BGB / Jagdrecht / Aneignungsrecht bei Genossenschaften

27. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
JoeyNickel
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 64x hilfreich)
BGB / Jagdrecht / Aneignungsrecht bei Genossenschaften

Hallo,

sofern ich richtig informiert bin (gerne korrigieren), ist der Sachverhalt wie folgt:

Das Jagdrecht hat ausschliesslich der Grundstückseigentümer, dieser kann ein Jagdausübungsrecht aussprechen. Das Aneignungsrecht eines herrenlosen Tieres hat allerdings nur der Jagdrechtsinhaber.

§§958 bis 964 BGB bzw. §1 BJagdG

Somit ist der Jäger, sofern er Jagdpächter ist, nicht automatisch aneignungsberechtigt. Das wäre nur der Grundstückseigentümer.

Wenn soweit korrekt, wie verhält es sich dann, wenn das Eigentum einer Genossenschaft gehört. Die Genossenschaft als juristische Person kann ja schlecht das Jagdrecht ausüben, ist somit jeder Genossenschaftler automatisch auch Jagdberechtigter (und somit aneignungsberechtigt), oder kann die Genossenschaft nur das JagdAUSÜBUNGSrecht verpachten?

Mit anderen Worten: der ist Jagdscheininhaber, der nicht Eigentümer des Grundstückes ist, auch aneignungsberechtigt, oder nicht?

Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38365 Beiträge, 13981x hilfreich)

Nur weil die Eigentumsverhältnisse anders sind, ändert sich doch am Rest nichts.

wirdwerden

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#2
 Von 
JoeyNickel
Status:
Schüler
(326 Beiträge, 64x hilfreich)

Natürlich, warum nicht?

Wenn einer AG ein Grundstück gehört, ist der Vorstandsvorsitzende noch lange nicht Eigentümer. Wenn eine juristische Person Eigentümer ist, wer hat dann dann Ausübungsrechte und welche?

Ich sehe das nicht ganz so einfach.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von JoeyNickel):
Wenn eine juristische Person Eigentümer ist, wer hat dann dann Ausübungsrechte

Der offizielle Vertreter der juristische Person.
Der offiziell Bevollmächtigte der juristische Person.
Der vom offiziellen Vertreter der juristische Person offiziell Bevollmächtigte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Die Genossenschaft als juristische Person kann ja schlecht das Jagdrecht ausüben, ist somit jeder Genossenschaftler automatisch auch Jagdberechtigter (und somit aneignungsberechtigt), oder kann die Genossenschaft nur das JagdAUSÜBUNGSrecht verpachten?


Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus der Genossenschaftssatzung und evtl. Beschlüssen des Vorstandes.
Welcher Zweck steht denn in der Genossenschaftssatzung ?
Wer ist danach für was beschlussfähig (Vorstand, Aufsichtsrat, Mitgliederversammlung, weitere Organe ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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