zu Unrecht verurteilt - Erfolgsaussichten und Kosten für einen Anwalt?

25. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Olandaw
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
zu Unrecht verurteilt - Erfolgsaussichten und Kosten für einen Anwalt?

ein ihm völlig unbekanntes Mädchen hat behauptet, dass er sie wiederholt verfolgt, an Brust, Schritt und Po gefasst und sie geschlagen haben soll. Ich weiß zu 100 % dass er unschuldig ist, er hat sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen und ist regelmäßig zu Hause und nur sehr selten überhaupt nur in der Stadt.

Es gibt auch keinen einzigen Zeugen, außer sie. Sehr komisch, in der vollen Stadt .. ( Die Vorfälle sollen letztes Jahr gewesen sein, vor Corona, und jetzt solle sie ihn wiedererkannt haben da sie mit ihm auf einer Schule ist ).

Er hat auch keine Aussage bei der Polizei gemacht, ebenfalls vor Gericht, er hat nur von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Dies steht ja einem Bestreiten der Tat gleich.

als ,, Beweismittel ' gab es

Zeugenaussage ( des vermeintlichen Opfers )

ein Attest, was nur bestätigt, dass das Mädchen ein blaues Auge hat durch ,, äußere Gewalteinwirkung ', nicht aber von wem.

eine Sprachnachricht, die sie an ihrem Vater geschickt hat, wie sie weinend Angst hat wo sie angeblich gerade verfolgt wurde und erneut von ihm begrapscht wurde. Der Vater hat aber niemanden angetroffen außer sie.

Ich wollte kein Geld für einen Anwalt ausgeben, wo ich weiß er hat sich nichts zu schulden kommen lassen. Wenn wir nicht in Revision gehen ist das Urteil rechtskräftig.

Wie hoch sind die Kosten für einen Anwalt, falls er den Prozess trotzdem verliert ? Wie stehen die Chancen ?

Er muss neben Schmerzensgeld und Gerichtskosten 100 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten und 4 Wochen in den Jugendarrest. Ich sehe das alles absolut nicht ein.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von Olandaw):
Dies steht ja einem Bestreiten der Tat gleich.


Nö, das steht weder einem bestreiten noch einem zugeben gleich. Ob dieses Vorgehen schlau ist, wenn man tatsächlich unschuldig ist, sei dahingestellt.

Zitat (von Olandaw):
Wenn wir nicht in Revision gehen ist das Urteil rechtskräftig.


Revision? ich würde es ja mit Berufung versuchen, als neuer Tatsacheninstanz.


Zitat (von Olandaw):
Wie hoch sind die Kosten für einen Anwalt, falls er den Prozess trotzdem verliert ?


Bei Abrechnung nach RVG Mittelgebühr 1.220 Euro, bei 1 Verhandlungstag. Praktisch gesehen ist das das Minimum, das man kalkulieren sollte.

Zitat (von Olandaw):
Wie stehen die Chancen ?


Das kann hier niemand wissen, da niemand hier die Akte kennt oder bei der Verhandlung dabei war. Das Gericht der ersten Instanz war ja offensichtlich von der Schuld ohne vernünftige Zweifel überzeugt. Da müsste man nun überlegen, warum das Landgericht das anders bewerten sollte.

Zitat (von Olandaw):
Er muss neben Schmerzensgeld und Gerichtskosten 100 Stunden gemeinnützige Arbeit ableisten und 4 Wochen in den Jugendarrest. Ich sehe das alles absolut nicht ein.


Da er offensichtlich nach Jugendrecht verurteilt wurde und kein eigenes Einkommen hat, wird er keine Gerichtskosten zahlen müssen.

4 Wochen Jugendarrest deuten im Übrigen darauf hin, dass die Sache doch etwas "größer" war, als hier dargestellt, oder dass er kein unbeschriebenes Blatt mehr war, wobei letzteres ja laut Sachverhalt nicht zutreffen soll.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 25.07.2020 04:17

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Wie alt sind denn der Junge und das Mädchen? Nach welcher Vorschrift wurde er am Ende verurteilt? Von welchem Gericht stammte das Urteil (Amtsgericht oder Landgericht)? Sie sind Mutter oder Vater des Jungen, oder?

Was das mit der 100% Unschuldigkeit angeht, würde ich Ihnen gerne mitteilen, wie die Realität meiner Meinung nach aussieht. In der Realität gibt es haufenweise Mütter und Väter, die stets von der absoluten Unschuld des Kindes überzeugt sind ("mein Junge macht sowas nicht"). Solche Überzeugungen sind oft etwas zu naiv. Es mag zwar trotzdem sein, dass der Junge unschuldig ist. Und gerne können Sie als Elternteil ihm das auch glauben. Sie sollten sich nur vor Aufgen halten, dass Ihre subjektive Überzeugung keine geeignete Verteidigungsstategie ist. Zum einen kennen die anderen Verfahrensbeteiligten (insbesondere Richter) "ihren Jungen" nicht so wie Sie. Zum anderen ist es mit der Berechtigung dieser elterlichen Überzeugung immer so eine Sache...

