Hallo,
mein Hund hat gestern einen Nachbarn gebissen. Ich war nicht mal dabei. Er war unten im Garten und als unten kurz das Gartentörchen offen stand, ist er rausgerannt und hat einen Mann gebissen. Der ist auch noch als Hundehasser bekannt.
Meine Schwiegermutter und der anwesende Besuch hat sich sogar das Bein angeschaut und es hat nicht geblutet.
Am Abend, kurz nachdem ich von dem Vorfall erfuhr, kam dann auch die Frau von dem Nachbarn. Sie wollte wissen, ob der Hund gegen alles geimpft ist. Klar, ist er das. Beim Weggehen hörte ich sogar noch, wie sie was von "A***löcher" gesagt hat, die war richtig sauer.
Der Mann war also gestern im Krankenhaus und bei der Polizei. Vorhin muß er nochmal ins Krankenhaus gegangen sein. Ich glaub, der wird mir eine richtig ordentliche Rechnung aufmachen.
Allerdings muß man dazu sagen, dass unser Hund nicht grade ein Schäfchen ist. Er knappt gerne mal, er ist ein Tierheimhund, der scheinbar seine Erfahrungen gemacht hat - aber das tut ja nichts zur Sache.
Kann es wirklich sein, dass die Haftpflicht das nicht zahlt, weil er nicht angeleint war? Ich meine, er ist ja aus dem eigenen Garten gerannt, quasi getürmt.
Welche Kosten kommen so auf einen zu, wenn es ganz Dicke kommt?? Ich bin echt ganz schön frustriert.
VG
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Mein Hund hat gebissen ...
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Kann es wirklich sein, dass die Haftpflicht das nicht zahlt, weil er nicht angeleint war? Ich meine, er ist ja aus dem eigenen Garten gerannt, quasi getürmt.
Jap, kann es, zumindest teilweise.
Erstens besteht der Anspruch eines Tierhalters verschuldensunabhängig. Und darüber hinaus kann die Haftpflicht den Erstattungsbetrag in Höhe des Mitverschuldens mindern.
Wer als Hundehalter nicht dafür sorgt, dass von seinem Tier keine Gefahr ausgehen kann, noch dazu wenn er weiss, dass der Hund kein Schaf ist (tolle Erkenntnis), handelt möglicherweise grob Fahrlässig. Im Ergebnis wird dann möglicherweise der Erstattungsbetrag um den Mitverschuldensanteil gekürzt.
quote:
Welche Kosten kommen so auf einen zu, wenn es ganz Dicke kommt??
Schlimmstenfalls alle Kosten, die erforderlich sind, das Opfer des Bisses so zu stellen, wie er ohne den Biss eben stünde. Das mögen dann Behandlungskosten, Fahrtkosten, usw. und nicht zuletzt auch noch ein Schmerzensgeld sein.
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Ja, kein Schaf, solche Hunde gibt es. Wir passen ja auch wie verrückt drauf auf, das war jetzt nur ein saudoofer Zufall, dass der Gast von meiner Schwiegermutter ihn quasi rausgelassen hat. Ich mache den Hund nichtmal beim Gassigang von der Leine ab, denn mit Rüden macht er auch gerne mal Zirkus.
Ach und mir sind auch noch die Lohnausfallkosten eingefallen ... ich glaube, der Nachbar macht jetzt über´s Jahr Urlaub ....
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... also ich meine Urlaub auf´n gelben Schein ... :-(
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nicht, wenn er trotz Krankheit Gehalt bezieht, was wohl der normalfall sein dürfte.
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Wobei in diesem Fall natürlich der Arbeitgeberdie Lohnkosten vom Verursacher des Arbeitsausfalls zurückfordern würde...
Ich komme immer noch nicht über "Er knappt gerne mal" weg. Das klingt mir so,als ob das liebe Tierchen gerne mal fremde Körperteile ins Maul nimmt, ist das etwa richtig? So ein Viech läuft ohne Maulkorb rum und alle, die es nicht süß finden, sind "als Hundehasser bekannt". Na ja, "das tut ja nichts zur Sache".
