Kind wurde von Hund gebissen

6. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
aniuu89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Kind wurde von Hund gebissen

Ich bitte darum keine Anschuldigungen meinerseits entgegenzubringen, da ich mir schon genug Vorwürfe gemacht habe.
Bitte nur um "Fachwissen"

Gestern war ich mit meinem 2jährigen Sohn auf einer Geburtstagsfeier. Er wurde von dem Hund ( Akita Uno) ins Gesicht gebissen, nachdem mein Junge ihn fest ins Fell gefasst hat. Mein Kind hat Bisswunden an mehreren Stellen. Wir waren sofort im Krankenhaus. Der Hund war an der Leine und die Besitzerin saß neben ihm, hat es aber nicht geschafft ihn zurückzuziehen. Ich befand mich in dem Moment auf der Toilette. Ich habe die Situation falsch eingeschätzt und nicht damit gerechnet, da beide zuvor schön miteinander agiert haben. Der Hund war zwischenzeitlich auf der Terrasse, wurde dann aber an der Leine reingeholt.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von aniuu89):
Bitte nur um "Fachwissen"

Und zu welchen Thema?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
aniuu89
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Achso, sorry.. ob ich eine Möglichkeit auf Schnerzensgeld habe ?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Du nicht, aber das Kind eventuell schon. Ist der Vorfall denn der Hundeversicherung gemeldet?

wirdwerden

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120364 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von aniuu89):
Achso, sorry.. ob ich eine Möglichkeit auf Schnerzensgeld habe ?

Eher nicht.
Im Gegensatz zum Kind hatte man ja keine echten Schmerzen, sondern nur eine physische Belastung. Da sind Gerichte noch zurückhaltender als bei echten Schmerzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4633 Beiträge, 556x hilfreich)

Das Kind wird wohl einen Anspruch haben, ich hoffe sehr, dass es keine bleibenden Schäden davongetragen hat.

Bei den Hundhaltern nach der Schadennummer der Versicherung erkundigen, wenn der Hund überhaupt versichert war..

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32292 Beiträge, 5678x hilfreich)

Für das Kind kann man als Erziehungsberechtigter durchaus Schmerzensgeld von der Hundebesitzerin verlangen.
Das kann man auch, ohne dass man weiß, ob der Hund versichert ist.

Offenbar kennt man sich ja und sicher wird es der Hundebesitzerin ebenso leid tun, was da passiert ist.

Gute Besserung!

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Janina1190
Status:
Beginner
(106 Beiträge, 17x hilfreich)

Für so etwas gibt es die Tierversicherung, die der Hundebesitzer hoffentlich haben wird. Diese kommt für evlt. Ausgleiche und Schäden auf.

Wenn so etwas nicht existiert, dann ist es eher fraglich.

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#8
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4633 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Janina1190):
Wenn so etwas nicht existiert, dann ist es eher fraglich.


Nein, fraglich ist nur, ob da dann auch Geld fließt, der Anspruch ist nicht abhängig von einer Versicherung.

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Wenn so etwas nicht existiert, dann ist es eher fraglich.


Wenn die Hundebesitzerin keine Tierhalterhaftpflichtversicherung hat, dann muss sie die Behandlungskosten und das Schmerzensgeld aus eigener Tasche zahlen.

Dass sie oder ihre Haftpflichtversicherung das zahlen muss steht dabei außer Frage, da der § 833 BGB eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters vorsieht. Im übrigen ist ein 2-jähriges Kind nach § 828 BGB deliktunfähig, so dass es sich kein Mitverschulden (§ 846 BGB) zurechnen lassen muss.

Blöd wäre nur, wenn die Hundebesitzerin nicht versichert ist und kein pfändbares Einkommen oder Vermögen hat.

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Ich würde hier nicht so selbstverständlich von einer Haftungspflicht des Hundehalters ausgehen.

Der Hundehalter haftet im Rahmen der Bestimmungen des §833 BGB:

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Und genau das dürfte hier der Fall sein. Ein nicht ausreichend beaufsichtigter Zweijähriger fasst einfach einen Hund an. Der Hund ist an der Leine, wird beaufsichtigt. Der Hundehalter hat unter Umständen keine Möglichkeit, den Vorfall zu verhindern.

Und dann haftet er nicht.

Man muss Zweijährige beaufsichtigen, vor allem wenn Tiere anwesend sind. Und derjenige, der die Aufsichtspflicht hat, muss dafür sorgen, daß der Zweijährige eben nicht einfach den Hund anfasst.

Das bringt man übrigens Kindern so früh wie möglich bei. Und so lange sie das noch nicht gelernt haben (das dauert ja), muss man als Verantwortlicher für das Kind entsprechend aufpassen.

Insofern wird es wahrscheinlich gerade dann, wenn die Hundehalterin eine HPV für den Hund hat, darauf hinauslaufen, daß die Versicherung eine Haftungspflicht ihrer Versichterten bestreitet und also nicht leistet.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Sie haben bei der Hervorhebung aber den entscheidenden Teil nicht mit hervorgehoben, nämlich "wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist".

Dieses Haftungsprivileg gilt primär für lebensmittelproduzierende / landwirtschaftlich genutzte Tiere, Zirkustiere und sonst erwerbsmäßig genutzte Tiere (das BGB stammt ja noch aus einer Zeit, wo die Pferde-Kutsche das Hauptverkehrsmittel war und der Pflug auf dem Acker nicht von einem Trecker, sondern von einem Ochsen gezogen wurde).

