Darf ein Tierarzt eine Notfallpauschale berechnen?

16. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb480482-69
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf ein Tierarzt eine Notfallpauschale berechnen?

Guten Abend zusammen, nach einer Milzexspiration (Entfernung der Milz) und dem stationären Aufenthalt erlaubt sich der Tierarzt eine Liquidation in Höhe von knapp 3000,00 €, alles gut. Da wir Samstags um ca. 18.00 Uhr die Praxis nach telefonischer Voranmeldung besucht haben und ein Milztumor die Ursache war, der geplatzt war und er in den Bauchraum geblutet hat, war Eile geboten was den Tierarzt berechtigt den 2-fachen oder 3-fachen Satz zu berechnen. Dies hat er auch getan, was vollkommen in Ordnung ist. Zudem rechnet er jedoch eine Notdienstpauschale in Höhe von 100,00 € zzgl. MwSt. - hierbei stellt sich mir die Frage ob dies Rechtens ist? In der Gebührenordnung steht keine Notdienstpauschale in dem Sinne, hierfür hat der Tierarzt ja nach billigem Ermessen die Möglichkeit zwischen den Sätzen mit entsprechender Begründung zu wählen. Dem Tierarzt entstand auch kein Schaden sodass man sagen kann dass der normale Praxisbetrieb gestört gewesen ist oder was in der Art. Auch rechnet der Tierarzt diesde Notfallpauschlae nicht immer ... bei einer Bekannten die einen Notkaiserschnitt hatte an einem Feiertag wurde dieser Posten nicht berechnet. Hat vielleicht jemand Erfahrung?? Auf Kommentare wie, sei froh dass jemand da war und geholfen hat kann ich verzichten. Es geht mir nur darum ob er das Recht hat oder ich hier über den Tisch geezogen wurde. Leider mussten wir unseren Benny 3 Tage nach dem Eingriff einschläfern lassen... mich interessiert nur ob der Tierarzt das darf und wo das in der Gebührenordnung festgehalten ist. Danke für die Antworten.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Von solch einer Notfallpauschale habe ich noch nie etwas gehört. In der GOT ist so etwas auch nicht erwähnt. Ich denke daher also, dass diese Pauschale nicht rechtens ist.
§6 GOT unterstützt mich in meiner Meinung
https://www.gesetze-im-internet.de/got/__6.html

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119638 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
§6 GOT unterstützt mich in meiner Meinung

Welcher Teil?



Zitat (von fb480482-69):
Da wir Samstags um ca. 18.00 Uhr

Also außerhalb der Öffnungszeiten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von -Laie-):
§6 GOT unterstützt mich in meiner Meinung

Welcher Teil?

Der Teil, der keine Notfallpauschale aufführt.
Die Leistung muß nach GOT abgerechnet werden, mit einer oder mehreren GOT-Ziffern. Zu den Ziffern kann ggf. ein Steigerungsfaktor angewendet werden. Darüber hinaus dürfen nach GOT nur Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel sowie für verbrauchtes oder abgegebenes Material abgerechnet werden.

Zitat:
Zitat (von fb480482-69):
Da wir Samstags um ca. 18.00 Uhr

Also außerhalb der Öffnungszeiten?

Das ändert nichts daran. Für besondere Erschwernisse ist ggf. der Steigerungsfaktor da. Die in der GOT (Anlage) festgelegten Werte werden vom Tierarzt um einen Faktor gesteigert, dieser Faktor darf zwischen 1 und 3 liegen. (§2 GOT)

Wenn also z.B. die allgemeine Untersuchung eines Pferdes mit Beratung (des Besitzers) gemäß Ziffer 20a mit 19,24€ vergütet wird, dann kann der Arzt mit einem Steigerungsfaktor 3 bis 57,72€ dafür berechnen.
Ob es noch eine Ziffer für nächtliche Besuche gibt, habe ich jetzt nicht geguckt, ist aber auch egal.

Der Grundsatz ist: es darf nur über die GOT-Ziffern und den jeweiligen Steigerungsfaktor abgerechnet werden. "Pauschalen" sind gemäß GOT genauso unzulässig wie bei privatärztlichen Rechnungen für Menschen nach GOÄ.

(In der GOT scheint es anders als in der GOÄ keinen "Korridor" zu geben, in dem der Arzt nicht begründen muss. Nach GOÄ kann der Arzt einen Steigerungsfaktor bis 2,3 ohne Begründung anwenden, von 2,4 bis 3,5 muss er dann begründen. In der GOT scheint's anders zu sein. Ändert aber wie gesagt nix an diesem Fall.)

-- Editiert von eh1960 am 18.10.2019 01:17

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
Janina1190
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 17x hilfreich)

Aus aktuellem Anlass direkt an Silvester: der bei uns am Stall anwesende Tierarzt (für eine Kolik bei einem Einstellerpferd) hat eine "Notdienstgebühr" von 50 Euro verlangt. Laut seiner Aussage, kommt demnächst eine Neuregelung der GOT und das würde ihm das so erlauben.

Gefunden habe ich dazu aber bisher nur, dass der Tierarzt eigentlich NICHT beliebig seine Preise festsetzen kann und sich im vorgegebenen Rahmen der GOT bewegen muss. Wobei natürlich ein Einsatz nach den Öffnungszeiten bzw. eben im Notfall, schon anders berechnet werden muss.

Allgemein ist das aber ja immer recht schwierig zu beurteilen: es kann mir schließlich auch niemand erklären warum die Tierklinik pro Anfahrt 19 Euro verlangt und der Hoftierarzt nur 5 Euro - trotz exakt gleicher Strecke.....

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119638 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Janina1190):
es kann mir schließlich auch niemand erklären warum die Tierklinik pro Anfahrt 19 Euro verlangt und der Hoftierarzt nur 5 Euro - trotz exakt gleicher Strecke.....

Doch, die beidenVorgenannten sollten das erklären können - müssen es aber nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Janina1190):
Laut seiner Aussage, kommt demnächst eine Neuregelung der GOT und das würde ihm das so erlauben.
Nun, dann wird es also evtl. mit der neuen GOT erlaubt sein. Solange die neue GOT aber noch nicht in Kraft ist, ist diese Pauschale nicht rechtes.

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)
Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

O.k., dann also seit 14.02.2020 erlaubt. An Silvester war das aber noch nicht der Fall.

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