zu erwartenden Strafmaß §126 STGB Bombendrohung

7. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Ichkannnix42
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 23x hilfreich)
zu erwartenden Strafmaß §126 STGB Bombendrohung

Hallo,

der Sohn (18 Jahre alt) einer Bekannten, fester Wohnsitz, kein Einkommen außer Kindergeld, da Ausbildung suchend, nicht Polizei bekannt, hat aus Frustration, Ärger oder was auch immer gegenüber seiner alten Schule eine schriftliche Bombendrohung ausgesprochen und das am Tag X alle in die Luft fliegen würden!!!
Außerdem hat er diese Drohung auch noch über mehrer Server verschlüsselt an eine lokale Zeitung versendet.

Trotzdem wurde er vor Tag X von der Polizei vor Ort ermittelt, festgenommen und verhört. Er hat auch alles zugegeben. Wohnungen wurden durchsucht aber keinerlei Anzeichen für Bombensätze oder ähnliches gefunden. Physisch ist er sehr auffällig aber nicht in Behandlung.

Also alles in allem ein sehr übler, böser und unüberlegter "Streich". "Streich" lasse ich in der heutigen Zeit bei dem was an Schulen schon passiert ist mal so stehen.

Ich nehme an der erste Schritt des jungen Mannes sollte es sein sich einen Anwalt zu nehmen? Wird dieser vom Staat getragen also bezahlt? Wie geschrieben, er hat kein Einkommen. Oder kann die Familie finanziell herangezogen werden?

Laut Polizei bzw. Staatsanwalt muss er mit einer Anklage nach § 126 STGB rechen. Freiheitsstrafe 1-3 Jahre oder eine Geldstrafe.

Hat jemand Erfahrung bzgl. des § und des zu erwartenden Strafmaßes? Wie soll bei nicht vorhandenem Einkommen eine Geldstrafe verhängt werden? Wird die dann in Arbeitsstunden oder sowas wie Ersatz haft umgewandelt?

Danke für alles konstruktiven Beiträge.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Wie soll bei nicht vorhandenem Einkommen eine Geldstrafe verhängt werden? Wird die dann in Arbeitsstunden oder sowas wie Ersatz haft umgewandelt? Tja, da müssen wir mal ganz von vorn anfangen: Angesichts des zarten Alters des Betroffenen wird wohl Jugendstrafrecht angewandt. Dieses hat mit den zitierten Strafen gar nichts zu tun (by the way steht in dem § nichts von 1 bis 3 Jahren - da steht "bis 3 Jahre" ohne Untergrenze). Die Universalstrafe des Jugendstrafrechtes sind Sozialstunden oder Jugendarrest - eines davon wird kriegen, evtl. auch beides. Und fragen Sie jetzt nicht danach, wieviel Stunden oder wie lange Arrest - es gibt da keinen Katalog zum Nachschlagen.
Ich nehme an der erste Schritt des jungen Mannes sollte es sein sich einen Anwalt zu nehmen? Nö. Der Fall ist doch klar wie Kloßbrühe. Und bezahlen muß er den selbst - hat er kein Geld, folgt folglich sofort das nächste Verfahren, nämlich wegen Eingehungsbetrug (= Anwalt nehmen, obwohl man weiß, daß man ihn nicht bezahlen kann). Insofern sollte er sich tunlichst keinen Anwalt nehmen - der ist auch ziemlich überflüssig in diesem Fall.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)



Der Junge braucht (zumindest momentan) keinen Anwalt. Wenn doch, dann wird ihm das vom Gericht mitgeteilt. Wenn man sich mit Anwalt sicherer fühlt, dann muss man den aber auf jeden Fall selber bezahlen. Man kann nicht nach Lust und Laune Bombendrohungen verschicken und dann die Verteidigungskosten auf die Öffdntlichkeit abwälzen. Die hat für diese Aktion schon genug gezahlt. Es ist auch gut möglich, dass die öffentliche Hand einen Teil dieser Kosten bald beim Sohnemann eintreibt.
Ich wurde es schon für ratsam halten, hier mal einen Anwalt aufzusuchen und einfach mal abschätzen zu lassen, was da noch alles kommen könnte. Aber zwingend brauchen tut er den eben nicht. Es wird sich auch kein Anwalt finden lassen, der dieses Mandat übernimmt, wenn die Eltern keinen Vorschuss zahlen.

Der im StGB abgedruckte Strafrahmen gilt nur für Erwachsene. Der Sohn wird aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Jugendstrafrecht verurteilt, wo es keine Geldstrafen gibt. Wie die Strafe dann aussieht, hängt auf jeden Fall von dem Eindruck ab, den er hinterlässt. Reue macht sich immer gut, psychische Probleme mindern die Schuld. Eine Jugendhaftstrafe ohne Bewährung würde ich aber nicht vermuten wollen. Hab da aber auch keine wirkliche Ahnung und Bombendrohungen sind keine alltäglichen Ereignisse.

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#3
 Von 
Ichkannnix42
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 23x hilfreich)

sicher, da er gestanden hat, ja. Nehme ich zumindest an.

Keine Prozeßkostenbeihilfe oder sowas?

Wird es trotzdem zu einem Gerichtsverfahren kommen oder wie läuft sowas? Klüngeln das vielleicht Staatsanwaltschaft und Richter so aus?

Wenn es zu einem Verfahren kommt wie lange dauert es "Erfahrungsgemäß" bis zu einem Verfahren? Das Landgericht hier vor Ort (50000 Einwohner) ist glaube ich nicht so stark belastet.

Danke schon mal für die erste Anwort.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Keine Prozeßkostenbeihilfe oder sowas? Derlei existiert im Strafrecht gar nicht.
Wird es trotzdem zu einem Gerichtsverfahren kommen oder wie läuft sowas? Na todsicher - schon wegen des pädagogischen Effektes. Das "untereinander ausklüngeln", juristisch auch "Strafbefehl" genannt, ist hier gar nicht zulässig. Folglich wird der Gute irgendwann vor dem Jugendrichter zu erscheinen haben. Und wenn er schlau ist, hat er bis dahin Arbeit oder Ausbildung - das sehen Jugendrichter gern.
wie lange dauert es "Erfahrungsgemäß" Ein paar Monate wird es schon dauern.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#5
 Von 
Ichkannnix42
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 23x hilfreich)

okay Leute, vielen Dank für die Ratschläge, Verweise und Hinweise.

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