Guten Tag,
2012/2013 (mit 15) war ich in einem Massregelvollzug nach Paragraph 63 stgb untergebracht.Dieser wurde allerdings für erledigt erklärt und eine Aufhebung ausgesprochen. Es ist bewiesenermassen eine Fehlunterbringung gewesen, Ich hatte das gesamte Jahr über weder Medikation zu nehmen, noch stand eine Diagnose im Raum die die Unterbringung rechtfertigte. Weiter sagten die Berichte der behand. Psychologen dort ebenfalls aus,das es keinen Anlass Gäbe ,für den 63er.
Nun steht mir die Unterbringung nach wie vor noch im Wege. Ich habe die Ausbildung als examinierter Altenpflegerhelfer abgeschlossen und alle Vorraussetzungen mehr als erfüllt um weiter in die der 3 jährigen Pflegefachkraft zu gelangen. Aber anhand der Eintragung im Führungszeugnis und BZR kann das Regierungspräsidium meine Ausbildung nun nicht anerkennen und ich werde von meinem Arbeitgeber nur als ungelernte Kraft bezahlt. Auch meinen Plan nach dieser Ausbildung, noch einmal eine als Notfallsanitäter im Rettungsdienst oder der Bundeswehr zu machen, ist damit hinfällig. Ich weiss nicht was ich anderes machen soll. Allzuviel Zeit bleibt mir nicht, denn ich bin Familienvater und muss schauen wo ich bleibe
KANN MAN DIE LÖSCHUNG NICHT EINKLAGEN? ! Es war ja eine Fehlunterbringung!?
Ich bedanke mich bereits herzlichst im vorraus.
Suche Anwalt in Sachen Löschung Paragraph 63 StGb
4. November 2019
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Frage vom 4. November 2019 | 10:37
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Suche Anwalt in Sachen Löschung Paragraph 63 StGb
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#1
Antwort vom 4. November 2019 | 17:06
Von
Status: Frischling (20 Beiträge, 4x hilfreich)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern bin ich Ihnen bei der Löschung der Eintragung aus dem Bundeszentralregister behiflich. Kontaktieren Sie mich zunächst am besten per e-mail!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstr. 80
37083 Göttingen
Tel. 0551/43600
Mobil 0170/4669331
e-mail: anwalt@ra-vasel.de
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