wegen der zwei vorgeschlagenen Stratatbestände angezeigt und wurde auch auf den Privatklageweg verwiesen.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 276.770 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
111.802 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen