Gilt ein Reservierungsvertrag nach Abschluss des Kaufes noch?

5. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Vengo11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)
Gilt ein Reservierungsvertrag nach Abschluss des Kaufes noch?

Angenommen man schließt einen Reservierungsvertrag für den Kauf eines Hundewelpens bei einem Züchter ab. In dem werden 200 Euro als Anzahlung vereinbart.

Es wird weiter vereinbart, dass der Züchter diesen Betrag in Höhe von 200,00 EUR für seine Aufwendung einbehalten darf, sofern man von dem Kauf Abstand nimmt.

Nun wird der Kauf abgeschlossen und der Restbetrag bezahlt. Jedoch wird der Kauf kurzfristig rückabgewickelt, sodass der Hund wieder beim Züchter ist und der Interessent sein Geld zurück bekommt.

Kann der Züchter sich hierbei auf den Reservierungsbetrag berufen und die 200 Euro einbehalten?
Oder ist durch den anfangs abgeschlossenen Kaufvertrag der einstige Reservierungsvertrag hinfällig?

Der Züchter hat selbst angeboten den Kauf rückabzuwickeln und sich sogar im Kaufvertrag ein 1.Recht des Rückkaufes gesichert im Falle eines Weiterverkaufs des Hundewelpens durch den Käufer.

Viele Grüße Vengo11

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Vengo11):
Kann der Züchter sich hierbei auf den Reservierungsbetrag berufen und die 200 Euro einbehalten?
Oder ist durch den anfangs abgeschlossenen Kaufvertrag der einstige Reservierungsvertrag hinfällig?

Da müsste man den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarungen mal kennen.

Ein Reservierungsbetrag kann rein für die Reservierung gelten, dann würde er durchaus verfallen. Oder er kann als Anzahlung definiert werden,



Zitat (von Vengo11):
Jedoch wird der Kauf kurzfristig rückabgewickelt,

Auch hier gibt es diverse Möglichkeiten:
Bei einer echten Rückabwicklung wird der Zustand vor dem Kauf wiederhergestellt.
Dann könnte es auch einen Rückkaufvertrag geben, der kann wiederum recht frei ausgehandelt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Vengo11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

anbei ein Wortlaut in etwa der Vertäge.

Verbindlicher Resevierungsvertrag​



zwischen: Züchter/Verkäufer Käufer

Der Verkäufer reserviert dem Käufer verbindlich einen Rüden aus dem ...-Wurf vom -Zwinger (Name Hundezüchter)-, aus der Verpaarung

Vater: .....
Mutter: .....
Wurftag: .....
zum Preis von 1.500 Euro

Bei unterzeichnung dieses Vertrages ist eine Anzhlung in Höhe von 200 Euro
zu leisten. Der Restbetrag in Höhe von 1.300 Euro ist bei Abholung des Hundes in bar zu bezahlen. Bei Abholung des Hundes/Welpen wird der originale Kaufvertrag so wie alle Unterlagen des Hundes (Ahnentafel etc.) mitgegeben. Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Hundes.

Sollte der Käufer von dem Kauf Abstand nehmen aus Gründen, die nicht der Verkäufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Anzahlung als pauschalen Betrag für seine Aufwendung einzubehalten.

Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich mit dem Reservierungsvertrag einverstanden.


Und der Kaufvertrag wurde bei Abholung des Hundes nebst bezahlen des Restbetrages unterschrieben.
Der Rückübereignungsvertrag bezog sich auf den Verkaufsvertrag wie folgt:


Rückübereignungsvertrag​


zwischen: Verkäufer als neuer Hundebesitzer Käufer als Hundezüchter

wird folgender Vertrag geschlossen:

Der Verkäufer hat den Hund -Hundename- der der Rasse -Hunderasse- Chip-Nr. ..... Zuchbuchnummer: ..... geboren am: ...... aus dem ....-Wurf des Vertrages vom -Datum des Kaufvertrages- zum Preis von 1.300 Euro erworben.
Dem Verkäufer ist es nicht mehr möglich aus privaten Gründen den Hund zu halten.
Er übereignet ihn daher zurück. Der Kaufvertrag vom -Datum des Kaufvertrages- wird somit ersetzt/aufgehoben.
Alle Rechte an dem Tier werden mit der Unterschrift und der Übergabe des Tieres wieder an den Hundezüchter -Name- abgetreten.
Dem Käufer (???) wird der Kaufpreis in Höhe von 1.300 Euro rückerstattet.


