wissentlich falsche Anzeige wg. Verleumdung

4. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)
wissentlich falsche Anzeige wg. Verleumdung

Guten Tag,
ich habe eine Frage zu folgendem Thema:
Gegen eine Person wurde Anzeige wg. öffentlichem Gebrauchs von akademischen Graden erstattet und nach oberflächlicher Überprüfung durch Polizei und Staatsanwaltschaft wurde das Ermittlungsverfahren gg. die Hochstaplerin erst einmal eingestellt.
Die Hochstaplerin hatte daraufhin nicht besseres zu tun, als gegen den Anzeigenerstatter wegen "Verleumdung" vorzugehen, doch wissend, dass die Anzeige wegen Hochstapelei rechtens war,da diese Person doch nun nachweislich kein "Diplom" besass.
Nach Beschwerde gegen die Einstellung wurde das Verfahren wieder aufgenommen und ein Strafbefehl verschickt.Nun ist meine Frage folgende:
Kann man wegen dieser frechen Anzeige zur angeblicher "Verleumdung" gegen diese Person vorgehen??
Dies ist in meinen Augen eine wissentlich falsche Anzeige von dieser Hochstaplerin und so etwas müsste doch strafbar sein.
Danke für die Antworten im voraus.
MfG Ratlos86

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Hi,

ja, das ist strafbar. Erstatten Sie Anzeige wg. "falscher Verdächtigung" (§ 164 StGB ).

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Oh, da spielen zwei Anzeigen-Ping-Pong...

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#3
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

Danke für die Antwort an mümmel.
Dem Herrn Borst Mahlzahlt möchte ich sagen, dass dies kein "Anzeigen Ping Pong" ist, sondern kriminell von der Person, die sich mit Titeln schmückt die sie nicht erworben hat, falsche Anzeigen erstattet und obendrein Leuten Geld schuldet. Ist das etwa lustig? Außerdem empfinde ich diese Person als "dumm wie Brot". (wobei das Brot nix für kann)
MfG

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#4
 Von 
Borst Mahlzahlt
Status:
Praktikant
(960 Beiträge, 262x hilfreich)

Ich frage mich nur gerade, wie das weitergeht.

Wenn der Titelmißbrauch nicht richtig nachweisbar ist, die Verleumdung dann auch nicht, die wissentliche Falschanzeige dann auch nicht, kontert die Gegenseite dann wieder mit einer Anzeige wegen §164 StGB ? Und wenn das im Sande verläuft, dann wieder ihr?

quote:<hr size=1 noshade>dass dies kein "Anzeigen Ping Pong" ist <hr size=1 noshade>


Doch. Der natürliche Weg ist "Anzeige, dann Strafe oder Einstellung". Fertig. Dann noch zu schauen, ob der A den B anzeigen kann, weil der B den A angezeigt hat, weil der A den B angezeigt hat..., ist einfach nur Banane. Ihr könnt das Spielchen nämlich ansonsten spielen, bis einer von euch den Löffel abgibt. Und produziert dabei immer schön Aufwand, den der Steuerzahler blechen darf.

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#5
 Von 
guest-12301.08.2017 02:00:56
Status:
Schüler
(197 Beiträge, 42x hilfreich)

An Herrn Borst Mahlzahlt:
Der Titelmissbrauch IST bewiesen, und das Geschreibsel dass A dem B was will, dann wieder andersrum, dann wieder zurück ist albern.
Ich bin kein Mensch, der Nachbarn wegen einem falsch stehenden Gartenzwerg anzeigt, aber was zu viel ist, ist zu viel.
Ansonsten einen schönen Tag - bei dem Wetter ;o) !

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