Kaufvertrag für Kater

3. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
Mechaniker
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 10x hilfreich)
Kaufvertrag für Kater

Hallo,
ich hätte hier mal eine Frage zu einem Kaufvertrag den ein Katzenzüchter ausgestellt hat.
Wir hatten / haben mehrere Katzen. Wir haben bis jetzt aber nie eine Katze oder einen Kater von einem Züchter gekauft. Aktuell möchten wir einen Rassekater von einem eingetragenen Züchter kaufen. In dem Kaufvertrag, den uns der Züchter vorgelegt hat, steht, dass wir nach sechs Monaten einen Kastrationsnachweis erbringen müssen, da wir sonst ein Gebühr von 1000,- Euro zahlen müssen. Weiterhin steht in dem Vertrag, dass wir bei weiterverkauf des Tieres den Züchter informieren müssen. Mich würde interessieren, ob so ein Vertrag überhaupt rechtens ist und ob er, gegebenenfalls, vor Gericht bestand hat.
Ich bin der Meinung, wenn ich ein Tier kaufe, bin ich niemanden Rechenschaft schuldig, was ich mit dem Tier mache. Ich möchte mir schon gar nicht vorschreiben lassen, ob und wann ich das Tier zur Kastration bringe und ich will auch niemanden fragen, wenn ich das Tier evtl. verkaufen möchte.

Wenn damit jemand Erfahrung hat und sich auskennt, bin ich über jede Information dankbar.

MfG
R.L.

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35 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Mit der Aufgabe des Eigentums an einer Sache hat man in der Regel jedwede Verfügungsgewalt und Auskunftsansprüche verloren.

Derartige zusammengschusterte Verträge findet man massenweise. Oft liegen die Anzahl der Wörter mit den rechtswidrigen und nicht durchsetzbaren Formulierungen gleich auf.


Profis prüfen das Schriftstück gerne und beurteilen auch die durchsetzbarkeit der Kaluseln, das geht zum Beispiel gleich hier nebenan: http://www.frag-einen-anwalt.de/



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

5x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mechaniker
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 10x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich interpretiere die Antwort so, dass Klauseln dieser Art nichtig sind.

MfG
R.L.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Derartige Klauseln sind in der Regel nichtig.



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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von konstrukteur):
In dem Kaufvertrag, den uns der Züchter vorgelegt hat, steht, dass wir nach sechs Monaten einen Kastrationsnachweis erbringen müssen, da wir sonst ein Gebühr von 1000,- Euro zahlen müssen. Weiterhin steht in dem Vertrag, dass wir bei weiterverkauf des Tieres den Züchter informieren müssen.


Es kommt darauf an, ob die Klauseln nichtig sind oder nicht. Das kann nur ein Anwalt für Vertragsrecht sagen.

Zur Kastration:

Wenn Ihr den Kater "als nicht Zuchttier" kauft, dann ist es nur mit Kastration nachweisbar, dass Ihr eben nicht züchtet. Die 1000 Euro zusätzlich werden dann fällig, weil Ihr züchten könntet.

Züchter wollen halt keine Konkurrenz von den eigenen Nachkommen oder sie wollen sich das eben vergüten lassen.

Zum Weiterverkauf:

Es könnte sich bei der "Information" um ein Vorkaufsrecht handeln. Da kommt es auf den genauen Wortlaut an, ob die Klausel ungültig ist.

Wenn Ihr von vorneherein vorhabt, gegen den Vertrag zu verstoßen, unterschreibt ihn besser nicht. Es ist nie sicher, wie die Gerichte in dem Fall urteilen.

Sollten die Klauseln vom Gericht als "sittenwidrig" eingestuft werden, ist der ganze Vertrag nichtig. D.h. er wird zurückabgewickelt. Kater geht zurück an den Züchter und Ihr bekommt Euer Geld zurück.

-- Editiert von Ver am 04.05.2015 11:02

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mechaniker
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 10x hilfreich)

O.k. Vielen Dank.
Wir werden uns das überlegen.

MFG
R.L.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat:
Sollten die Klauseln vom Gericht als "sittenwidrig" eingestuft werden, ist der ganze Vertrag nichtig.