Der Kaufpreis ist doch eigentlich der Betrag in Höhe von 1.500 Euro. Kann das so in dem Rückübereignungsvertag mit 1.300 Euro angegeben werden? Und hat der Reservierungsvertrag nach Abschluss des Kaufvertrages überhaupt noch seine Wirkung, sodass die 200 Euro einbehalten werden konnten?

-- Editiert von Vengo11 am 05.02.2019 18:00

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Vengo11):
Oder ist durch den anfangs abgeschlossenen Kaufvertrag der einstige Reservierungsvertrag hinfällig?


Nicht hinfällig aber abgeschlossen weil erfüllt.

Die mit der Reservierung getätigte Anzahlung von 200 € wurde auf die Gesamtforderung von 1500 € angerechnet.

Reservierungs- und anschließender Kaufvertrag sind mit Zahlung der Restsumme und Übergabe des Tieres abgeschlossen.

Neue Situation: Abschluss eines weiteren Kaufvertrages - hier Rückübereignungsvertrag genannt über 1.300 €.
Zitat (von Vengo11):
Dem Käufer (???) wird der Kaufpreis in Höhe von 1.300 Euro rückerstattet.


Einige Formulierungen in dem Rückübereignungsvertrag belegen deutlich die mangelnden Rechtskenntnisse des den Vertrag aufsetzenden.

Unterm Strich ist der Einigungswille aber erkennbar; der eine nimmt das Tier zurück, der andere ist bereit das Tier abzugeben.


Zitat (von Vengo11):
Der Kaufpreis ist doch eigentlich der Betrag in Höhe von 1.500 Euro. Kann das so in dem Rückübereignungsvertag mit 1.300 Euro angegeben werden?
Ja, denn es ist nicht ungewöhnlich, dass bei einem Rückkauf ein neuer Preis ausgehandelt wird. Der aktuelle Eigentümer muss den vom Ursprungsverkäufer angebotenen Rückkaufpreis ja nicht akzeptieren.

Es sind einige Formulierungen angreifbar! Nur wird dies nicht zu dem gewünschten Ergebnis den vollen Kaufpreis zurückzuerhalten führen.
Denkbar wäre eher, dass der Rückübereignungsvertrag als solcher in seiner Gesamtheit erfolgreich angegriffen wird, aber dann haben wir nur den von beiden nicht gewollten Status, dass der Ursprungsverkäufer sein Geld und der Käufer das Tier hat.
Die letzte Möglichkeit will ich nicht ausschließen, sehe die Chance dafür allerdings auch höchstens bei 50%.

Reservierungs- und Kaufvertrag sind ein Vorgang. Der Rückübereignungsvertrag ein rechtlich davon losgelöster zweiter.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Vengo11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Recht herzlichen Dank für die Ausführungen.

Zitat (von Sir Berry):

Einige Formulierungen in dem Rückübereignungsvertrag belegen deutlich die mangelnden Rechtskenntnisse des den Vertrag aufsetzenden.
Es sind einige Formulierungen angreifbar!
Berry


Könntest du nennen, welche Formulierungen es hier wären? Das würde sehr helfen.
Unter Umständen möchte man die von dir geschilderte Situation, erreichen:

Zitat (von Sir Berry):
Denkbar wäre eher, dass der Rückübereignungsvertrag als solcher in seiner Gesamtheit erfolgreich angegriffen wird, aber dann haben wir nur den von beiden nicht gewollten Status, dass der Ursprungsverkäufer sein Geld und der Käufer das Tier hat.
Die letzte Möglichkeit will ich nicht ausschließen, sehe die Chance dafür allerdings auch höchstens bei 50%.


Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Vengo11):
Der Kaufpreis ist doch eigentlich der Betrag in Höhe von 1.500 Euro. Kann das so in dem Rückübereignungsvertag mit 1.300 Euro angegeben werden?

