Nachlassverwalter will Gläubiger 110.000,- EUR zahlen, obwohl diesem nur 15.000,-- EUR zustehen

9. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
ip563472-92
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Nachlassverwalter will Gläubiger 110.000,- EUR zahlen, obwohl diesem nur 15.000,-- EUR zustehen

Meine im April 2026 verstorbene Mutter hatte 2019 eine anfechtungsrechtlich begründete Zwangssicherungshypothek in Höhe von 260.000,-- EUR in ihre Immobilie eingetragen bekommen. Diese Forderung rührt aus einer Forderung gegen den Schulner (meinen 2010 verstorbenen Vater). Der Gläubiger hatte eine so hohe Forderung gegen meinen Vater, mein Vater übertrug aber anfechtbar 15.000,-- EUR auf meine Mutter, bevor er vollstreckt wurde (mein Vater war insolvent).

Die Gläubiger versuchten dann über verschiedene Wege eine Schuldübertragung auf meine Mutter vorzunehmen. Auch unter anderem gerichtlich, erfolglos. Die Gläubiger nutzten dann den Umstand der Gläubigerbgenachteiligung in Höhe von 15.000 EUR und ließen eine Hypothek eintragen, die Verwertung der hochbelasteten Immobilie wurde damit unmöglich.

Meine Mutter wollte dann über eine Hinterlegung in Höhe von 15.000,-- EUR die Gläubigerbenachteiligung beseitigen und wollte deswegen klagen. Während des Verfahrens verstarb meine Mutter. Meine Mutter hatte sehr viele Schulden und meine Schwester und ich haben in Summe 300.000 EUR EUR in das Haus meiner Mutter investiert. Der Nachlassverwalter hat nun das Haus verkauft und will dem Gläubiger auf unsere Kosten 110000 EUR zahlen, obwohl der Gläubiger nur die anfechtbare Masse erwarten dürfte. Der Nachlassverwalter ist der Meinung, dass der Nominalwert der Hypothek entscheidend sei, nicht das, was ihm rechtssicher zustünde. Er ist auch der Meinung, meine Mutter hätte den Fehler gemacht und hätte ja selbst in die Schrottimmobilie (das Haus war eine Bauruinie, meine Mutter baute es mit meiner finanziellen Unterstützung fertig) investiert - sie hätte die Verpflichtung gehabt, die Immobile durch die Bank vollstrecken zu lassen, damit der Gläubiger nicht mehr zugreifen könne.

Ich beschwerte mich dann beim Nachlassgericht, diese haben jedoch bis heute (ein halbes Jahr später) nicht geantwortet. Gemäß der Rechtsprechung des BGH aus dem Jahr 2011 ist das Maß der Wertdeckung als dem Umfang der Gläubigerbenachteiligung zur Beseitigung einer anfechtungsrechtlich begründeten Zwangssicherungshypothek maßgeblich.

Wir möchten im Rahmen der Nachlassverwaltung gerichtlich über ein gerichtliches Verfahren prüfen lassen, was final den Gläubigern zusteht. Wie können wir klagen oder wäre eine unverzügliche Nachlassinsolvenz das bessere Verfahren? Ich habe nämlich zwischenzeitlich eine Nachlassinsolvenz beantragt (aber vorerst auf Eis gelegt); der Nachlassinsolvenzverwalter teilt übrigens meine Auffassung. Alternativ wäre möglich, den Nachlassverwalter zu verklagen. Ich denke aber, es wäre möglich, auf Grundlage der §§ 268 und 269 BGB als ablösungsberechtigte Dritte die Rechte an der Zwangssicherungshypothek analog zum § 1142 BGB zu übernehmen.

Ich bitte schnellstmöglich Ihre Hilfe und Ihre Auskunft, dass Sie den Fall übernehmen können.
Bitte antworten Sie NICHT, wenn Sie nicht valide Auskunft geben können und Sie keinesfalls den Fall übernehmen wollen. Sofern Sie also antworten wollen, wären Sie auch mit einer (etwaigen, die Entscheidung behalte ich mir natürlich vor) Fallübernahme einverstanden. Dieser Hinweis ist sehr wichtig, da ich im Netz allerlei "Nebenmaßgebliche Antworten" für Geld erhalten habe, jedoch diese Anwälte nie den Fall übernehmen wollten.

Herzlichen Dank!

-- Editiert von Moderator topic am 11. Mai 2026 15:05

-- Thema wurde verschoben am 11. Mai 2026 15:05




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130025 Beiträge, 41467x hilfreich)

Zitat (von ip563472-92):
Ich bitte schnellstmöglich Ihre Hilfe

Da sollte man Profis ran lassen und keine Laien aus einem Meinungsforum.

Das geht z.B. auch gleich hier https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79
oder hier: https://www.frag-einen-anwalt.de/



Zitat (von ip563472-92):
Ihre Auskunft, dass Sie den Fall übernehmen können.

In Deutschland ist die Rechtsberatung in konkreten Einzelfällen per Gesetz besonders befugten Personen (z.B. den Rechtsanwälten) vorbehalten. Man wird ja auch Interesse daran haben, das ganze rechtssicher zu machen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50190 Beiträge, 17575x hilfreich)

Zitat (von ip563472-92):
anfechtungsrechtlich begründete Zwangssicherungshypothek

Was ist damit gemeint?

Es steht eine Zwangssicherungshypothek im Grundbuch des Hauses der Mutter, richtig? Dafür muss es ja einen vollstreckbaren Titel geben.

Zitat (von ip563472-92):
und meine Schwester und ich haben in Summe 300.000 EUR EUR in das Haus meiner Mutter investiert.

In ein Haus, in dessen Grundbuch Zwangssicherungshypotheken in Höhe von insgesamt 275.000€ eingetragen waren?

Zitat (von ip563472-92):
Der Nachlassverwalter hat nun das Haus verkauft und will dem Gläubiger auf unsere Kosten 110000 EUR zahlen,

Wo kommen denn jetzt die 110.000€ her? Ich hätte erwartet, dass der Nachlassverwalter 275.000€ an die Gläubiger zahlt.

Zitat (von ip563472-92):
Ich bitte schnellstmöglich Ihre Hilfe und Ihre Auskunft, dass Sie den Fall übernehmen können.

Das hier ist ein Laienforum, in dem nur ausnahmsweise mal Anwälte antworten. Wenn man hier die Hilfe eines Anwaltes erwartet, dann verweise ich auf die bereit von @Harry van Sell genannten Links.

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