Nach dem geschilderten Sachverhalt zahlt Ihre Tierhaftpflicht den kompletten Schaden. Sie sollten sich daher keine Sorgen machen.
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quote:
Nach dem geschilderten Sachverhalt zahlt Ihre Tierhaftpflicht den kompletten Schaden. Sie sollten sich daher keine Sorgen machen.
Wieso denn das?
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Weil für solche Schäden die Tierhaftpflichtversicherung da ist.
Oder können Sie einen konkreten Ausschlussgrund benennen, warum dieser Vorfall nach welchem § der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen ist?
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Zunächst einmal las ich nicht explizit etwas von einer Tier-Haftpflicht.
Ansonsten ist im Falle grober Fahrlässigkeit auch § 81 II VVG
einschlägig:
"(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen."
Ich denke auf den Gedanken mit der groben Fahrlässigkeit kann man schon kommen, wenn ein Hund, von dem bekannt ist, dass er beisst durch ein geöffnetes Tor nach draussen gelangt.
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@ erbsenzähler,
es geht aber um eine Haftpflicht- und keine Schadensversicherung.
Der Einwand der groben Fahrlässigkeit wird daher klassisch bei Hausrat oder Kaskoschäden erhoben.
Gerade aber in der privaten Haftpflichtversicherung kann der Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht erhoben werden.
Wenn der TE tatächlich keine Tierhaftpflicht hat sieht es natürlich düster aus, da die private Haftpflicht keine Hundeschäden versichert.
Ich ging daher davon aus, dass der TE von einer Tierhaftpflicht und nicht von einer privaten Haftpflich redete.
Fazit:
Wenn der TE nur eine private Haftpflicht hat muss er dafür gerade stehen.
Hat er eine Tierhaftpflicht muss diese regulieren.
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quote:
Gerade aber in der privaten Haftpflichtversicherung kann der Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht erhoben werden
So weit ich das sehen kann betrifft dies aber nun doch eher das Außenverhältnis. Oder überseh ich irgend wo einen Punkt, der den 81 II ausschließt?
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der TE erwähnt eine haftpflichtversicherung. man sollte annehmen das er eine versicherung besitzt die solche fälle mit abdeckt, also übernimmt die versicherung den schaden, denn dazu ist sie ja da.
@erbsenzähler, der § 81 II VVG
ist zwar gut und schön, aber überlege mal genau was der bedeutet!
er hat den hund nicht(!) auf den nachbarn gehetzt, bzw absichtlich das gartentor aufstehen lassen damit der hund sich x-belibiege person zum "spiele" aussuchen kann!
also nicht grob fahrlässig und schon gar nicht
vorsätzlich.
grob fahlässig würde bedeuten, dass das gartentor ständig offen steht und vorsätzlich beschrieb ich schon.
@Kaffeetante 2010
an deiner stelle würde ich mir schleunigst gedanken machen wie man mit dem verhalten deines hundes in zukunft umgehen muß. die ausrede er ist aus einem tierheim, die zählt nicht, da die vergangenheit vergangen ist und nur das jetzt zählt. bevor er als gefährlicher hund von der gemeinede eingestuft wird, was bekanntlich auch mit höherer hundesteuer zu buche steht, wäre professionelle hilfe erforderlich und sehr hilfreich für ein zukünftiges und hoffentlich noch langes hundeleben an seite von herrchen/frauchen. falls du nicht bereit bist deinem hund etwas gutes zukommen zu lassen, wäre eine rückgabe ins tierheim der sinnvollere weg.
@quiddje, sehr "wertvoller" beitrag (!) der löst natürlich das problem und der TE ist glücklich?
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-- Editiert am 22.12.2010 11:34
quote:
grob fahlässig würde bedeuten, dass das gartentor ständig offen steht und vorsätzlich beschrieb ich schon.
