Mal angenommen:
Der große Hund des Nachbarn, der auf alle Vierbeiner anschlägt, gelangt über den Zaun und beißt zuerst das Kaninchen tot und greift dann das Kind an, welches dort wohnt und gerade mit dem Kaninchen gespielt hat.
Der Vater des Kindes eilt mit einer Schippe herbei und schlägt sie mit voller Wucht auf den Hund, der später an den Verletzungen stirbt.
Wie ist hier die Rechtslage?
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Nachbars Hund springt über Zaun und beißt
24. August 2014
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Frage vom 24. August 2014 | 17:37
Von
Status: Schüler (221 Beiträge, 171x hilfreich)
Nachbars Hund springt über Zaun und beißt
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#1
Antwort vom 24. August 2014 | 20:46
Von
Status: Beginner (138 Beiträge, 61x hilfreich)
Das sollte sich dann wohl nach § 228 BGB
richten (Notstand). Der Hund wird gesetzlich wie eine Sache behandelt (§ 90a BGB
). Nach Darstellung geht von dem Hund auch eine Gefahr aus. Spätestens, als das Kind angegriffen wird, steht der Schaden (Tod des Hundes) auch nicht mehr außer Verhältnis zur Gefahr (Leib und Leben des Kindes).
Wenn § 228 BGB
greift, dann kann der Hundeeigentümer keinen Ersatz nach § 823 BGB
verlangen, weil die Handlung (totschlagen des Hundes) dann nicht widerrechtlich war.
Interessanter Sachverhalt
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 25. August 2014 | 13:57
Von
Status: Beginner (138 Beiträge, 61x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>3. Notwehr (§32 StGB ) bzw. Rechtfertigender Notstand (§34 StGB ), was die Sachbeschädigung am Hund des Nachbarn betrifft. <hr size=1 noshade>
Nein - § 228 BGB ist lex specialis, auch im Strafrecht, wenn die Gefahr von einer Sache ausgeht. Außerdem greift § 32 StGB ebenfalls nicht. Hier ging der Angriff auf das Kaninchen/Kind nicht von einem Menschen aus. Deshalb greift auch § 227 BGB nicht ein.
Sollte die Sachverhaltsdarstellung des TE stimmen, kann er sich einzig und alleine, dafür aber haftungsausschließend auf § 228 BGB berufen (Straf- und Zivilrechtlich)
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