Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige rechtliche Beratung von einem Anwalt / einer Anwälting in Ausländerrecht zum Thema Nebentätigkeit im Laufe eines Einbürgerungsantrags.
Im Juli 2023 konnte ich den Antrag auf Einbürgerung anfangen und die nötigen Unterlagen einreichen (Gehaltsnachweise; unbefristeten Arbeitsvertrag; Einbürgerungstest; C2 Sprachdiplom; Nachweise zum ehrenamtlichen Engagement; usw.) Im Antrag habe ich angegeben, dass ich meinen Pass nicht abgeben will (mein Land erlaubt die Ausbürgerung) und habe meine persönlichen Gründe erläutert.
Wenige Wochen später erhalte ich die Rückmeldung, dass die Gründe nicht ausreichen. Nach erneuter Argumentation meiner Gründe erhalte ich Wochen später:
Zitat:"ihr Einbürgerungsantrag ist inzwischen abschließend geprüft, so dass ich die Erstellung Ihrer Einbürgerungsurkunge verfügen und meiner Vorgesetzten zur Zustimmung vorlegen könnte. Mit der Aushändigung ider Urkunde erhalten Sie dann aber einen sogenannten Auflagenbescheid, mit dem Sie verpflichtet sind, im Anschluss an die Einbürgerung den Nachweis des Verlustes / der Entlassund aus Ihrer Staatsangehörigkeit zu erbringen.
Alternatuv kann ich Ihnen nochmals die Zurückstellung Ihres Antrages anbieten, bis die geplante Gesetzesänderung, die dann wohl die generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit erlauben soll, in Kraft tritt".
Aus dieser Antwort bitte ich um Zurückstellung des Antrags und Bestätigung, ob die nötigen Voraussetzungen für meinen Antrag bereits erfüllt sind und erhalte die Antwort:
Zitat:Ihr Schreiben habe ich erhalten. Ihr Antrag wird bis zur Gesetzesänderung zurückgestellt. Bitte lassen Sie mir, wenn es soweit ist, aktuelle Einkommensnachweise zukommen.
Nun beabsichtige ich, in den nächsten Wochen einen Minijob als Nebentätigkeit (parallel zur Vollzeitstelle) anzugehen, um über eine zweite Einkommensquelle zu verfügen.
Meine konkreten Fragen:
1. Beeinträchtigt eine Nebentätigkeit den Einbürgerungsantrag? Diese Tätigkeit wurde nicht im ursprünglichen Formular zur Einbürgerung angegeben, da diese damals noch nicht vorhanden war.
2. Sollten Einkommensnachweise zum Minijob auch mit den von der Vollzeitstelle eingereicht werden? Bzw. muss den Minijob der Einbürgerunsstelle angemeldet werden und entsteht dabei ein Risiko zur Verzögerung meines Antrags?
3. Sind Sie als Anwalt / Anwältin in Ausländerrecht der Meinung, in diesem Kontext lieber keiner Nebentätigkeit anzugehen, bis der Antrag abgeschlossen ist? Bis die geplanten Gesetzesänderung in Kraft tritt könnte es bspw. bis April 2024 dauern, was in diesem Fall €3120 EUR Einkommen bedeuten.
Da ich im ersten Zitat einer positiven Überprüfung meiner Unterlage entnehme, weiß ich nun nicht, ob bei einem Minijob mein Antrag von Beginn an neugestellt werden muss. Ebenfalls, ob ein Minijob als "falsche Angabe" im Einbürgerungsantrag intepretiert wird, weil dieser im Einbürgerungsantrag nicht angegeben wurde, was auch nicht möglich war.
Vielen Dank im Voraus für Ihre rechtliche Unterstützung.
-- Editiert von Moderator topic am 16. September 2023 17:21
-- Thema wurde verschoben am 16. September 2023 17:21