Strafen jeweils vor und mit min 1 Jahr Freiheitsstrafe belegt:
- Computersabotage: Verbrechen gegen §303b StGB
(Tat und Verurteilung vor dem Studium)
- Handel mit BTMG: Verbrechen gegen §29a BtMG
(Tat vor dem Studium, Verurteilung während des Studiums)
Verjährung nach 10 Jahren, also erst 2027 oder 2028, möglich. Kaum ein Arbeitgeber würde einen Akademiker mit diesen Vorstrafen einstellen
Macht es überhaupt einen Sinn weiterhin Wirtschaftsinformatik zu studieren bei diesen Vorstrafen??
BTMG-Handel erschwert einen Beruf in Bereich BWL.
Computersabotage erschwert einen Beruf in Bereich Informatik.
Wie seht ihr das? Besser das Wirtschaftsinformatik-Studium abbrechen und sich einem anderen widmen?
-- Editiert von contiparkgegner am 21.04.2019 12:12
Studieren trotz bestimmter Vorstrafen?
Notfall?
Notfall?
Kaum ein Arbeitgeber würde einen Akademiker mit diesen Vorstrafen einstellen Und woher genau sollte ein AG von diesen Vorstrafen wissen? Im Führungszeugnis stehen die keine 10 Jahre. By the way hat § 303b StGB
auch keine Mindestrafe von einem Jahr. Wann wurde man also konkret zu welcher Strafe verurteilt? Dann kann man nämlich nachsehen, wann genau das aus dem FZ getilgt wird.
-- Editiert von muemmel am 21.04.2019 16:01
Zitat:Und woher genau sollte ein AG von diesen Vorstrafen wissen?
Banken, CyberSecurity und die allermeisten großen Firmen werden ein Führungszeugnis verlangen. Sogar wenn für Behörden gearbeitet wird. Fakt: mehr als 50% aller potenziellen AG werden ein Führungszeugnis verlangen! Behörden sogar ein erweitertes Führungszeugnis.
Zitat:Im Führungszeugnis stehen die keine 10 Jahre.
Das wusste ich nicht, wie lange sind meine Strafen im Führungszeugnis?
Zitat:Wann wurde man also konkret zu welcher Strafe verurteilt?
- Verurteilung wegen Computersabotage in 2014: 1 Jahr (auf Bewährung)
- Verurteilung wegen Handel mit Btm in 2018: knapp 2,5 Jahre (mit Haft und erfüllter Therapieauflage nach $35 BtmG (Zurückstellung der Strafvollstreckung, Therapie statt Restzeit in Haft))
-- Editiert von contiparkgegner am 22.04.2019 18:05
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Behörden sogar ein erweitertes Führungszeugnis. Das ist falsch - das erweiterte FZ wird nur dann verlangt, wenn man im Kinder- und Jugendbereich arbeitet. Das kommt daher, dass sich die Erweiterung auch nur auf Sexualdelikte bezieht.
knapp 2,5 Jahre Wenn ich mir darunter mal 2 Jahre und 6 Monate vorstelle, steht es doch noch recht lange im FZ, nämlich 7 Jahre und 6 Monate ab dem Datum des Urteils, also bis 2025 oder 2026.
Zitat:knapp 2,5 Jahre Wenn ich mir darunter mal 2 Jahre und 6 Monate vorstelle, steht es doch noch recht lange im FZ, nämlich 7 Jahre und 6 Monate ab dem Datum des Urteils, also bis 2025 oder 2026.
Das wäre dann wohl 5 Jahre nach Abgeltung der Strafe!
Wäre im Umkehrschluss eine halbjährige Strafe 5,5 Jahre und eine
eine fünfjährige Freiheitsstrafe 10 Jahre im Führungszeugnis?
Wie wird die Zeitspanne der Eintragung im Führungszeugnis berechnet?
-- Editiert von contiparkgegner am 22.04.2019 23:48
Wäre im Umkehrschluss eine halbjährige Strafe 5,5 Jahre und eine eine fünfjährige Freiheitsstrafe 10 Jahre im Führungszeugnis? Bei der halbjährigen Strafe kommt es darauf an, ob sie mit oder ohne Bewährung ausgeurteilt wird. Bei der 5jährigen Strafe liegen Sie richtig.
Wie wird die Zeitspanne der Eintragung im Führungszeugnis berechnet? 5 Jahre plus Strafdauer, mit Ausnahme kurzer, zur Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen (bis zu einem Jahr).
-- Editiert von muemmel am 23.04.2019 14:10
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