HA ZV - wo wurde vor einem Jahr folgender SV als HA ausgeteilt?

2. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
erisedviv
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
HA ZV - wo wurde vor einem Jahr folgender SV als HA ausgeteilt?

SV:
I. Mit Vertrag vom März 2003 übereignete der Bauunternehmer R an den K einen Lkw zur Sicherung der Forderungen von K gegen R. Der Sicherungsvertrag enthielt folgende Bestimmung:
“Der Schuldner ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln, Reparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen und es in jederzeit fahrbereitem Zustand zu halten.”
Das Fahrzeug blieb in R.s Besitz, der Kfz-Brief bei K. Zwischen Mai 2003 und Okt. 2003 ließ R in der Werkstatt von B wiederholt Reparaturen an dem Lkw durchführen. Hieraus ent-standen Forderungen iHv € 4.000, die R bislang noch nicht bezahlt hat. B gab R den Lkw nach jeder Reparatur zurück.
Im Mai 2003 erteilte R der B erneut einen Reparaturauftrag zur Beseitigung eines Bremsende-fektes. B stellte dafür eine Rechnung über € 240 aus. Bei keiner der Reparaturen hatte B nach dem Kfz-Brief gefragt. B verweist darauf, daß dies bei Reparaturen praktisch gar nicht durch-führbar sei und auch nicht üblich sei.
Als R seinen Verbindlichkeiten gegenüber K nicht nachkam, wollte K von seinen Rechten an dem sicherungsübereigneten Lkw Gebrauch machen und verlangte den Lkw, der sich aufgrund des letzten Reparaturauftrages noch bei B befand, von dieser heraus. B verweigerte die Her-ausgabe mit der Begründung, ihr stehe ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung der Reparaturrechnungen zu; außerdem habe sie, B, nicht wissen können, daß R nicht der Eigentümer des Wagens sei. B verwies zudem auf ihre allgemeinen Geschäftsbedin-gungen, die wie folgt lauten:
- 2 -
“Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu.”

II. Außerdem ist K Eigentümer eines im D-Viertel der Großstadt F gelegenen, zur gewerbli-chen Nutzung bebauten Grundstücks. Im D-Viertel halten sich seit einigen Jahren regelmäßig Drogenabhängige auf. Die Stadt F ist Eigentümerin des Nachbaranwesens von K.s. Grund-stück. F hat die Liegenschaft an den „Hilfsverein e.V.“ (H) vermietet, damit H dort ein Dro-genhilfezentrum betreibt. Das von H betriebene Drogenhilfezentrum umfaßt u.a. einen Schalter zum kostenlosen Spritzenaustausch für Drogenabhängige und eine Ärztliche Ambulanz; diese Einrichtungen werden von vielen Drogenabhängigen besucht. Dabei wird insbesondere der Hauseingang auf K.s Grundstück von den Drogenabhängigen benutzt und verunreinigt. K hat sein Grundstück seit mehreren Jahren nicht vermieten können.
K möchte erreichen, daß das das Drogenhilfezentrum nicht länger betrieben wird; zumindest sollen F und H geeignete Maßnahmen ergreifen, damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer
(a) sein Grundstück nicht betreten und (b) nicht verunreinigen.
Eine Norm, durch die ein Grundstückseigentümer explizit zur Hinnahme der Auswirkungen eines benachbarten Drogenhilfezentrums verpflichtet wird, gibt es nicht. F und H berufen sich aber darauf, daß der Betrieb des Drogenhilfezentrums im Allgemeininteresse liegt. K rügt die Verletzung des Vorbehaltsprinzips und des Rechtsstaatsprinzips. K fragt außerdem, ob er die Mietausfälle bei seinem Grundstück dem Grunde nach geltend machen kann.
III. Prüfen Sie die in Betracht kommenden zivilrechtlichen Ansprüche des K gegen B, F und H. Nehmen Sie in einem Gutachten zu allen aufgeworfenen Fragen Stellung; gegebenenfalls ist hilfsgutachterlich weiterzuprüfen. Auf § 839 BGB , Art. 34 GG ist nicht einzugehen.

Im Forum hatte letztes Jahr genau dieser SV gestanden, leider gab es anscheinend keine Tipps dazu. Wer hat also letztes Jahr diese HA bearbeitet und könnte mir ein paar Tipps geben (insb. zum zweiten Teil) ...

Viele Grüße
Erised

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bruno
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi !

Wo ist die Hausarbeit gestellt worden ?

Ciao
Bruno

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bruno
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Na, warum antwortest du nicht ?

Denn so kann ich Dir leider keine Tipps geben. Ich habe die HA zwar nicht geschrieben, aber ich kenne die Fälle und Lösungen, die beiden Teilen zugrunde liegen.

Naja,

Ciao
Bruno

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
erisedviv
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Bruno!
Sorry, habe gestern nur kurz während der Arbeit reingeguckt, kann dort aber nicht so gut Mails u.ä. schreiben. Wir schreiben diese HA in Ffm. Wo studierst Du?
Viele Grüße
Eris
P.S. Tipps wären immer toll!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
erisedviv
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Bruno!
Sorry, habe gestern nur kurz während der Arbeit reingeguckt, kann dort aber nicht so gut Mails u.ä. schreiben. Wir schreiben diese HA in Ffm. Wo studierst Du?
Viele Grüße
Eris
P.S. Tipps wären immer toll!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bruno
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hi Eris - oder Desire ?
(Das steckt nämlich rückwärts in Deinem Namen)

Ich studiere in Bonn. Wie ist denn die Stimmung bei Euch an der Uni ? Finden die Leute die Hausarbeit schwer ? Ich denke, sie ist es. Vor allem der zweite Teil hat es in sich. Wie ja schon das Sachverhalt aufwirft, geht es da tief ins ÖR rein. Eigentlich komisch für ne BGB-HA.

Ciao

Bruno

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
erisedviv
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Hey - stimmt! Vor Dir ist niemand darauf gekommen... Was meine Kommilitonen über diese HA denken, weiß ich nicht, da ich sie allein bearbeite. Aber ich habe jetzt etwas in der NJW dazu gefunden. Bist Du scheinfrei?
Viele Grüße
Désirée

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#7
 Von 
Bruno
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, bin scheinfrei ! Juhu ! Was hast Du denn in der NJW gefunden ?

0x Hilfreiche Antwort

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