Hundehaltung in ETW

28. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)
Hundehaltung in ETW

Hallo zusammen,
eine Bekannte mit einer ETW wurde von anderen Eigentümern angesprochen, dass Hunde im Haus verboten wären. Es handelte sich um unseren Hund, welchen sie immer mal abholt und mit ihm Gassi geht, manchmal auch kurz zu sich nach Hause.

Sehe ich das richtig, dass ein solcher "Besuchshund" nicht verboten werden kann ?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Nein, sollte es so eine Hausordnung geben, dann wäre sie mE unwirksam.

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#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Der besuchshund ist aber nicht regelmäßig zu Besuch?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Der besuchshund ist aber nicht regelmäßig zu Besuch?


Auch eine Regelmäßigkeit ändert nichts.

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#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Der besuchshund ist aber nicht regelmäßig zu Besuch?


Die Bekannte holt den Hund 1-2 mal in der Woche ab.....

Zitat (von AltesHaus):
Nein, sollte es so eine Hausordnung geben, dann wäre sie mE unwirksam.


So habe ich das auch quergelesen, dass für den Eigentümer eine Hundehaltung gar nicht verboten werden kann ?

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#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Bei Eigentumswohnungen ist das durchaus möglich. Aber hier geht es doch gar nicht um die Haltung.

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#6
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Bei Eigentumswohnungen ist das durchaus möglich. Aber hier geht es doch gar nicht um die Haltung.


Ja, ist aber eine Zusatzfrage....

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119492 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Sehe ich das richtig, dass ein solcher "Besuchshund" nicht verboten werden kann ?

Nö, das sieht man falsch.



Als erstes sollte die Bekannte man versuchen herauszufinden ob an den Gerüchten überhaupt etwas substnzielles dran ist.
Kennt man den Wortlaut der Regelungen, kann man weitersehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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