O bittet N darum, dass dieser sich nach einer Verkaufsmöglichkeit für sein Auto umsieht, er möchte mindestens noch 10.000 für sein Auto bekommen.
N wendet sich an eine Internet Auktion. Als Startgebot will er 9000 angeben, vergißt aber aus Versehen eine Null, gibt also 900 an.
Ein gewisser K ersteigert das Auto für 8000. Außerdem will O das Auto plötzlich behalten. N fechtet an.
Kann K von O das Auto verlangen?
Handelte N ohne Vertretungsmacht, weil er ja eh 9000 angeben wollte und damit die Vertretungsmacht überschreitet oder muss man eher von einem Missbrauch der Vertretungsmacht ausgehen?
Kann K von N Schadensersatz aus § 179 I verlangen, wenn ja wieviel?
Und was wenn K zuvor ein Angebot eines gleichwertigen Autos von einem Preis von 8500 sausen liess?
Dringend Antworten gesucht!!! *büdde*
Stellvertretung Schadensersatz
19. Februar 2002
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Frage vom 19. Februar 2002 | 18:02
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Stellvertretung Schadensersatz
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#1
Antwort vom 20. Februar 2002 | 01:21
Von
Status: Lehrling (1337 Beiträge, 258x hilfreich)
...wohl ein Problem in einer Hausarbeit, oder?
Missbrauch der Vertretungsmacht würde ich auf jeden Fall ansprechen - Kollusion scheidet aus - in Frage kommt Evidenz, scheidet aber wohl aus, da der K keine Kenntnis von dem Missbrauch hat.
N handelte daher eher ohne Vertretungsmacht und haftet selbst nach 179 I - hat N überhaupt als Vertreter für O die Auktion gestartet? Offenkundigkeitsprinzip! - Frage des 164 II.
Kannst mir gerne mal den Fall oder Lösungsskizze mailen.
Viel Erfolg
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