Kommt auf die Formulierung an, ofmals ist auch nur die Klausel nichtig und der Rest des Vertrages gilt weiter.



Wie gesagt, man müsste idealerweise den Vertrag im ganzen prüfen.



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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt auf die Formulierung an, oftmals ist auch nur die Klausel nichtig und der Rest des Vertrages gilt weiter.


Richtig. Bloss das nützt dem jahrelangen Tierhalter nix, wenn er sich mit dem Züchter vor Gericht streitet und der Richter die "Rückabwicklung" verkündet.

Ehrlich, dieses Risiko würde ich nicht eingehen und deshalb solche Verträge mit diesen Klauseln nicht mehr unterschreiben.

Davon hat weder das geliebte Tier etwas, noch der verwaiste Tierhalter :sad: .

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

die meisten verträge in der katzenzüchtersparte sind der absolute murks.
nicht das sie oft sittenwidrig sind, sie verstoßen auch, was die kastration betrifft, gegen das deutsche tierschutzgesetz.
eine information bei weiter veräußerung des tieres finde ich persönlich gut und nach vollziehbar. der züchter möchte ja gern wissen das seine nachzüchtungen in gute hände kommen und es spricht ja nichts dagegen wenn man ihn einfach nur informiert.
wenn der züchter kein vorkaufsrecht im vertrag vereinbarte ist es ja auch kein problem das tier einfach weiter zu veräußern.
ich an ihrer stelle würde den vertrag so nicht akzepieren und sehr weiten abstand von solch züchtenr nehmen.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat:
ich an ihrer stelle würde den vertrag so nicht akzepieren und sehr weiten abstand von solch züchtenr nehmen.

Nun die meisten Züchter sind keine Juristen und wissen nicht was für einen Schriott sie da runterladen. Zumal diese Machwerke immer so schön in ihre Vorstellungen passen.

Das lässt aber erfahrungsgemäß keine Rückschlüsse auf die Qualität als Züchter zu.



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3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

Zitat:
Das lässt aber erfahrungsgemäß keine Rückschlüsse auf die Qualität als Züchter zu.


qualität hat nicht nur etwas mit aussehen des tieres zu tun.
qualität hat auch was mit verantwortung dem tier gegenüber zu tun.
wenn ein züchter eine kastration seiner abzugebenen "schützlinge" fordert und bei nicht durchführung mit geldstrafen droht, dann ist es kein züchter, sondern ein vermehrer dem es nur um eines geht...
das man nicht mit jedem tier züchten sollte ( rassestandard, krankheit) berechtigt keine unnötigen eingriffe ins tier, welche vom gesetzgeber so wie so verboten sind.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von jau):
das man nicht mit jedem tier züchten sollte ( rassestandard, krankheit) berechtigt keine unnötigen eingriffe ins tier, welche vom Gesetzgeber so wie so verboten sind.


Bei Katzen ist eine Ausnahme im neuen TSchG vorgesehen. Weil man bei Katzen anders als bei Hunden eine "wilde" Vermehrung nicht verhindern kann. Angeblich gibt es schon Gemeinden, die sogar die Kastration von Freigängerkatzen fordern, auch wenn ich dies sehr zweifelhaft finde.

Jetzt könnte der TE natürlich behaupten, dass der Kater nie rauskommt. Das verstößt dann garantiert gegen das TSchG.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

Zitat:
Jetzt könnte der TE natürlich behaupten, dass der Kater nie rauskommt. Das verstößt dann garantiert gegen das TSchG.

nicht unbedingt
der schuß bei novellierungen des tierschutzgesetzes kann auch nach hinten losgehen. viel tierschutzorganisationen ( leider auch peta) vordern zb. bei freigänger- katzen die kastration um das verwildern von katzen einzudämmen weil die ja sooo leiden.
der gesetzgeber möchte natürlich auf diesen zug aufspringen um wiedermal seine existensberechtigung zu beweisen ;) .
wenn es so wird mit der kastrationspflicht von freigängern, dann ist katze mal katze gewesen, den auch züchter halten sich ja an das " tierschutzgesetz" und halten ihre tiere artgerecht.
freigang= artgerecht=kastration
nicht freigang=nicht artgerechte=vermehrungserlaubis=unseriös

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Hallo Jau,

mal abgesehen von dem Sinn oder Unsinn von Kastration bei Hunden und Katzen....

