Kostenübernahme durch nicht gemeldete Haustiere?

3. Juni 2023 Thema abonnieren
 Von 
Hira
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenübernahme durch nicht gemeldete Haustiere?

Liebe Alle,

Weiß wer ob ein Vermieter die Unterbringungskosten für Tiere bei Räumung einer Wohnung nach einem Brandschaden übernehmen muss, auch wenn der Vermieter nie die Zustimmung zur Haltung dieser Tiere gegeben hat, dies aber der Mietvertrag so vorsieht?
In diesem Fall sind es zwei kleine Hunde, 5 Katzen und 3 Schlangen in einer 2-Zimmerwohnung.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29682 Beiträge, 5340x hilfreich)

Zitat (von Hira):
Weiß wer ob
Vielleicht ja, vielleicht nein.
Zitat (von Hira):
auch wenn der Vermieter nie die Zustimmung zur Haltung dieser Tiere gegeben hat, dies aber der Mietvertrag so vorsieht?
Was genau sieht der Mietvertrag bzgl. Tierhaltung in der Wohnung vor?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37198 Beiträge, 13736x hilfreich)

Und was ist mit dem glücklichen Eigentümer der Kuscheltiere? Abgesehen davon, ob zivilrechtlich im Mietvertrag was auch immer vereinbart ist und ob diese Vereinbarungen wirksam sind, das muss der Tierhüter nun wirklich nicht überprüfen. Eine ganz andere Frage ist, ob die Kosten auf den Mieter abzuwälzen sind, z.B. unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag. Aber, um das einzuschätzen, da braucht es mehr Infos.

wirdwerden

-- Editiert von User am 3. Juni 2023 16:41

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#3
 Von 
Hira
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Mietvertrag steht, dass Kleintiere wie Hasen, Meer*******chen keiner Zustimmung des Vermieters bedarf. Tiere wie Hund oder Katzen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters und dieser ist in Kenntnis zu setzen.
Diese Kenntnissetzung ist allerdings nie passiert. Insbesondere da nun herauskommt, das andere Mieter sich durch die Tiere gestört fühlten/fühlen.

Der Eigentümer der Tiere findet derzeit keine Ersatzunterkunft (die sind alle ohne Haustiere im "Angebot") und er möchte nun die Kosten einer extraunterkunft auf den Vermieter überwälzen. Dieser ist gerade bei der Ankündigung was da alles haust nach hinten umgekippt.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29682 Beiträge, 5340x hilfreich)

Zitat (von Hira):
und er möchte nun die Kosten einer extraunterkunft auf den Vermieter überwälzen.
Deine Frage war, ob der Vermieter die Unterbringungskosten übernehmen muss.
Nein, muss er nicht.
Der Mieter wird für die Unterbringung seiner Tiere selbst zahlen müssen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114290 Beiträge, 38972x hilfreich)

Zitat (von Hira):
dies aber der Mietvertrag so vorsieht?

Mit Mietverträgen die "was vorsehen" was dann aber schlicht nichtig ist, könnte man die Chinesische Mauer wohl mehrfach tapezieren...
Insofern wäre mal der Wortlaut der Klausel wichtig.


Die zweite Frage wäre, warum der Vermieter hier überhaupt in der Pflicht sein sollte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Bachelor
(3927 Beiträge, 456x hilfreich)

Zitat (von Hira):
Weiß wer ob ein Vermieter die Unterbringungskosten für Tiere bei Räumung einer Wohnung nach einem Brandschaden übernehmen muss


Unterbringungskosten sollte doch die Versicherung übernehmen, die werden schon sagen, ob das auch für Tiere gilt.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37198 Beiträge, 13736x hilfreich)

Ich bin von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, nämlich davon, dass der Vermieter die Tiere wo auch immer untergebracht hat.

Wenn es der Tierhalter selbst war, dann gilt doch die ganz einfache Regelung: wer den Unterbringungsvertrag abschließt, der muss auch bezahlen. Ob hier nach Mietvertrag diese exzessive Form der Tierhaltung zulässig war, das spielt doch keine Rolle.

wirdwerden

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29682 Beiträge, 5340x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich bin von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, nämlich davon, dass der Vermieter die Tiere wo auch immer untergebracht hat.
Falls das so war, was ich aus der eigenartigen Fragestellung und der Erklärung in #3 zwar nicht erkennen kann--- könnte der Vermieter versuchen, sich die evtl. bereits verauslagten Unterbringungskosten später von diesem Mieter *zurückzuholen*.
Zitat (von wirdwerden):
dann gilt doch die ganz einfache Regelung: wer den Unterbringungsvertrag abschließt, der muss auch bezahlen.
Ja, so ist das (eigentlich). Bisher liest man nur, der geräumte Mieter
Zitat (von Hira):
möchte nun die Kosten einer extraunterkunft auf den Vermieter überwälzen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16144 Beiträge, 5766x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Insofern wäre mal der Wortlaut der Klausel wichtig.

Wenn dies so stimmt:
Zitat (von Hira):
Im Mietvertrag steht, dass Kleintiere wie Hasen, Meer*******chen keiner Zustimmung des Vermieters bedarf. Tiere wie Hund oder Katzen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters und dieser ist in Kenntnis zu setzen.

Dann ist das meiner Meinung nach gültig und berechtigt den VM zu einer Kündigung.
Wenn der VM allerdings den Brand zu vertreten hat, dann muss er, meiner Meinung nach, dennoch zunächst einmal für die Unterbringung der Tiere aufkommen.
Man muss hier 2 Sachverhalte trennen: Unerlaubte Tierhaltung Schadenersatz
Ich sehe nicht, dass eine unerlaubte Tierhaltung vor Schadenersatz schützen würde.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(114290 Beiträge, 38972x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Ich sehe nicht, dass eine unerlaubte Tierhaltung vor Schadenersatz schützen würde.

Man könnte überlegen, da was mit Rechtsmissbräuchlichkeit machen, je nach Situation.
Ein Selbstläufer wäre das aber nicht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16144 Beiträge, 5766x hilfreich)

Als Selbstläufer würde ich das zwar auch nicht sehen, allerdings würde ich dem Mieter gute Chancen geben die notwendigen Unterbringungskosten, im Fall der Fälle, erfolgreich einklagen zu können.

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