Folgendes Fallbeispiel:
Ich beobachte wie ein Mann brutal und unablässig mit einem Knüppel auf seinen eigenen Hund einschlägt (§ 17 TierSchG). Welche rechtliche Möglichkeit habe ich (Jedermann) hier einzuschreiten und den Mann von weiteren Quälereien abzuhalten. Ein Warten auf hoheitliche Hilfe würde den Hund unter Umständen das Leben kosten. Eine Nothilfe nach § 32 StGB kommt doch nur "Anderen" zugute, können Hunde denn "Andere" im Sinne des § 34 StGB sein?
Möglichkeit des Einschreitens
Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?
Probleme mit Tierhaftung oder einem Tierkauf?
ZitatWelche rechtliche Möglichkeit habe ich (Jedermann) hier einzuschreiten :
Gar keine, denn hoheitliche Hilfe dürfte schneller sein als jeder Anwalt und jedes Gericht.
Er meinte wohl eher "Ich zücke die Pistole, die ich zufällig bei mir trage, und rufe: Hör sofort auf!" oder wie immer sich der TE das Einschreiten gegen einen aggressiven Mensch mit Knüppel vorstellt - Notwehr und Nothilfe sind schließlich auch "rechtliche Möglichkeiten".
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ZitatEr meinte wohl eher "Ich zücke die Pistole, die ich zufällig bei mir trage, und rufe: Hör sofort auf!" :
Ok. "rechtliche Möglichkeiten" sind für mich eher weniger physikalisch so ausgeprägt.
ZitatEine Nothilfe nach § 32 StGB kommt doch nur "Anderen" zugute, können Hunde denn "Andere" im Sinne des § 34 StGB sein? :
§32 StGB ist Notwehr. Nicht "Nothilfe".
"Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
Ein Hund ist kein "anderer".
Auch §34 StGB, Rechtfertigender Notstand greift hier nicht:
"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."
Wäre es der Hund eines anderen, auf den der Mann mit dem Knüppel einschlägt, dann würde §34 StGB greifen.
Dann nämlich würde das Eigentum des anderen, der Hund, gegen einen gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr verteidigt.
Beim Ausmaß dessen, was man beim Eingreifen darf, muss man auf die Güterabwägung achten.
Den Mann erschießen dürfte man nicht - das Rechtsgut Eigentum am Hund überwiegt nicht das Rechtsgut Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das Mittel "tödlicher Schusswaffeneinsatz" wäre nicht angemessen.
Die Bedeutung des "anderen" ist bei Notwehr (§32 StGB) und Notstand (§34, 35 StGB) identisch.
Da der Täter auf frischer Tat ertappt wurde, dürfte er auf Grundlage des §127 StPO bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden, sofern er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann
Man kann aber nicht "Rechtfertigenden Notstand" gelten machen, wenn ein Dritter sein eigenes Eigentum demoliert, oder einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz hinsichtlich des eigenen Eigentums begeht. Da hilft dann nur die Polizei. Die darf und muss Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verfolgen. Der Bürger darf es nicht.
-- Editiert von eh1960 am 12.10.2021 13:36
Was spricht dagegen, direkt die Polizei anzurufen, wenn man so etwas sieht.....?
In diesem Fall hat man den Täter ja ertappt, sprich man kann ihn durchaus auch bis zum Eintreffen an Ort und Stelle halten. Und wie gesagt, SOFORT anrufen.
Die Polizei geht gegen solche Menschen vor und das hoffentlich zügig.
(spricht natürlich auch nichts dagegen direkt mal hin zu gehen und zu fragen, was das soll. Wenn der Mann dann auf einen selbst mit dem Knüppel los geht - geht die Sache noch zackiger mit der Polizei....)
ZitatWas spricht dagegen, direkt die Polizei anzurufen, wenn man so etwas sieht.....? :
Was spricht dagegen den Sachverhalt zu verstehen?
ZitatWas spricht dagegen, direkt die Polizei anzurufen, wenn man so etwas sieht.....? :
Nichts.
Zitat:In diesem Fall hat man den Täter ja ertappt, sprich man kann ihn durchaus auch bis zum Eintreffen an Ort und Stelle halten.
Man darf es zumindest versuchen.
Zitat:Die Polizei geht gegen solche Menschen vor und das hoffentlich zügig.
In einer Stadt mit ~80.000 Einwohnern sind tagsüber ungefähr vier Streifenwagen unterwegs und nachts zwei... Mit "zügig" wird das schon bei schwereren Straftaten nicht selten schwierig...
Zitat:(spricht natürlich auch nichts dagegen direkt mal hin zu gehen und zu fragen, was das soll. Wenn der Mann dann auf einen selbst mit dem Knüppel los geht - geht die Sache noch zackiger mit der Polizei....)
Es sei denn, man landet vorher selbst in der Notaufnahme.
Menschen, die mit einem Knüppel auf einen Hund einschlagen - außer zur Selbstverteidigigung! - halte ich für latent hochgradig gewalttätig und damit gefährlich.
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