Stell dir vor, DU bist bauunternehmer (U) und kaufst bei einer gmbh (h) zum preis von 100.000 euro einen baukran, der alsbald unter eigentumsvorbehalt an dich geliefert wird.
ein paar wochen später nimmst du (U) bei einer bank (c) ein darlehen von 50.000 euro (also die hälfte) auf. bevor die bank dir die summe ausbezahlt verlangt sie aber von der lieferfirma H (siehe oben) eine übereignungserklärung.
eine woche später bestätigt dir die lieferfirma h -inzwischen hast du 50.000 euro überwiesen (also die 2. hälfte des preises)- dass du aus eigenen mitteln für den baukran bezahlt und DAMIT hast du (U) das alleinige lastenfreie eigentumsrecht an dem baukran erworben.
kurze zeit darauf übereignest du (U) den kran an eine andere bank, nämich an die d-bank, als sicherheit für kredite unter gleichzeitiger vereinbarung eines leihverhältnisses, wonach der baukran WEITERHIN in DEINEM besitz verbleibt.
die d-bank wusste von den anderen vorgängen nichts.
die c-bank hat keine ahnung von dieser transaktion.
2 monate später unterzeichnen DU (U) und die lieferfirma H ein als "übereinungserklärung" bezeichnetes schriftstück, nach dessen inhalt die H ihren herausgabeanspruch wegen des kranes gegen dich (U) an die c-bank abtreten und zugleich ein leihverhältnis zwischen DIR (U) und der c-bank vereinbart werden sollte.
nach übersendung des schreibens an die c-bank nahm diese die "übereignungserklärung" ausdrücklich an und überwies in übereinstimmung mit dir (U) mitte august den betrag für die zweite kaufpreishälfte an die h-gmbh.
monate später (im märz) überlässt DU den kran der d-bank und erklärst dabei, dass du dich zur eigentumsfrage nicht äußern kannst.
Nunmehr verlangt die C-BANK von der D-BANK die HERAUSGABE des baukranes.
ist das herausgabeverlangen begründet?
Danke, dass ihr bis hierher durchgehalten habt was das durchlesen anbelangt.
hat hier jemand ahnung von?
ist U (also du) nun eigentümer geworden?
besteht/bestand ein anwartschaftsrecht des u?
ich blicke nicht mehr durch, warum der u überhaupt zur sicherheit für kredite an die d-bank gedacht hat. das hätte er doch auch mit der c-bank vereinbaren können, oder?!
oder ist die c-bank eigentümer geworden (sie wusste von nichts)
und die d-bank ist nicht im besitz, da der herausgabeanspruch abgetreten wurde = kein iegentum?
somit wäre der anspruch aus § 985 begründet?
hiiiiiilfeeeeeeeeeeee, wie soll ich denn nun vorgehen???
schon mal DANKE!!!
Hausarbeit im Sachenrecht
Notfall?
Notfall?



Mein Problem:
Angenommen, jemand hat vorzeitig Eigentum an einer Sache erworben (obwohl eigentumsvorbehalt vereinbart war)durch "Verzichtserklärung" seines Darlehengebers die da lautet: "blablabla...dass er aus eigenen mitteln den kaufpreis für den baukran zur hälfte bezahlt und damit das alleinige lastenfreie eigentumsrecht an ihm erworben habe"
dieser jemand ist ja somit nun eigentümer geworden bzw. hat das anwartschaftsrecht erworben.
welchen sinn macht es dann noch NACH dieser erklärung die sache an einen anderen zu übereignen als sicherheit für kredite unter gleichzeitiger vereinbarung eines leihverhältnisses, wonach die asche weiterhin in dem besitz diesen jemands verbleibt?!?!?!
das bereitet mir echt kopfzerbrechen..kann mir jemand bitte helfen??? wäre super lieb! vielen dank.
Moin. Stehe vor dem gleichen Problem. wenn der Erwerb des "lastenfreien Eigentums" bedeutet, daß der U Eigentum bekommt, wird der Fall sehr kurz, da die D-Bank dann von U Eigentum erwirbt. Somit kein Herausgabeanspruch gemäß § 985.
Wenn das aber nicht zum Eigentum wird, dann nicht!
Also was stimmt.
Kurz: Was bedeutet "lastenfreies Eigentumsrecht"?
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