Aber gehen wir davon aus, dass er unschuldig ist (das macht sowieso keinen Unterschied).

Sie müssten (oder hätten das tun müssen) den Angaben des Mädchens konkrete Hinweise auf die Unschuld entgegenhalten müssen. Dass der Junge nur selten in der Stadt ist, ist leider ein völlig unbedeutender Einwand, wenn er gerade an diesem Tag eben doch in der Stadt war (oder zumindest niemand bezeugen konnte, dass er zu Hause war). Wirklich ständig zu Hause kann der Junge nicht sein, da er offenbar ja eine Schule besucht. Und da irgendwann immer das erste Mal ist, ist auch die bisherige weiße Weste kein überzeugendes Argument.

Einige der Zweifel, die Sie hier jetzt anbringen, richten sich ja aber auch gar nicht (nur) gegen die konkrete Täterschaft des Jungen. Sie scheinen eher in Zweifel zu ziehen, dass das Mädchen überhaupt Opfer dieser Taten geworden ist. Etwas indem Sie von der "angeblichen Verfolgung" des Mädchen sprechen oder darauf verweisen, dass der Vater niemanden angetroffen habe.
Zwar besteht die Möglichkeit, dass das Mädchen sich die Geschichte ausgedacht hat und insbesondere die Verletzung selber zugefügt hat. Ein "blaues Auge" ist aber nicht gerade eine typische Form der Selbstverletzung. Dass der Vater niemanden mehr angetroffen hat, sagt natürlich auch nicht, dass da nicht vorher jemand war. Wenn das Mädchen die Geschichte (ohne erkennbaren) Nutzen über einen so langen Zeitraum aufrecht erhalten hat, eine Verletzung nachweisen kann und ein Jahr später plötzlich die Geschichte wieder hervorholt, spricht das tendenziell für ein reales Erlebnis.

Unabhängig von der konkreten Täterschaft des Jungen sollten Sie sich also vielleicht mit dem Gedanken anfreunden, dass das Mädchen Opfer dieser Taten geworden ist. Dann sollten Sie sich in einem nächsten Schritt fragen, warum das Mädchen ausgerechnet den "völlig unbekannten" Jungen beschuldigen sollte. Wobei "völlig unbekannt" meines Erachtens kaum zutreffen kann, wenn sie immerhin die gleiche Schule besuchen. Leider spricht aber gerade diese "Unbekanntheit" gegen ein Motiv des Mädchens für eine Falschverdächtigung.

Die Angaben des Mädchens sind zumindest plausibel, soweit man das hier beurteilen kann (das geht hier natürlich nur sehr eingeschränkt). Das wird sich auch das Gericht gedacht haben. Und dann kommen wir zu dem Problem, dass die Tat leider nicht bestritten wurde. Das Schweigen ist nicht gleichzusetzen mit einem bestreiten. Wenn er schweigt, bleibt die Erzählung des Mädchens unwidersprochen. De facto ist das eher ein Geständnis (wenn auch nicht ganz). Wenn sich dann auch keine groben Unstimmigkeiten auftun, was soll das Gericht dann machen? Das Schweigerecht soll davor schützen, dass sich jemand selber belasten muss. Zur eigenen Entlastung gibt es aber auch noch ein Äußerungsrecht, von dem man bei Bedarf Gebrauch machen sollte.
Wäre die Tat bestritten worden und wären die Angaben des Mädchens in Zweifel gezogen worden, hätte das Gericht sich schon ausführlicher mit der Aussage des Mädchens als Zeugin beschäftigt. Insbesondere wären die Anforderungen an die Beweiswürdigung im Urteil gestiegen. So gab es dafür aber keinen Anlass.

Sie fragen nun nach einer Revision. Wenn der Fall bisher (nur) vor dem Amtsgericht verhandelt wurde, wrde ich eher an eine Berufung denken. Mit der Revision können Sie nur Fehler angreifen, die sich aus dem Urteil selber ergeben, insbesondere Begründungsfehler. Und da durch das Schweigen des Angeklagten die Anforderungen an die Urteilsbegründung gesenkt waren...

Auch von der Berufung sollten Sie sich vielleicht nicht zu viel versprechen. Wie beschrieben, sind die hier von Ihnen genannten Einwände gegen die Schuld des Jungen nicht so wahnsinnig überzeugend. Allein die bloße Möglichkeit, dass das Mädchen sich den ganzen Vorfall ausgedacht hat oder den Jungen ganz einfach verwechselt hat, reicht noch nicht unbedingt, um beim Berufungsgericht die notwendigen Zweifel hervorzurufen. Versuchen können Sie das. Wie die Chancen aussehen, kann man nicht seriös beurteilen, ohne (mindestens) das Mädchen und dessen Aussage genau zu kennen.

Um es aber ganz klar zu sagen:
Die erste (und günstigste) Gelegenheit, das alles aus der Welt zu räumen und die Chancen wirklich auszuloten, haben Sie breits verpasst. Spätestens die Anklageerhebung hätte ein Alarmzeichen dafür sein müssen, dass die ganze Sache vielleicht nicht so eindeutig ist, wie Sie sich das erhofft haben.

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