Mündlicher Einstellvertrag Kündigung

19. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Wunder2017
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Mündlicher Einstellvertrag Kündigung

Einen schönen guten Abend,
es geht um folgendes, ich stehe gut 4 Jahre mit meinen beiden Ponys an einem privaten Stall. Offenstall, misten, füttern, Rein- und Rausbringen inkl. Wie Zeit und Lust da ist wird geholfen.

Nun würde ich den Stall gerne zum Monatsende verlassen.

Schriftlich übt es wie gesagt keinen Vertrag, in dem eine spezielle Kündigungsfrist vereinbart wäre, und auch mündlich gibt es keine Abmachungen zu diesem Thema.

Die Stallbesitzerin ist nun der Meinung sie würde auf die vierwöchige gesetzliche Kündigungsfrist bestehen, heißt volle Miete im März, gehen kann ich selbstverständlich.

Ich bin jedoch der Meinung, dass wir, dadurch dass es nur den mündlichen Vertrag gibt, einen Verwahrungsvertrag abgeschlossen haben, welcher keiner gesetzlichen Kündigungsfrist unterliegt, sollte nichts gegenteiliges vereinbart worden sein.

Kann mir jemand helfen? Mir wird nun mit Anwalt gedroht. Ich würde es gerne auf mich zukommen lassen, da ich mich im Recht sehe.

Wie sieht es desweiteren aus, sollte die Stallbesitzerin Sachen von mir einbehalten (Sattelzeug, Equidenpässe,...) alles schon dort geschehen, um mich quasi damit zu erpressen?

Bin gespannt und froh eine gute Pferdehalterrechtschutz zu besitzen, trotzdem freue ich mich auch erste Einschätzungen eurerseits.

Lg

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Verwahrvertrag hinsichtlich misten, füttern, Rein- und Rausbringen, Mietvertrag hinsichtlich der Box. Soll heißen, klar könenn sie gehen wann immer Sie wollen (inkl. Ihres Inventars), jedoch bin ich der Auffassung, dass Sie die reine Boxenmiete noch für mindestens März zahlen müssen, evtl. aber auch noch bis Mai. Kommt drauf an, wie sattelfest der Anwalt im Thema ist. Im neuen Stall besser alles schriftlich fixieren.

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Dass bezüglich des Stalls ein Mietvertrag besteht, dürfte wohl kaum wegzudiskutieren sein.
Und die Kündigungsfristen für Liegenschaften, die keine Wohnungen sind, gilt §580a BGB :
... wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, ...
D.h. die gesetzliche Kündigungsfrist wären nicht 4 Wochen, sondern 3 Monate zum Monatsende.
Wie mein Vorschreiber schon schrieb: Es besteht die Gefahr, dass die Vermieterin nach anwaltlicher Beratung nicht nur die März-Miete, sondern auch noch die April- und die Mai-Miete verlangt.
Ich würde nicht zu hoch pokern und mich freuen, dass die Vermieterin noch an die 4-Wochen-Frist glaubt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Wunder2017
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Morgen, ich habe mich nun selbstverständlich auch mit meinem Anwalt in Verbindung gesetzt, und auch dieser versicherte mir, dass nach allen jüngsten Urteilen, Verträge solcher Art als Verwahrungsvertrag angesehen werden, und somit keiner Küdigungsfrist unterliegen. Minimale mietrechtliche Aspekte werden außer Acht gelassen, da sie in ihrer Gewichtigkeit nicht relevant wären.

Selbst wenn wir einen schriftlichen Vertrag hätten in dem eine drei monatliche Kündigungsfrist abgemacht wäre, könnte ich diese im Nachhinein anfechten. Da wären wohl allenfalls zwei Monate bindend, wenn sich darauf geeinigt worden wäre.

Trotzdem danke für eure Meinung, da sieht man wieder, dass falsche Tatsachen oft einfach angekommen werden. Bin froh dass ich eine gute Tierhalterhaftpflichtversicherung habe und mich, denke ich, so auf die fachkundige Antwort, des Anwaltes vertrauen kann.

Lg :)

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Es ist mir neu, dass eine Haftpflichtversicherung einen Anwalt bezahlt, aber bitte ich lerne gerne dazu. Evtl. mögen Sie mir per PN die Haftlichtvers. nennen, welche einen Anwalt zahlt.

Im Übrigen wird die SB wohl nun auch ihren Anwalt konsultieren und da dieser mit der Meinung Ihres Anwalts nicht konform geht, wird es auf einen Prozess hinauslaufen und dort ist es durchaus möglich, dass sie auch April und Mai werden zahlen müssen, entgegen der Auffassung Ihres Anwalts, oder nur März ... oder evtl. auch nichts, aber das halte ich zB für unwahrscheinlich, da mir - aus dem Stall wo unser Pferd steht, einige andere Urteile schon bekannt wurden in den letzten Jahren. Wäre schön, wenn SIe über den Fortgang berichten würden.

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#5
 Von 
Wunder2017
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Habe mich da falsch ausgedrückt, ich habe ein Komplettpaket der Uelzener, bei der ich auch eine Tierhalterrechtschutz mit abgeschlossen hatte. Diese zählt natürlich.

Gerne werde ich berichten

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#6
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Die Unterbringung in einem Offenstall hat nichts mit einer gemieteten Box zu tun.
In einem Offenstall findet nur eine Verwahrung statt, gemietet werden kann hier nichts.

Jap, die Uelzener ist da sehr gut.

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#7
 Von 
Wunder2017
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, wollte nur mal auf dem Laufenden halten.

Habe die Angelegenheit nun an meine Anwältin abgegeben, da mein unterschlagener Sattel auch nach mehrmaliger Aufforderung meinerseits nicht rausgerückt wurde und weiterhin auf eine Zahlung des Märzentgeldes bestanden wird.

Denn auch sie ist der Ansicht, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag handelt, und somit keine Kündigungsfrist einzuhalten ist. Das Einbehalten meines Sattels stellt somit den Tatbestand einer Unterschlagung da.
Sollte die Herausgabe weiterhin verweigert werden rät sie mir zudem zu einem zivilrechtlichen Verfahren sowie einer Strafanzeig. Ich hoffe jedoch nicht, dass es soweit kommen muss.

Lg

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#8
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von Wunder2017):
Das Einbehalten meines Sattels stellt somit den Tatbestand einer Unterschlagung da.
Sollte die Herausgabe weiterhin verweigert werden rät sie mir zudem zu einem zivilrechtlichen Verfahren sowie einer Strafanzeig. Ich hoffe jedoch nicht, dass es soweit kommen muss.
Wenn es allerdings doch ein Mietvertrag sein sollte, dann stellt der einbehaltene Sattel ab 1.3. eventuell die zulässige Ausübung des Vermieterpfandrechtes dar.

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#9
 Von 
Wunder2017
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Das ist richtig, aber wie zig mal gesagt, habe ich keinen Mietvertrag abgeschlossen

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Besserweiß
Status:
Praktikant
(750 Beiträge, 246x hilfreich)

Es ist hundertfünfzigprozentig kein Mietvertrag.
In einem Offenstall ist es nicht möglich, irgendetwas zu mieten. Die Tiere laufen da durcheinander und haben keine festen Plätze, die man mieten könnte.

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