Wieso ich bei Hunden, die dazu neigen zu beissen von grober Fahrlässigkeit ausgehe erklärte ich schon.
Grob fahrlässig handelt, nach ständiger Rechtsprechung, wer die erforderliche Sorgfalt in grobem Maße ausser Acht läst; nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten müsste.
Wir reden hier von einem nicht ganz ungefährlichen Hund. Wir reden davon, dass dieser Hund erstens aus dem Haus und zweitens auf die Straße gelangen konnte, ohne dass jemand ihn absicherte. Überleg mal was du da sagst angesichts der gerade verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung.
Natürlich ist grobe Fahrlässigkeit im Einzelfall festzustellen, aber einfach wegwischen kann man die Umstände nun auch nicht. Als Tierhalter habe ich mich zu vergewissern, dass mein Hund nur dann in den Garten kommt, wenn ich sicher bin, dass er darin auch bleibt. Wenn er dann auch noch "gefährlich" ist und ich das weiss, dürften hieran wohl erhöhte Anforderungen zu stellen sein.
Ich lasse mir ja gern nachvollziehbar erklären, aus welchem Grund die Regelungen des VVG hier nicht gelten sollen. Ich verkenne auch nicht, dass es Hundehalterversicherungen gibt, die das Risiko grober Fahrlässigkeit möglicherweise mit absichern würden.
Von mir aus, kann man auch die grobe Fahrlässigkeit argumentativ widerlegen.
Dein Einwand hier ist aber kein Argument, bezeichnet er doch nur einen (weiteren) Fall grober Fahrlässigkeit, der aber keineswegs andere Aspekte ausschließt.
quote:
sehr "wertvoller" beitrag (!) der löst natürlich das problem und der TE ist glücklich?
Es geht hier kaum darum, das Problem zu lösen oder wegzureden, oder irgendwen glücklich zu machen. Der angesprochene Beitrag mag unschön zu lesen sein, beschreibt aber das Problem der groben Fahrlässigkeit ganz gut, wie ich finde.
Letztlich will der TE überhaupt gar nicht glücklich sein, sondern wissen, was passiert, wenn es "dicke" kommt.
Und wenn es eben dicke kommt, wird die Versicherung, so sie überhaupt besteht, möglicherweise die Zahlung ablehnen und ein Gericht wird die grobe Fahrlässigkeit annehmen und dies bestätigen.
Ich denke, an diesem durchaus möglichen worst case sollte man dann sein weiteres handeln ausrichten.
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@erbsenzähler, nach deiner auslegung wäre jede tierhaftpflichtversicherung für die katz. da von jedem tier eine gefahr ausgeht, müsste nach deinem verständnis alles weggesperrt werden da auch ein kleiner niedlicher pfiffi zähne zeigen kann. und da es so ist kann man als halter eine versicherung abschliesen.
quote:richtig, nur jeder hund hat das potenzial gefährlich zu sein. also wo siehst du nun die grenze eines grob fahrlässigen verhaltens? in deinen augen ist es schon fahrlässig solch einen hund zu halten! es steht ja nicht umsonst grob fahrlässig. grob ... der hund könnte ohne problem ständig ohne wissen des halters das grundstück verlassen (gartentor, zaun, zwinger...).
Wir reden hier von einem nicht ganz ungefährlichen Hund.
wenn der halter weis dass sein hund ohne weiters ständig das grundstück verlassen kann dann könnte man auch über vorsatz reden, ist aber nicht so. ein gartentor welche geöffnet und geschlossen werden kann stellt keine fahrlässigkeit dar, da ein gartentor diese funktion zu erfüllen hat! fahrlässig ist nur wenn schwiegermutter tor öffnet und hund ihr am röckzipfel hängt und er die gelegenheit nutz um auszubüchsen. grob fahrlässig... nein!
quote:
beschreibt aber das Problem der groben Fahrlässigkeit ganz gut, wie ich finde.
nun ja, ich eben nicht, weil es nicht fahrlässig ist seinen hund ohne maulkorb in seinem grungstück frei laufen zu lassen. grob fahrlässig sehen es nur außenstehende die mit dieser sache nichts, aber rein gar nicht zu tun haben und leute die keine ahnung von tierhaltung besitzen ( hundehasser mit eingeschlossen).
