Hallo!
Hab nur ein ganz kleines Problem: weiß nicht wie ich § 823 BGB
iVm § 242 StGB
prüfen soll. Wie und wo prüfe ich § 242? Ist der anspruch eigentlich als herausgabeanspruch möglich?
Dieselben Probleme hab ich mit § 858 und § 826 jeweils in verbindung mit § 249 I BGB
.
Wäre für etwas Hilfe echt dankbar.
Danke im Voraus
sachenrecht
Notfall?
Notfall?



1. § 823 I
Besitz als sonstiges Recht ausdiskutieren.
2. § 823
II iVm § 242 StGB
Voraussetzung des § 823 II ist: § 242 StGB
erfüllt, also Diebstahl zügig aber vollständig durchprüfen.
Dann besteht der Anspruch aus § 823 II schon. Zusätzlich Verschulden muss man nicht prüfen, weil Diebstahl Vorsatz voraussetzt.
3. § 823 II iVm § 858
§ 858 als Schutzgesetz? Kann man m.E. ruhig verneinen, der Streit hängt mit dem Besitz als sonstiges Recht iSd § 823 I zusammen und steht in jedem Lehrbuch drin.
4. § 826
Liegt ziemlich unproblematisch vor, wenn der Diebstahl bejaht wurde.
In §§ 249 ff. ist die Rechtsfolge Schadensersatz geregelt, die für alle o.g. Ansprüche gilt. Direkt aus § 249 I kann man die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlagen, also die Herausgabe der weggenommenen Sache.
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