Dadurch, dass im TSchG extra diese Ausnahme wegen der Kastration bei Katzen zu lässt, kann die Klausel wegen der 1000 Euro Zahlung bei nicht erfolgter Kastration durchaus rechtsgültig sein. Das generell als nichtig zu erklären, halte ich für gefährlich, weil darüber ein Richter so oder so entscheidet.

Ich gäbe Dir Recht, wenn es sich bei dem Tier um einen Hund handeln würde. Da wäre es tatsächlich ein Verstoß gegen das TSchG und die Klausel nichtig.

Wobei es die Auslandstierschützer nicht davon abhält, diesen Passus regelmäßig in ihre Verträge aufzunehmen und ahnungslose Übernehmer damit drangsalieren.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

@Harry van Sell

Hallo Harry,

wir treffen uns ja häufiger hier im Forum. Aber eines möchte ich nun doch mal fragen. Sie schreiben:

Zitat:
Profis prüfen das Schriftstück gerne und beurteilen auch die durchsetzbarkeit der Kaluseln, das geht zum Beispiel gleich hier nebenan: http://www.frag-einen-anwalt.de/


So etwas in der Richtung schreiben Sie öfter.
Frage: Finden Sie denn die Beratungen auf der genannten Seite wirklich so sinnvoll? Oftmals findet man dort grottig schlechte oder gar falsche Antworten. Also ich würde dort jedenfalls nichts anfragen.

4x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat:
Frage: Finden Sie denn die Beratungen auf der genannten Seite wirklich so sinnvoll?

Ja, finde ich, sonst würde ich das nicht empfehlen. Schlieslich antworten da ausgebildete Anwälte.



Zitat:
Oftmals findet man dort grottig schlechte oder gar falsche Antworten. Also ich würde dort jedenfalls nichts anfragen.

Kann ich nicht bestätigen.
Es gibt da zwar 1-2 Anwälte bei denen ich mich frage wie die Ihre Zulassung erworben haben, aber die Mehrheit kann ich nicht kritisieren.



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2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Derartige Klauseln sind in der Regel nichtig.


Ach wat.

Dazu muß man schon ein wenig differenzierter argumentieren:

Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit. Man darf also auch "absurde" oder "doofe" Klauseln vereinbaren, wenn man will.
D.h. grundsätzlich sind auch solche Klauseln erst einmal wirksam.
Das beliebte Laienargument "aber ich habe doch einen Kaufvertrag und darf mit meinem Eigentum machen, was ich will" ist gerade falsch - wenn ein Vertrag bestimmte Bedingungen für den Kauf vorsieht (Weiterveräußerungsverbot etc.), sind die grundsätzlich erst mal wirksam.

Für die Unwirksamkeit gibt es folgende Ansatzpunkte:

1. Verstoß gegen ein Gesetz (§134 BGB ). Würde die Kastration also gegen TierSchG verstoßen, wäre die Klausel nichtig.

2. Sittenwidrigkeit (§138 I BGB ). Da ist die Hürde sehr hoch (vgl. §138 II BGB ), da genügt "doof" oder "einseitig" nicht.

3. Falls die Klausel als AGB angesehen werden kann (weil der gewerbliche VK diese regelmäßig verwendet), könnten sie nach der Inhaltskontrolle der §§305 ff. BGB unwirksam sein. Darüber kann man dann auch Klauseln, die eine Seite unzumutbar benachteiligen, angreifen.

Ich sehe hier allerdings (wenn die Kastration nach TierSchG zulässig ist) keinen Ansatzpunkt für Unwirksamkeit der ersten Klausel an sich.
Unwirksam wäre jedoch das Vertragsstrafeversprechen, da es sich um einen unzulässigen pauschalisierten Schadensersatz handeln dürfte, §309 Nr. 5 BGB . Da die Klausel keine anderen Konsequenzen vorsieht, ist sie damit effektiv komplett unwirksam.

Die Klausel mit der Weiterverkaufsbenachrichtigung ist nicht zu beanstanden.

