in einem Flüchtlingsheim wurden Flüchtlinge durch Bedienstete eines privaten Sicherheitsfirma in Zahlreiche Fällen geschlagen,missbraucht und eingesperrt , die beteiligten wurden wegen Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung angeklagt. Ebenso wurde die Anklage gegen mehrere Sozialarbeiter, die in der Einrichtung beschäftigt waren,erhoben Ihnen wurde vorgeworfen, nicht gegen die Taten der Bedienstete eingeschritten zu sein ,obwohl sie davon wussten . Die Sozialarbeiter wenden ein,durch die Heimleitung angewiesen worden zu sein ,den Wachdienst gewähren zu lassen.Andernfalls sei ihnen mit Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse gedroht wurden .
1. warum die Sozialarbeiter strafbar gemacht haben können ,obwohl Sie nicht getan haben? und zwar anhand §§ 239 und 345 StGB.
2.hätten die Arbeitsverhältnisse der Sozialarbeiter gekündigt werden ,wenn sie gegen die Taten der Wachmänner eingeschritten wären?
3.was bedeutet der Richtervorbehalt der Art.13, 104 GG?
-- Editiert von Moderator am 17.01.2021 16:37
-- Thema wurde verschoben am 17.01.2021 16:37
Freiheitsberaubung in einem Flüchtlingsheim
Notfall?
Notfall?



1. Was § 345 StGB hier zu suchen haben soll, ist schleierhaft. Die Sozialarbeiter könnten sich durch "Unterlassen", § 13 StGB (als Beschützergarant), strafbar gemacht haben.
2. Eine Kündigung kann natürlich erst mal ausgesprochen werden. Vor dem Arbeitsgericht hätten die Sozialarbeiter dann jedoch gewonnnen.
3. Das steht in den jeweiligen GG-Artikeln ... und einen Teil Deiner Hausarbeit darfst Du auch ruhig selbst machen
Streetworker, ich weiß schon, warum der § 345 StGB hier reingenommen wurde. Der Student soll sich hier mit der Funktion des Wachpersonals befassen, evtl. abgrenzen zu Mitarbeitern der Polizei/der Justiz im Vollzug.
Ansonsten volle Zustimmung.
wirdwerden
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ZitatStreetworker, ich weiß schon, warum der § 345 StGB hier reingenommen wurde. Der Student soll sich hier mit der Funktion des Wachpersonals befassen, evtl. abgrenzen zu Mitarbeitern der Polizei/der Justiz im Vollzug. :
Ansonsten volle Zustimmung.
wirdwerden
ich weiss gar nicht, was hat hier das Paragraph 345 StGB zu suchen?
also ich weiss, dass der Sozialarbeiter hier gemäß §239 StGB nicht strafbar gemacht hat, sondern er hat sich strafbar gemacht und zwar wegen unterlassene Hilfeleistung gemäß §13.
falls möglichst, könntest du vllt ein bissl erörtern?
-- Editiert von go569245-62 am 07.02.2021 15:56
Ich bin nicht bereit, hier eine Hausarbeit zu schreiben, bzw. die Prüfungen für Dich durchzuführen. Das musst Du schon alleine machen. Deshalb nur ein Hinweis. Es gibt ja Gruppen, die dürfen ganz legal Freiheitsberaubungen begehen. Eben Amtsträger. Damit vielleicht mal auseinander setzen?
wirdwerden
ZitatIch bin nicht bereit, hier eine Hausarbeit zu schreiben, bzw. die Prüfungen für Dich durchzuführen. Das musst Du schon alleine machen. Deshalb nur ein Hinweis. Es gibt ja Gruppen, die dürfen ganz legal Freiheitsberaubungen begehen. Eben Amtsträger. Damit vielleicht mal auseinander setzen? :
wirdwerden
das ist keine Hausarbeit, ich möchte einfach due Sachen Konkret w verstehen, eine Erklärung wäre nett, aber wenn so es sehen, kein Thema und müssen Sie nicht antworten. Trotzdem danke
1. Wie weit ist denn das ganze Verfahren inzwischen?ZitatDie Sozialarbeiter wenden ein,durch die Heimleitung angewiesen worden zu sein ,den Wachdienst gewähren zu lassen.Andernfalls sei ihnen mit Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse gedroht wurden . :
2. Wer ist die Heimleitung?
3. Wurde die Heimleitung schon persönlich befragt?
Ganz grob und vereinfacht:
Vor lauter Schiss um solch einen Arbeitsplatz haben Sozialarbeiter (ausgebildete Fachkräfte, evtl. mit Bachelor) diese ganz eindeutigen Verstöße geduldet/zugelassen und keine Hilfe, in welche Art auch immer, geleistet oder geholt.
zu 1. Sie haben ganz viel Wichtiges und Nötiges NICHT getan. Das haben sie unterlassen.
zu 2. Vermutlich nicht.
zu 3. Art 13 GG--- lies nach. Die Wohnung ist unverletzlich. Das gilt auch für ein total miserables Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft. Das Zimmer ist grundsätzlich tabu für Security.
Art 104 GG---lies nach. Die Freiheit darf kein Security-MA einschränken durch Einsperren.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html
-- Editiert von Anami am 11.02.2021 18:13
Zitat:1. Wie weit ist denn das ganze Verfahren inzwischen?ZitatDie Sozialarbeiter wenden ein,durch die Heimleitung angewiesen worden zu sein ,den Wachdienst gewähren zu lassen.Andernfalls sei ihnen mit Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse gedroht wurden . :
2. Wer ist die Heimleitung?
3. Wurde die Heimleitung schon persönlich befragt?
Ganz grob und vereinfacht:
Vor lauter Schiss um solch einen Arbeitsplatz haben Sozialarbeiter (ausgebildete Fachkräfte, evtl. mit Bachelor) diese ganz eindeutigen Verstöße geduldet/zugelassen und keine Hilfe, in welche Art auch immer, geleistet oder geholt.
zu 1. Sie haben ganz viel Wichtiges und Nötiges NICHT getan. Das haben sie unterlassen.
zu 2. Vermutlich nicht.
zu 3. Art 13 GG--- lies nach. Die Wohnung ist unverletzlich. Das gilt auch für ein total miserables Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft. Das Zimmer ist grundsätzlich tabu für Security.
Art 104 GG---lies nach. Die Freiheit darf kein Security-MA einschränken durch Einsperren.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_104.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_13.html
-- Editiert von Anami am 11.02.2021 18:13
danke sehr für die Erklärung
aber was hat §345 StGB da zu tun.
Und jetzt?
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