Ja, denn es ist nicht ungewöhnlich, dass bei einem Rückkauf ein neuer Preis ausgehandelt wird. Der aktuelle Eigentümer muss den vom Ursprungsverkäufer angebotenen Rückkaufpreis ja nicht akzeptieren.


Der ganze Vorgang mit dem Rückübereignen war eher eine Nacht-und-Nebel-Aktion. Durch einen Anruf erfuhr man, dass der Hund wieder zurückgenommen wird. 400km fahren und nachts ankommen. Dann wurde der Vertrag einem im Hausflur vorgelegt und man hat in der Eile (allein ohne Unterstützung) weder verhandelt noch genau vollziehen können, welchen rechtlichen Rahmen die Preisgestaltung hatte. Schon garnicht wäre in Frage gekommen, dass man den Hund/Welpen wieder hätte mitnehmen können. Worauf der Züchter sich in diesem Fall hatte verlassen können.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Vengo11):
Könntest du nennen, welche Formulierungen es hier wären? Das würde sehr helfen.
Unter Umständen möchte man die von dir geschilderte Situation, erreichen:
Ist schon klar, das der Käufer lieber 1500 € statt 1300 € haben möchte.

Das gesammte Vertragswerk vermittelt den Eindruck, aber dieser Satz
Zitat (von Vengo11):
Der Kaufvertrag vom -Datum des Kaufvertrages- wird somit ersetzt/aufgehoben.
ist rechtlicher Unfug.

Er würde nur dann passen, wenn der Vertrag durch Rücktritt oder Anfechtung angegriffen worden wäre.


Zitat (von Vengo11):
Der ganze Vorgang mit dem Rückübereignen war eher eine Nacht-und-Nebel-Aktion. Durch einen Anruf erfuhr man, dass der Hund wieder zurückgenommen wird. 400km fahren und nachts ankommen. Dann wurde der Vertrag einem im Hausflur vorgelegt und man hat in der Eile (allein ohne Unterstützung) weder verhandelt noch genau vollziehen können, welchen rechtlichen Rahmen die Preisgestaltung hatte. Schon garnicht wäre in Frage gekommen, dass man den Hund/Welpen wieder hätte mitnehmen können.


Dies subjektive Sichtweise ändert aber die rechtliche Beurteilung nicht.
Der Vertrag enthält die Bezeichnung des Kaufgegenstandes und den Preis.
Damit waren beide Vertragspartner aus unterschiedlichen Gründen einverstanden.

Eine Notlage, in der sich der Zurückgebende - beschrieben durch die blumenreiche Wortwahl oben - wohl befunden haben sollte, ist nicht zu erkennen. Über die Rückkaufmodalitäten hätte er sich schon vor Antritt der Fahrt mit dem Züchter verständigen können.
Und ganz objektiv; wenn dem Verkäufer der geringere Preis nicht gefallen hat, hätte ihn auch keiner daran gehindert den Verkauf abzubrechen und den Welpen wieder mitzunehmen. Dafür das dies aus objektiven Gründen die der Käufer zu vertreten hätte, nicht in Frage gekommen wäre, fehlt jeder Ansatz.

Richtig weil naheliegend ist wohl eher, dass der Hundebesitzer den Hund nicht mehr wollte oder so wie er sich das vorgestellt hatte halten konnte, dann 200 KM gefahren ist und noch eine gleich lange Rückfahrt vor der Brust hatte, und allein deshalb das Tier wieder loswerden wollte. Aber das ist nichts, was man dem Züchter anlasten könnte, zumal dieser zur Rücknahme des Hundes nicht verpflichtet war.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Vengo11
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Das gesammte Vertragswerk vermittelt den Eindruck, aber dieser Satz

Zitat (von Vengo11):

Der Kaufvertrag vom -Datum des Kaufvertrages- wird somit ersetzt/aufgehoben.
ist rechtlicher Unfug.

Er würde nur dann passen, wenn der Vertrag durch Rücktritt oder Anfechtung angegriffen worden wäre.
Also ist der Rückübereignungsvertrag eine völlig eigenständige und in sich abgeschlossene Geschichte die sich garnicht auf einen vorherigen Kaufvertrag beziehen kann?
Und eine Anfrage an den Züchter, ob er den Hund zurücknehmen kann, ist nicht als Rücktritt wertbar?

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