4x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Unwirksam wäre jedoch das Vertragsstrafeversprechen, da es sich um einen unzulässigen pauschalisierten Schadensersatz handeln dürfte


Der genaue Text ist nicht bekannt. Ich kenne das mit den 1000 Euro bei nicht erfolgter Kastration nicht als Vertragsstrafe, sondern als erhöhtem Preis für ein Zuchttier. Nicht-Zuchttiere werden auch als Rassetiere häufig zu einem günstigerem Preis abgegeben.

Warum sollte das mit den 1000 Euro nicht gültig sein? Ich dachte, das hängt vom Preis ab? Wenn die 1.000 Euro den Wert der Katze nicht überschreitet, sollte es gültig sein. (Rassekatzen sind teuer ;) ):

-- Editiert von Ver am 07.05.2015 22:56

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

wer seine gezüchteten tiere selektiert und dem entsprechend für jedes tier einen eigenen preis macht, der ist was... ein produzent.
seriöse züchter haben einen preis und "produzieren nicht" zuchttiere und nicht-zuchttiere.
die 1000 euro "strafe " soll nur dazu dienen jemanden abzuhalten/abzuschrecken selbst zu züchten.


2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von jau):
die 1000 euro "strafe " soll nur dazu dienen jemanden abzuhalten/abzuschrecken selbst zu züchten.


Das ist dann erst Recht keine Zucht, sondern Vermehrung. Vielleicht auch um den Kaufpreis wieder zu verdienen.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

na so ein quatsch @ver.
neueinsteiger in eine zucht kaufen sich ein rassetierchen mit einem ziel ... selbst zu züchten.
wenn dann ein alteingesessener züchter dem potentiellen neuling schwere steinsbrocken in den weg stellen, dann ist es schon eine art nötigung/sittenwidrigkeit und und und.
ausserdem nicht ein züchter bestimmt wer züchten darf.
man kann auch wie folgt die sache mit den 1000 euro extra/strafe interpretieren.
zahle 1000 euro mehr und ich lass dich mit dieser rasse züchten... sehr mafiös!

wie gesagt, einfach finger weg von solchen "gut-züchtern".

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von jau):
na so ein quatsch @ver.
neueinsteiger in eine zucht kaufen sich ein rassetierchen mit einem ziel ... selbst zu züchten.
wenn dann ein alteingesessener züchter dem potentiellen neuling schwere steinsbrocken in den weg stellen, dann ist es schon eine art nötigung/sittenwidrigkeit und und und.


Im Eingangspost steht nix vom "Einstieg" in die Zucht....

Und wenn, dann muss der Neueinsteiger sich eine richtige Zuchtkatze kaufen und auch den entsprechenden Preis dafür bezahlen. Wenn das immer wieder unterlaufen wird, werden in Zukunft schon die kleinen Welpen kastriert (wie im Auslandstierschutz üblich).

Zitat:
nötigung/sittenwidrigkeit
ist da für mich nicht zu erkennen. Es besteht Vertragsfreiheit und den Vertrag schon vor der Übernahme zu bekommen, spricht eher für den Züchter. Im Auslandstierschutz bekommt man solche Verträge erst, wenn man das Tier schon hat.

Egal, Du hast Deine Meinung, deshalb ist meine Meinung und mein Wissen kein "Quatsch". Das verbitte ich mir.

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

Zitat:
dass wir nach sechs Monaten einen Kastrationsnachweis erbringen müssen, da wir sonst ein Gebühr von 1000,- Euro zahlen müssen

@ver... seit wann ist ein unkastriertes tier mehr ( 1000 € !)wert als ein kastriertes?
was ist bitte schön eine "richtige" zuchtkatze.
entweder ich bin züchter dann züchte ich "richtige zuchtkatzen" oder ich züchte nur um des geldes wegen, welches ich noch verdoppeln kann wenn ich gebühren für nicht einhaltung meines vertrages verlange.
ob ein käufer züchten möchte geht dem verkäufer gar nichts an womit wir wieder beim thema unseriörs, sittenwidrich, beienflussend usw... wären.

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Ich kenne das mit den 1000 Euro bei nicht erfolgter Kastration nicht als Vertragsstrafe, sondern als erhöhtem Preis für ein Zuchttier.


Das wäre eine bloße Umgehung, unzureichend.
Daß der Verkauf "als Nicht-Zuchttier" eine Kastrationsvorschrift beinhaltet, dürfte auch kaum verkehrsüblich sein.