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Wer bitte redet denn hier von wegsperren?
Und wieso sollte ich keine Ahnung von Tierhaltung haben?
Die Definition der Rechtsprechung über den Begriff der groben Fahrlässigkeit habe ich genannt.
Wenn Du mir widersprechen willst widerleg doch meine Argumente anhand der Definition auf die es letztlich für die Frage hier auch ankommt.
quote:
nun ja, ich eben nicht, weil es nicht fahrlässig ist seinen hund ohne maulkorb in seinem grungstück frei laufen zu lassen
Stimmt! Das sag ich auch nicht. Die Fahrlässigkeit liegt darin nicht sicherzustellen, dass er auch auf eben diesem Grundstück bleibt.
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§ 81 VVG
ist nicht einschlägig, weil dieser nur für die Schadensversicherung gilt.
Und hier wird auch nicht zwischen Innen- und Außenverhältnis unterschieden. Es wird auch keine Regress genommen.
Insofern kommt es auf die Frage grob fahrlässig oder nicht auch nicht an.
Abschließend kann man das ohnehin nicht beurteilen. Hierzu müsste man mezhr Einzelheiten kennen.
Ein Tor was aus Versehen einmal offensteht stellt mit Sicherheit keine grobe Fahrlässigkeit dar.
Ein ständig offenstehendes Tor im Bewußtsein ein Beißer zu besitzen mit Sicherheit ja.
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quote:
weil dieser nur für die Schadensversicherung gilt.
Das ist richtig, ja.
Und warum genau ist nun eine Tierhalterhaftpflichtversicherung eine Summenversicherung? Oder sollte es noch eine Abgrenzung zur Schadenversicherung geben, von der ich nicht weiss?
Richtig ist, dass die Frage der groben Fahrlässigkeit nicht ohne Weiteres zu beantworten ist. Im worst case und danach war gefragt, könnte dies aber drohen.
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-- Editiert am 22.12.2010 13:41
Der Grund "Schadensversicherung" nehme ich zurück.
Eine Haftpflichtversicherung zählt wohl auch zu den Schadensversicherungen.
Am Ergebnis ändert sich aber nichts, da Fakt ist, das man bei einer Haftpflichtversicherung nicht den Einwand der groben Fahrlässigkeit erheben kann.
Neuer Versuch der dogmatischen Begründung:
§ 103 VVG
. Dieser ist als Spezialregelung für die Haftpflicht dem allgemeineren § 81 vorrangig.
Und § 103 schließt im Gegensatz zu § 81 nur vorsätzliche/widerrechtliche Schäden von der Haftung aus.
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quote:<hr size=1 noshade>§ 103 VVG . Dieser ist als Spezialregelung für die Haftpflicht dem allgemeineren § 81 vorrangig.
Und § 103 schließt im Gegensatz zu § 81 nur vorsätzliche/widerrechtliche Schäden von der Haftung aus <hr size=1 noshade>
Jap, sehe ich ein.
Danke für die Geduld, hast mich schlussendlich mit diesem Hinweis doch noch überzeugt.
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Wenn es eine Tierhalterhaftpflicht gibt, wird sie zahlen!
Einen ähnlichen Fall hatte ich vor ein paar Jahren auch einmal. Da ist unsere Hündin auch durch das offene Gartentor ausgebüchst und an dem Auto der Nachbarn hochgesprungen, weil sich ein anderer Hund darin befand. Die Versicherung hat die Lackierung anstandslos bezahlt.
Gruß
Shihaya
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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage und nicht für das, was ihr versteht!"
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