Nichts davon dürfte dürfte auf den Hund zutreffen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4633 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Und genau das dürfte hier der Fall sein. Ein nicht ausreichend beaufsichtigter Zweijähriger fasst einfach einen Hund an. Der Hund ist an der Leine, wird beaufsichtigt. Der Hundehalter hat unter Umständen keine Möglichkeit, den Vorfall zu verhindern.

Und dann haftet er nicht
.


Seit wann?

-- Editiert von Solan196 am 16.06.2021 17:57

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#13
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4247 Beiträge, 2421x hilfreich)

Haftbar für d n Schäden sind die Person, die das Tier an der Leine hatte, und die Person die Tierhalter ist.
Sie eine, weil sie den Biss nicht verhindert hat: dazu genügt es nicht, den Hund an der Leine zu haben sondern man muss ihn unter Kontrolle haben! Die Witzbode, die mit ihren 10m-Leinen den Weg im Park versperren, sind das beste Beispiel dafür dass eine Leine selbst vielleicht notwendig, aber keinesfalls hinreichend ist!
Der Tierhalter haftet für den verschuldensunabhängigen Schaden.

In dem Zitat oben ist das entscheidende Wort übrigens durchaus hervorgehoben. Es fällt nur wegen zuviel Hervorhebung nicht auf: es ist das "und"! Es müssen alle Bedingung n erfüllt sein!
Hier ist keine einzige erfüllt, insbesondere nicht die hervorgehobene. Wie gesagt: es genügt nicht, das Tier an der Leine zu halten.

Also: wer für den Schäden haftbar ist, ist hier eindeutig.
Eine andere Frage ist die Schadenshöhe. Diese wurde nicht gestellt und konnte hier sowieso nicht beantwortet werden.



-- Editiert von quiddje am 17.06.2021 08:04

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Crazy Horse
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 7x hilfreich)

1. Da ein Akita Inu zu den großen Hunden gehört (Schulterhöhe> 40 cm, Gewicht> 20kg) ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend notwendig für die Anmeldung des Hundes für die Hundesteuer.
2. Bei dem Biss, auch wenn der Hund an der Leine war, handelt es sich um eine verwirklichte Tiergefahr, die auf jeden Fall von der Haftpflichtversicherung des Hundes gedeckt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Intiron
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 33x hilfreich)

Nur damit ich das richtig verstehe: der Hundehalter haftet *immer*? Verschuldensunabhängig?

Wenn ich also zu einem Hund gehe, ihn trete, schlage etc. und er sich dann wehrt und beißt, habe ich Anspruch auf ggf Schmerzensgeld, zumindest aber auf Schadensersatz?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

"Nur damit ich das richtig verstehe: der Hundehalter haftet *immer*? Verschuldensunabhängig?"
-> Bei der Verwirklichung typischer Tiergefahren: Ja

"Wenn ich also zu einem Hund gehe, ihn trete, schlage etc. und er sich dann wehrt und beißt, habe ich Anspruch auf ggf Schmerzensgeld, zumindest aber auf Schadensersatz?"
-> Ja. Mitverschulden muss natürlich diskutiert werden, aber wenn der Hund beißt, ist es die Verwirklichung einer typischen Tiergefahr. Das ändert sich auch nicht durch vorhergehende Provokationen.

Nachtrag:
Der Gesetzgeber wollte halt, dass jemand, der sich zu Freizeitzwecken ein Tier hält, auch für das Verhalten des Tieres haften soll, und zwar auch dann, wenn sich das Tier "nur" arttypisch verhält.

-- Editiert von drkabo am 19.06.2021 19:28

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4633 Beiträge, 556x hilfreich)

Zitat (von Intiron):
Wenn ich also zu einem Hund gehe, ihn trete, schlage etc. und er sich dann wehrt und beißt, habe ich Anspruch auf ggf Schmerzensgeld, zumindest aber auf Schadensersatz?


Es ist davon auszugehen, dass du dann eine Mitschuld trägst und neben der sich dann verflüchtigenden Haftung des Tierbesitzers, durchaus einer saftigen Anzeige wegen Tierquälerei entgegensehen würdest. Nicht sehr empfehlenswert.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat (von Intiron):
Nur damit ich das richtig verstehe: der Hundehalter haftet *immer*? Verschuldensunabhängig?


Ja, auf das Verschulden des Hundehalters kommt es nicht an. Allerdings muss sich das Opfer eigenes Verschulden anrechnen lassen.

Zitat (von Intiron):
Wenn ich also zu einem Hund gehe, ihn trete, schlage etc. und er sich dann wehrt und beißt, habe ich Anspruch auf ggf Schmerzensgeld, zumindest aber auf Schadensersatz?


Wenn Du das als Erwachsener machst, dann wohl nicht, da Dein eigenes Fehlverhalten so sehr überwiegt, dass die Haftung des Hundehalters dahinter zurücktritt.

Wenn ein 2-jähriges Kind das macht, dann hat es Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, da ein 2-jähriges Kind sich eigenes Fehlverhalten nicht zurechnen lassen muss (§ 828 BGB).

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