Zitat:
Warum sollte das mit den 1000 Euro nicht gültig sein? Ich dachte, das hängt vom Preis ab?


In AGB ist pauschalisierter Schadensersatz ohne ausdrücklich den Nachweis eines geringeren (oder keinen) Schadens zuzubilligen schlicht unwirksam, egal wie hoch die Pauschale ist oder wie unwahrscheinlich der Nachweis eines geringeren Schadens sein mag. Das ist eine Formalvorschrift, die keiner weiteren Auslegung ("vernünftig", "zutreffend" etc.) zugänglich ist.

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Daß der Verkauf "als Nicht-Zuchttier" eine Kastrationsvorschrift beinhaltet, dürfte auch kaum verkehrsüblich sein.


Ich frage mal ganz doof: Ab wann ist es verkehrsüblich? Wie viele Züchter müssen das machen, damit es Verkehrsüblich ist. Ich bin jetzt kein Katzenfan und ich kannte das durchaus. Deshalb hat mich das auch nicht gewundert;). Mal abgesehen davon, dass ich die ganze Kastriererei - vorallem der Jungtiere - ätzend finde (Sterilisation würde auch reichen, wenn man eine Fortpflanzung verhindern muss).

Zitat (von JenAn):
In AGB ist pauschalisierter Schadensersatz ohne ausdrücklich den Nachweis eines geringeren (oder keinen) Schadens zuzubilligen schlicht unwirksam, egal wie hoch die Pauschale ist oder wie unwahrscheinlich der Nachweis eines geringeren Schadens sein mag. Das ist eine Formalvorschrift, die keiner weiteren Auslegung ("vernünftig", "zutreffend" etc.) zugänglich ist.


Auch hier frage ich mal doof nach:
Bisher dachte ich immer es hängt vom Preis des Tieres ab. Der Schadensersatz sollte angeblich den Wert des Tieres nicht überschreiten. Was kann ein geringerer Schaden entstehen? Z.B. in dem man die Katze sterilisiert?

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Bisher dachte ich immer es hängt vom Preis des Tieres ab.


Falsch gedacht. ;)

Zitat:
Der Schadensersatz sollte angeblich den Wert des Tieres nicht überschreiten.


Irrelevant. Wie ich schon sagte, das Gesetz ist da eindeutig. Deswegen heißt §309 BGB "Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit", sprich, diese Klauseln sind immer unzulässig, selbst wenn man argumentieren könnte, daß es im konkreten Einzelfall keinen Unterschied macht.
Eine Regelung über pauschalen Schadensersatz ohne explizit den Nachweis eines geringeren Schadens zu gestatten ist *immer* unwirksam, auch wenn bei keiner vernünftigen Betrachtungsweise überhaupt ein geringerer Schaden eintreten könnte.
Das ist Gesetz, das kannst du doof finden, aber es bringt nichts, darüber diskutieren zu wollen.

-- Editiert von JenAn am 13.05.2015 11:36

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Das ist Gesetz, das kannst du doof finden, aber es bringt nichts, darüber diskutieren zu wollen.


Ich finde das Gesetz nicht doof, sondern es ist Wasser auf meine Mühlen. Ich würde es nur gerne verstehen, um richtig argumentieren zu können.

Nur zur Klärung: Ich schließe solche Verträge nicht ab und §309 BGB ist mir als Gegenargument gegen diese vermurksten Tierschutzverträge noch nicht untergekommen.

Da Du Dich da offensichtlich gut auskennst, dürfte ich Dir eine Frage stellen?

Dann ist doch die Drohung der "Wegnahme" eines Tieres bei Verstoß gegen irgendeine andere Klausel (z.B. Kastration, Besuchsrecht ;) ) auch unwirksam?

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Dann ist doch die Drohung der "Wegnahme" eines Tieres bei Verstoß gegen irgendeine andere Klausel (z.B. Kastration, Besuchsrecht ;) ) auch unwirksam?


Nein, das ist kein pauschaler Schadensersatz und keine Vertragsstrafe, das ist eine auflösende Bedingung für den Kaufvertrag bzw. ein Eigentumsvorbehalt (analog zu "Wenn der K mit 2 Raten in Verzug ist..."). Dann wiederum müßte man schauen, ob die im Einzelfall irgendwo in §§308 , 309 BGB oder auffangend in §§305 ff. BGB abgefrühstückt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Dann wiederum müßte man schauen, ob die im Einzelfall irgendwo in §§308 , 309 BGB oder auffangend in §§305 ff. BGB abgefrühstückt wird.


Oh bitte, könntest Du das mal schauen. Ehrlich gesagt, die Paragraphen sind zu hoch für mich ;) .

-- Editiert von Ver am 13.05.2015 17:24

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
kassandra24
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 137x hilfreich)

Zitat (von jau):
Zitat:Jetzt könnte der TE natürlich behaupten, dass der Kater nie rauskommt. Das verstößt dann garantiert gegen das TSchG.
nicht unbedingt
der schuß bei novellierungen des tierschutzgesetzes kann auch nach hinten losgehen. viel tierschutzorganisationen ( leider auch peta) vordern zb. bei freigänger- katzen die kastration um das verwildern von katzen einzudämmen weil die ja sooo leiden.
der gesetzgeber möchte natürlich auf diesen zug aufspringen um wiedermal seine existensberechtigung zu beweisen .
wenn es so wird mit der kastrationspflicht von freigängern, dann ist katze mal katze gewesen, den auch züchter halten sich ja an das " tierschutzgesetz" und halten ihre tiere artgerecht.
freigang= artgerecht=kastration
nicht freigang=nicht artgerechte=vermehrungserlaubis=unseriös


Wieso verstösst es gegen das TSchG Katzen in der Wohnung zu halten? Ich kenne mehr reine Wohnungskatze, als Freigänger. Und ich sehe da auch kein alzu großes Problem. Man bedenke, dass unsere Hauskatzen keine Tierart sind, die in der freien Natur vorkommen. Das sind gezüchtete Domestiken und somit ohne natürlichen Lebensraum. Mal ganz davon abgesehen, dass es Gegenden gibt in denen eine feilaufende Katze innerhalb weniger tage überfahren wäre. Da ist ja in der wohnung halten schon eine form von tierschutz. Es gibt soga tierschutzorganisationen die keine katzen in den Freigang abgeben.

Zum Thema Kastrieren: einen unkastrierten Kater kann man nicht, auch nicht als Freigänger in der Wohnung halten. Das ist unmöglich. Es sei denn, man steht auf fürchterlichen Gestank. Und eine Kätzin nicht zu kastrieren ist schon fast Tierquälerei.

Möglcihkeit Nr. 1 sie ist Freigänger und somit mind. 2 mal im Jahr mit 3 bis 6 Jungen schwanger. Ich bin nicht sicher ob das so gesund ist. Und was macht man mit der großen Schar an Nackommen?

Möglichkeit Nr.2 sie ist eine Wohnungskatze. Dann ist sie ständig rollig bzw. wird sogar dauerrollig. Wer schon mal eine rollige Katze, die nicht zum Kater kann erlebt hat, weiß wie solcheTier leidet.

Zum Thema Vertrag

Solche Verträge sind beim Austausch von Katzen die Regel. Nicht nur bei Züchtern sondern auch und ganz besonders bei Tierschutzorganisationen. Tierschutzorganisationen verlangen i.A. bei der Abgabe von Katzenwelpen, dass innerhalb einer Frist, die sich nach dem Abgabealter richtet, die Kastration nachgewiesen wird. Ältere tiere bekommt man eh nur kastriert.
Ebenso steht in den Verträgen, dass eine Weitergabe des Tieres gemeldet werden muss, oft auch, dass sie nicht erlaubt ist (also tier muss dann zurück zu Tierschutzorganisation). Es gibt sogar Verträge in denen steht, dass das Tier Eigentum der Tierschutzorganisation bleibt.

Ob so etwas rechtmäßig ist, weiß ich nicht. Nur wenn es stört, dann sollte man den Vertrag nicht unterschreiben.

3x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

@kassandra24, wenn du mich schon schon zitierst, dann bitte richtig und korrekt!
alles andere ist eigentlich nur ein schmunzeln wert ;)

2x Hilfreiche Antwort

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